Strafverteidigungskosten sind Werbungskosten! – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen

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Der BFH hat jüngst wieder entschieden (Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21; den gesamten Beschluss finden Sie hier), dass Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der strafrechtliche Vorwurf, für dessen Verteidigung die Strafverteidigungskosten angefallen sind, durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen unmittelbar veranlasst wurden.

Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf

Eine unmittelbare Veranlassung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.

Der BFH hält hier an der bisherigen Rechtsprechung fest.

Diese Rechtsprechung war jedoch leider bei einzelnen Finanzämtern etwas in Vergessenheit geraten.

Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ist berufsbedingte Straftat

Im aktuellen Fall ging es um die Absetzbarkeit von Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Ein Vorwurf, der viele Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer im Laufe Ihres Berufslebens trifft und der oftmals einen hohen Verteidigungsaufwand mit sich bringt. Alleine wegen der drohenden Geschäftsführersperre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr in Fällen des § 266a StGB (Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen), lohnt sich dieser Aufwand jedoch in vielen Fällen.

Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Nach ständiger Rechtsprechung der BFH sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Für diese Veranlassung muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit bestehen und subjektiv die Aufwendung zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können in ständiger Rechtsprechung des BFH auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen.

Tipp: Weisen Sie die Kosten in der Steuererklärung offen aus und begründen Sie kurz den Zusammenhang! So wird dem Finanzamt die zügige Überprüfung ermöglicht.

Eine berufliche Veranlassung ist nur dann nicht gegeben, wenn die Erwerbstätigkeit lediglich die Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat. Dabei ist nach BFH stehts auf die konkret vorgeworfene Tat abzustellen. Soweit sich die Vorwürfe aber z.B. auf die Hinterziehung von Lohnsteuer und das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen beziehen, sind die Verteidigungskosten zumindest als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzusetzen; soweit die Kosten nicht anderweitig übernommen werden.

Übernahme von Verteidigungskosten durch den Arbeitgeber

Übernimmt das Unternehmen als Arbeitgeber die Strafverteidigungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so sind diese Kosten als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist jedoch auch hier der unmittelbare Zusammenhang der strafrechtlichen Vorwürfe mit der unternehmerischen und beruflichen Sphäre.

Wichtig: Die Übernahme von Strafverteidigungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss lohnversteuert werden und, sofern eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sozialabgaben einbehalten und abgeführt werden. Wir unterstützen Sie hier bei Bedarf bei der Formulierung notwendiger Zusatzvereinbarungen.

Wichtig zudem: kein Vorsteuerabzug

Nach einer älteren Entscheidung des BFH, die jedoch immer noch Gültigkeit hat, (Urteil vom 11.04.2013, V R 29/10, das gesamte Urteil finden Sie hier), ist ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer Individualstrafverteidigung jedoch nicht möglich. Rechnungen über Strafverteidigungskosten, die zum Beispiel dem Geschäftsführer vom Unternehmen erstattet werden, sind stets an den Geschäftsführer persönlich zu richten. Ein Vorsteuerabzug ist damit für das Unternehmen nicht möglich. Dies gilt es zu beachten, um nicht Vorwürfe wegen eines unrichtigen Vorsteuerabzuges zu riskieren.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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