Rückblick – Ausblick – Selbstanzeigen, Betriebsprüfung und Kassennachschau, automatischer Informationsaustausch

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Das Jahr 2016 ging zu Ende und wieder war es ein Jahr, in dem uns steuerliche Selbstanzeigen begleitet haben. Keine Frage, so viele wie in 2014 waren es freilich nicht mehr, da auch der Anreiz der Gesetzesverschärfung fehlte. Im Jahr 2014 wollten viele noch vor dem „Angstdatum 01.01.2015“ eine Erklärung abgeben, um mit den vereinfachten Vorschriften und den milderen gesetzlichen Bestimmungen reinen Tisch zu machen.
Im Jahr 2015 und 2016 waren vielmehr nicht mehr so sehr die Standardnachdeklarationen, sondern die „Spezialfälle“ ein Thema bei den Beratern. Häufig wurden Erbschaftsfälle oder betriebliche Steuerverkürzungen thematisiert. Und als ganz neu wiederentdecktes Instrumentarium der Finanzverwaltung finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung, wenn es darum geht, Steuermehrergebnisse zu erzielen und auch Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln erklären die Betriebsprüfer gerne die bisherige Buchführung zumindest als lückenhaft, was eine Zuschätzung rechtfertigt oder als schwerwiegend fehlerhaft, was sogar eine Vollschätzung der steuerlichen Einkünfte rechtfertigen kann. Die steuerlichen Vorgaben sind dabei andere als die Strafrechtlichen. Im Strafrecht müssen nämlich das Vergehen und die Schuld feststehen. Bei Steuerstrafdelikten bedeutet dies jedoch nur, dass Vergehen und Schuld zur Überzeugung des befassten Richters feststehen müssen, der sich gerne von den Verantwortlichen der Finanzverwaltung, also z.B. dem Betriebsprüfer die Grundlagen seiner Schätzung erläutern lässt und davon zugunsten des Straftäters einen Unwägbarkeitsabschlag nimmt. Selten bleibt eine steuerliche Schätzung strafrechtlich völlig unberücksichtigt.
Eine gesetzliche Neuerung zur Schaffung von Schätzgrundlagen ist die verschärfte Steuerkontrolle im Bereich der digitalen Grundaufzeichnungen. Aufbauend auf den Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer wird es künftig auch eine sog. Kassen-Nachschau geben (§ 146b AO).
Diese ist als eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung geplant.
Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden. Die Kassen-Nachschau wird unangekündigt erfolgen. In formeller Hinsicht handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Werden dabei jedoch Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen angenommen. Die bisherigen Regelungen sind im Wesentlichen erhalten geblieben. Wichtigste Änderung ist jedoch, dass die soeben beschriebene Kassennachschau nicht erst zum 01.01.2020 eingeführt wird, sondern schon ab dem 01.01.2018 erfolgen kann. Daher muss spätestens ab diesem Zeitpunkt die Kassensturzfähigkeit gegeben sein. Wir raten daher im Rahmen der laufenden Buchhaltung bereits verstärktes Augenmerk darauf zu richten, dass durch die Mandanten formell ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen gemacht werden und ggf. über negative Folgen bei Nichteinhaltung der formellen Anforderungen aufzuklären. Denn es ist äußerst wahrscheinlich, dass bei Kassennachschauen ab 2018 auch Vormonate aus dem Jahr 2017 geprüft werden.
Daneben wird die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017 die Umsetzung des Common Reporting Standard (Informationsaustausch) beschäftigen.
Dieser vom System her als automatischer Informationsaustausch konzipierter Vorgang wird erstmals im Jahr 2017 stattfinden. Die erhobene Datenquelle bezieht sich rückwirkend immer auf das vorhergehende Kalenderjahr, erstmals also für den Report 2017 auf den Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.12.2016.
Die Länder, die den Informationsaustausch ab 2017 vornehmen sind Anguilla, Argentinien, Barbados, Belgien, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgarien, Cayman Islands, Kolumbien, Kroatien, Curaçao, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Dominica, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Deutschland, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Guernsey, Ungarn, Island, Indien, Irland, Isle of Man, Italien, Jersey, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Niue, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Slowakai, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicos-Inseln und Großbritannien.
Im Folgejahr 2018 setzen dann weitere 45 Staaten, darunter Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Österreich, Bahamas, Bahrain, Belize, Brasilien, Brunei, Kanada, Chile, China, Costa Rica, Ghana, Grenada, Hong Kong (China), Indonesien, Israel, Japan, Marshall Islands, Macao (China), Malaysia, Monaco, Nauru, Neu Seeland, Panama, Qatar, Russland, Saint Kitts und Nevis, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Singapur, Sint Maarten, Schweiz, Türkei, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate und Uruguay den Common Reporting Standard um, auch hier wird der Zeitraum des vergangenen Kalenderjahres vom 01.01.2017 – 31.12.2017 betrachtet.
Übermittelt werden: Name, Adresse, Steuernummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Kontoinhaber, Kontonummer, Kontostand und Kontosalden.
Die Meldepflicht umfasst unter anderem: Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Guthaben auf Konten und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.
Auch das Jahr 2017 hat daher steuerlich und steuerstrafrechtlich einige Besonderheiten für uns zu bieten. Wir werden Sie gerne auch weiterhin mit unserem Blog informiert halten.