Und es gibt sie doch noch: Bewährungsstrafe trotz Steuerhinterziehung in Millionenhöhe!

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Die Rechtsanwälte Alexander Littich (Ecovis Landshut) und Alexander Zschau (Ecovis Leipzig)konnten am vergangenen Montag vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Leipzig (Az: 208 Ls 202 Js 9272/14) nach dreijähriger Vorbereitungszeit im Prozess gegen zwei Angeklagte erfolgreich Haftstrafen vermeiden.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, durch mehrere Handlungen über Jahre hinweg Steuern gemeinschaftlich verkürzt zu haben, indem sie betriebliche Einkünfte privat vereinnahmt und so der Steuerveranlagung entzogen haben.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung umfasste bei einem Angeklagten einen Steuerschaden von ca. 900.000 € und bei dem zweiten Angeklagten einen Steuerschaden von ca. 1.020.000 €.
Die Angeklagten haben ihre Verteidiger bevollmächtigt, die Verteidigung so auszurichten, dass das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe abgeschlossen werden kann und keiner der Angeklagten eine Haftstrafe antreten muss.
Dieser Auftrag war vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besondere Herausforderung.
Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.12.2008 (Aktenzeichen 1 StR 416/08) ausgeführt, dass bei einem Hinterziehungsbetrag über eine Million Euro eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe nur in Betracht komme, wenn besonders gewichtige Milderungsgründevorlägen.
Mit Urteil vom 07.02.2012 (Aktenzeichen 1 StR 525/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung erneut bestätigt und ausgeführt, dass die Tatsache, dass der Angeklagte die hinterzogenen Steuern in voller Höhe nachbezahlt habe, keinen solchen besonderen Milderungsgrunddarstelle, da der Angeklagte hierzu ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Anders sah dies im vorliegenden Fall das Amtsgericht – Schöffengericht – Leipzig. Die Verteidiger haben die Vorbereitungszeit auf die Hauptverhandlung genutzt, um Gespräche mit der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft zu führen und insgesamt einen Betrag zu ca. 1.000.000 € zur Schadenswiedergutmachung zu leisten. Obwohl damit noch nicht der gesamte Steuerschaden wieder gut gemacht wurde, ist das Gericht der Forderung der Verteidiger auf Bewährungsstrafen für die Angeklagten gefolgt, da das deutliche Bemühen um Schadenswiedergutmachung zu honorieren sei.
Die Angeklagten wurden zu 2 Jahre bzw. 1 Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Weitere Auflagen – insbesondere auch die Auflage, den restlichen Schaden wieder gut machen zu müssen, konnten die Verteidiger ebenfalls verhindern.
Die Staatsanwaltschaft und auch die Verteidiger haben auf Rechtsmittel verzichtet, weshalb das Urteil bereits rechtskräftig ist.
Fazit:
Obwohl der Bundesgerichtshof sich in ständiger Rechtsprechung für hohe Strafen bei wiederholter Steuerhinterziehung und Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ausspricht und sich zwischenzeitlich sehr detailliert zum Strafmaß und zu Mindeststrafen nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages bzw. nach der Höhe der Gefährdung des Steueranspruchs des Staats ausgesprochen hat, gibt es dennoch die Möglichkeit, Haftstrafen auch bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zu vermeiden, wenn die Angeschuldigten frühzeitig einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und der Verteidigung die Möglichkeit der Prozessvorbereitung einräumen.
In Zusammenarbeit mit den steuerlichen Beratern – in diesem Fall durch Frau Kollegin Angela Pestner (Ecovis Borna)und Herrn Martin Liepert aus der BayLa-Union– konnte das Verfahren steuerlich und strafprozessual für die Angeschuldigten mit dem Ziel der Vermeidung von Haftstrafen vorbereitet werden.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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