Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen? – Strafrechtliche Risiken und wie man sie umgeht

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In der Praxis ist es üblich, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen korrigiert werden. Liegt kein Steuerhinterziehungsvorsatz vor, handelt es sich bei den vorgenommenen Fehlerkorrekturen um schlichte Berichtigungen nach § 153 AO. Da aber die Grenzen zwischen einer leichtfertigen Steuerverkürzung und einer einfachen Unachtsamkeit gerade bei der Umsatzsteuer fließend sind, sollte mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet werden, dass Berichtigungen im Zweifel als wirksame Selbstanzeige angesehen werden.
Durch im Nachhinein erkannte Fehler kommt es oft zu Nachzahlungen. Eine Berichtigung diese Fehler wird erfolgt dann häufig in der laufenden oder nächsten Umsatzsteuervoranmeldung oder erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Hier ist Vorsicht geboten! Da die Steuerfestsetzung nicht rechtzeitig erfolgte, besteht nicht nur ein Zinsrisiko, sondern es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Folgende Fallstricke sind aus strafrechtlicher Sicht zu beachten:
Für Umsatzsteuervoranmeldungen gilt seit der Neuregelung des § 371 Abs. 2a AO (1.1.2015) kein Vollständigkeitsgebot mehr, d.h. soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen „berichtigt“ werden, sind wieder wirksame Selbstanzeigen und auch Teilselbstanzeigen möglich, ohne dass für alle weiteren unverjährten Taten bezüglich derselben Steuerart ebenfalls Selbstanzeigen abgegeben werden müssten. Der Sperrgrund der Hinterziehung von mehr als 25.000 € (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO) greift ebenfalls nicht ein (§ 371 Abs. 2a S. 1 AO).
Die wirksame Selbstanzeige zur Umsatzsteuerjahreserklärung ist von der eingeschränkten Sperrwirkung ausgeschlossen, d.h. hier müssen für alle unverjährten Taten bezüglich derselben Steuerart ebenfalls Selbstanzeigen abgegeben werden. Der Sperrgrund der Hinterziehung von mehr als 25.000 € (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO) greift hier ebenfalls, d.h. Straffreiheit tritt bei einem erlangten nicht gerechtfertigten Steuervorteil von mehr als 25.000 € nicht ein. Es kann aber von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen werden, wenn ein Zuschlag, abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern, von 10 bis 20 % gezahlt wird.

Was muss also konkret bei Feststellung eines Fehlers unternommen werden:

  1. Die Umsatzsteuerjahreserklärung wurde noch nicht abgegeben
    Wir empfehlen, Fehler bei der Umsatzsteuer immer für den noch änderbaren Voranmeldezeitraum zu korrigieren, in dem die Steuer entstanden ist und nicht erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
  2. Die Umsatzsteuerjahreserklärung wurde schon abgegeben
    Zur Fehlerkorrektur empfehlen wir die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung und eine gleichzeitige Beifügung einer Erläuterung der genauen zeitlichen Zuordnung der getätigten Berichtigung(en).

Rechtsanwältin in Rostock, Liane Grebe
Liane Grebe
Rechtsanwältin in Rostock
Steuerstrafrecht
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