Unbekannte Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB (Teil II)

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Neben den bereits erwähnten berufsrechtlichen Konsequenzen können sich noch weitere Sanktionen ergeben, die hier in Kürze zusammengefasst und aufgezeigt werden sollen. Hierbei kann allerdings, aufgrund der sich ändernden Rechtslage, nicht ein Vollständigkeitsanspruch erhoben werden.
Bestellungshindernis und Inhabilität
Drastische Auswirkungen kann eine Verurteilung auch für Geschäftsführer einer GmbH haben, denn nach § 6 Abs. 2 Nr. 3e) GmbHG droht ein Bestellungshindernis, wenn der Geschäftsführer nach § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dieses Berufsverbot gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
Bei Aktiengesellschaften ist die Auslösung der Inhabilität nach § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3e AktG zu besorgen.
Disziplinarische Konsequenzen
Wurde die Tat durch einen Berufsträger begangen und besteht zwischen der begangenen Straftat ein Zusammenhang mit einem beruflichen verhalten, so können Disziplinarmaßnahmen folgen.
Für Anwälte kann ein Rügeverfahren nach § 74 BRAO oder auch ein Anwaltsgerichtsverfahren nach §§ 113 ff. BRAO folgen. Zudem sind gemäß § 113 Abs. 2 BRAO auch disziplinarische Folgen für Rechtsanwälte möglich, auch wenn diese im außerberuflichen Bereich begangen worden sind.
Auch für andere Berufsträger können erhebliche disziplinarrechtliche Folgen drohen. So z.B. für Steuerberater (§ 89 StBerG) und Beamte.
Bei obigen Berufsgruppen kommen ebenfalls Sanktionen in Betracht, wenn die persönliche Versäumnisse, in besonderem Maße geeignet sind, die Achtung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand als verletzt anzusehen, vgl. § 113 Abs. 2 BRAO und § 89 Abs. 2 StBerG.
Des Weiteren können bei Ärzten die Nichterteilung bzw. Rücknahme oder Widerruf der Approbation drohen, wenn diese sich durch die begangene Tat ebenfalls für die Ausübung des ärztlichen Berufs als unwürdig oder unzuverlässig erweisen (BÄO).
Verlust des Waffen-/Jagdscheins
Grundsätzlich droht bei einer festgestellten, fehlenden Zuverlässigkeit die Entziehung des Jagdscheins und/oder der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel solche Personen nicht, die zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind. Die Waffenbesitzkarte ist nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, 45 Abs. 2 S. 1 WaffG zwingend bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu entziehen. Die Entziehung des Jagdscheins kommt allerdings nach der Neufassung des § 17 Abs. 4 BJagdG wohl nicht mehr in Betracht.

Fazit:

Der Gesetzgeber hat den Behörden noch ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Hand gegeben, um den wegen § 266a StGB verurteilten Täter, mit einer Fülle von Sanktionen zu belasten.