Keine Haftung der Bank bei telefonischer Weitergabe einer TAN

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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die telefonische Weitergabe einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, sodass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing erschlichene Geld zu erstatten (Urteil vom 05.01.2017, Az: 132 C 49/15).
Eine Bankkundin erhielt eine Phishing-Mail, die als Absender den Namen der Bank trug. Unter dem Vorwand, dass der Zugang zum Online-Banking zu verlängern sei, wurde zur Angabe persönlicher Daten über einen Link aufgefordert. Auf diesen Link klickte die Bankkundin und gab dort Namen, Kontonummer und Festnetznummer an. Im Anschluss daran erhielt die Bankkundin einen Anruf von einer weiblichen Person, welche sich als Mitarbeiterin der Bank ausgab. Von dieser wurde die Bankkundin gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die sie ihr sogleich in einer SMS mitteilen werde. Falls die Buchstaben/ Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt „Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto […] mit BIC […] lautet: 253844“ teilte die Bankkundin die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mit. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 EUR vom Konto der Bankkundin abgebucht.
Die Bankkundin ließ ihr Konto sperren und stellte Strafantrag gegen Unbekannt. Nachdem vergeblich versucht worden war, den Betrag zurückzuerlangen und die Bank einen Ersatz des Schadens verweigerte, erhob die Bankkundin Klage gegen die Bank. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes München begründet die Weitergabe der TAN im Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die SMS habe nicht nur die TAN, sondern auch die konkrete Aktion in Form der Überweisung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto enthalten. Beachtet ein Bankkunde diesen deutlichen Hinweis nicht und gibt die TAN an einen Dritten weiter, der damit eine Überweisung durchführt, liege hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtverstoß mehr.
Das Urteil ist rechtskräftig.