Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen von Arbeitsentgelt von Dritten

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Nicht unüblich kommen Arbeitnehmer in den Genuss von Einnahmen, z.B. Rabatte, Preisvorteile, Provisionen oder Incentives, d.h. Anreize in Form von Geld- oder Sachprämien, Bonusprogramme, Reisen, Teilnahme an Events etc., die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber durch einen Dritten gewährt werden.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer nicht nur von seinem Arbeitgeber erhalten. Einkünfte kann ein Arbeitnehmer auch von einem Dritten erhalten.
Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Infolgedessen dass ein Zusammenhang mit der Beschäftigung ausreichend ist, ist das Arbeitsentgelt von Dritten grundsätzlich auch als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu verbeitragen. Die Sozialversicherung folgt beitragsrechtlich dem Steuerrecht.

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

Gemäß § 28 o Abs. 1 SGB IV ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
Erhält der Arbeitnehmer Zuwendungen von Dritten aufgrund seines Arbeitsverhältnisses, so hat er dem Arbeitgeber am Monatsende Angaben über die Einnahmen zu machen, die er von einem Dritten erhalten hat. Um den Erfordernissen an die Führung der Entgeltunterlagen gemäß § 8 BVV zu genügen, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Angaben vom Arbeitnehmer schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzufordern und sie zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Zur Vermeidung der Lohnsteuerhaftung sollte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer schriftlich auf die gesetzliche Anzeigepflicht hinweisen und den Hinweis auch dokumentieren.

Beitragszahlung

Zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch wenn das Arbeitsentgelt von Dritten stammt. Diese Pflicht obliegt gemäß § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV stets allein dem Arbeitgeber.
Gemäß § 28 g S. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den Arbeitnehmeranteil. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf gemäß § 28 g S. 2 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.