Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen

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Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19.09.2019 zu vier Revisionen im Versicherungs- und Beitragsrecht entschieden. Er nahm die in der Sache erfolglosen Verfahren bezüglich der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. Fremdgeschäftsführern zum Anlass, seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen fortzuentwickeln. Künftig ist auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einführung von § 7 Abs. 4 S. 2 BVV zum 01.01.2017, wonach der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder die Schlussbesprechung zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten soll, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.

Nach wie vor sind zwar die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 BVV). Aus dem systematischen Zusammenspiel der Regelungen über die Statusfeststellung und der vom Gesetzgeber festgestellten Schutzbedürftigkeit des in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Personenkreises folgt aber, dass sich die Betriebsprüfung zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstreckt, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist.

Bei in der Vergangenheit abgeschlossenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen, die nicht durch einen hinsichtlich der Angabe von Gegenstand und Ergebnis der Prüfung hinreichend bestimmten Verwaltungsakt beendet wurden, mag zwar möglicherweise noch ein Anspruch auf Bescheidung des Arbeitsgebers in Frage kommen. Damit kann aber kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Auch ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, für vergangene Zeiträume zwischenzeitlich als rechtswidrig erkannte Feststellungen in dem zu erlassenden Verwaltungsakt zu treffen. Eine Selbstbindung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis konnte schon deshalb nicht eintreten, weil den Behörden kein Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt ist, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Die in den vier Revisionen jeweils beigeladenen Geschäftsführer waren im Streitzeitraum entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs jeweils abhängig beschäftigt und daher versicherungspflichtig. Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener Betriebsprüfungen bestand nicht, denn in den Verfahren, in denen es im Vorfeld des Streitzeitraumes beanstandungslose Betriebsprüfungen gegeben hätte, waren lediglich pauschal gehaltene sogenannte Prüfmitteilungen übersandt worden. Solche Schreiben stellen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar, der Grundlage für Vertrauensschutz sein könnte.

Die klagenden GmbHs können auch keinen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund einer Änderung der sogenannten Kopf-und-Seele-Rechtsprechung beanspruchen. Im Grundsatz besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer in jeder Hinsicht gefestigten und langjährigen Rechtsprechung. Zwar haben die Leistungssenate des BSG in der Vergangenheit zur Beurteilung von Ansprüchen auf Sozialleistungen als Ausnahme von der Regel der Maßgeblichkeit der Rechtsmacht Personen trotz fehlender Mehrheit an der GmbH als selbständig und deshalb nicht leistungsberechtigt angesehen, wenn sie „Kopf und Seele“ des Unternehmens waren. Auf diese als Ausnahme und nur nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls entwickelte Rechtsprechung hat der für das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht zuständige erkennende Senat nur sehr vereinzelt zurückgegriffen und die familiären Umstände lediglich als Teilaspekt in die Gesamtwürdigung der typusbildenden Kriterien einbezogen. Eine gefestigte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung bestand nicht.

In den einzelnen Verfahren führt das Bundessozialgericht aus, dass die Prüfmitteilungen der vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen keine konkret-individuellen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers getroffen haben. Mangels Regelungswirkung liegt kein Verwaltungsakt vor, der Anknüpfungspunkt für Bestands- und Vertrauensschutz hinsichtlich der Statusfrage der Geschäftsführer auch für die Zukunft hätte sein können.

Fazit:

Betroffene Arbeitgeber, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, können sich nicht auf Vertrauensschutz aus vergangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status der im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge sowie der geschäftsführenden Gesellschafter berufen. Nur wenn der sozialversicherungsrechtliche Status des vorgenannten Personenkreises explizit durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, besteht Schutzbedürftigkeit.

Wurde noch keine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt und der Arbeitgeber hat Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des vorgenannten Personenkreises, ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens zu empfehlen. Denn die erste Betriebsprüfung wird in der Regel im Turnus von vier Jahren durchgeführt. Während dieses Zeitraums herrscht Ungewissheit über den Status mit der Folge, dass hohe Nachzahlungen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen den Arbeitgeber treffen können, wenn die reguläre Betriebsprüfung für den vergangenen Zeitraum von vier Jahren bei der Feststellung des Status zum Ergebnis kommt, dass Sozialversicherungspflicht vorliegt.

Wird der Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung.

Quelle: Bundessozialgericht

Rechtsanwältin in Landshut, Adelheid Holme
Adelheid Holme
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Sozialversicherungsrecht
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