Start des Wettbewerbsregisters – Vorstrafen von Unternehmern ab sofort abrufbar

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Schwarze Liste bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Hinweisgeberschutz

Das Wettbewerbsregister nimmt am 01.12.2021 den Betrieb auf. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Pflicht zur Meldung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und gleichzeitig wird die Abfrage für öffentliche Auftraggeber möglich.

Eine verpflichtende Abfrage durch Auftraggeber ist sodann ab 01.06.2022 vorgesehen. Das Register ist jedoch nicht öffentlich einsehbar. Erst nach drei bzw. fünf Jahren wird der Eintrag wieder gelöscht, soweit nicht vorab ein Selbstreinigungsverfahren durchgeführt wurde.

Was wird eingetragen?

Eingetragen in das Wettbewerbsregister werden Unternehmen, denen Straftaten zuzurechnen sind, die z.B. einem Leitungsorgan des Unternehmens begangen wurden. Hierunter fallen z.B. Betrug und Subventionsbetrug zum Nachteil öffentlicher Haushalte (z.B. auch im Rahmen der Beantragung von Corona-Hilfen), Steuerhinterziehung, Straftaten nach § 266a StGB, Korruption und Geldwäsche. Diese Taten werden unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe eingetragen. Zudem z.B. Verstöße gegen das  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Mindestlohngesetz ab einer Strafe von mehr als drei Monaten oder mehr als 90 Tagessätzen oder einem Bußgeld von wenigstens 2.500 Euro. Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen oder Bußgeldentscheidungen.

Zurechnung von Handeln einer Führungskraft

Der Gesetzgeber hat sich zwar bislang nicht dazu durchringen können, dass Unternehmen direkt für Straftaten bestraft werden können (zum aktuellen Stand des Verbandssanktionengesetz). Durch die Eintragungspflicht von Straftaten von Führungskräften in das Wettbewerbsregister wird jedoch – neben der bisher möglichen Verbandsgeldbuße – eine weitere indirekte Sanktionsmöglichkeit geschaffen. Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen wirkt z.B. gerade in der Baubranche sicher schwer.

Welche Folge hat der Eintrag?

Öffentliche Auftraggeber erhalten durch das Register Informationen darüber, ob ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Bei bestimmten schwerwiegenden Wirtschaftsstraftaten, die dem Unternehmen zuzurechnen sind, erfolgt zwingend ein Ausschluss vom Vergabeverfahren. Bei Kartellrechtsverstößen oder bei Straftaten nach § 266a StGB oder MiloG-Verstößen besteht eine fakultative Ausschlussmöglichkeit.

Selbstreinigung erfordert umfassende Verteidigungsarbeit

Wenn ein Unternehmen im Register eingetragen ist, besteht die Möglichkeit, eine Selbstreinigung vorzunehmen und sodann einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Das Bundeskartellamt hat hierfür einen weitreichenden Entwurf von Leitlinien zur wirksamen Selbstreinigung erarbeitet, hierzu zählt z.B. die vollständige Zahlung hinterzogener Steuern nebst Zinsen.

Aber auch die aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden zählt dazu.

Daher ist es aus unserer Sicht unbedingt notwendig, bereits mit Bekanntwerden strafrechtlicher Vorwürfe gegen Leitungspersonen im Unternehmen eine versierte Strafverteidigerin oder einen versierten  Strafverteidiger einzuschalten. Nur so kann eine angemessene Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ermöglicht werden, die gleichzeitig die Recht aller Beschuldigten im Strafverfahren wahrt.

Compliance hilft auch hier!

Des Weiteren können geeignete Compliance-Maßnahmen, z.B. ein Tax-CMS, für die Selbstreinigung hilfreich sein. Auch hier beraten wir Sie umfassend und führen gemeinsam mit Ihnen geeignete Maßnahmen in Ihrem Unternehmen durch. Auch eine Whistleblowing-Stelle in Ihrem Unternehmen kann dazu dienen, Straftaten frühzeitig zu entdecken und geeignete Maßnahmen, wie z.B. Selbstanzeigen, einzuleiten, um einem Ermittlungsverfahren und damit einer Strafe zuvorzukommen.

Umfassende Lösung statt Naming and Shaming wünschenswert

Die Einführung einer „Naming and Shaming-List“ ist ein weiterer Schritt zur Bekämpfung von Straftaten im Unternehmen. Es wäre wünschenswert, wenn sich die neue Regierung endlich einer umfassenden Lösung im Bereich des Unternehmensstrafrechts annehmen würde, anstatt Flickenteppiche zuzulassen. Nur wenn Unternehmen und deren Führungskräfte von vornherein wissen, was strafrechtlich auf sie zukommt und wie sich Verstöße rechtssicher begegnen lässt, ist effektive Compliance möglich.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
E-Mail

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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