Interview zum Fachratgeber „Die Betriebsprüfung“

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Die WALHALLA Fachredaktion im Interview mit dem Herausgeber, Rechtsanwalt Alexander Littich, und Teilen des Autorenteams des neuen Fachratgebers „Die Betriebsprüfung“, erschienen im WALHALLA Fachverlag.

WALHALLA Fachredaktion: Herr Rechtsanwalt Littich, warum war Ihnen und Ihren Kollegen in der ECOVIS-Gruppe die Herausgabe eines Ratgebers zur Betriebsprüfung ein Anliegen?
Littich: In unserer Beratungspraxis haben wird den Trend beobachtet, dass Betriebsprüfungen verstärkt durchgeführt werden. Dazu hat auch die Aussage des bayrischen Finanzministers Söder von September 2016 gepasst, wonach im Jahr 2015 allein in Bayern 3,3 Milliarden Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfungen und das bundesweit beste Ergebnis pro Prüfer erzielt worden sind.
Der Staat sieht hier eine beträchtliche Einnahmenquelle. Dementsprechend wird auch das Personal in den Finanzverwaltungen aufgestockt. Folge davon ist, dass nicht mehr ausschließlich bei Großbetrieben und Konzernen Betriebsprüfungen angeordnet werden. Bei immer mehr Klein- und Kleinstbetrieben werden Prüfungen durchgeführt, sofern sie in das Prüfungsraster des Finanzamtes fallen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Umsätze größtenteils mit Bargeld erzielt werden. Man möchte die bargeldintensiven Betriebe genauer unter die Lupe zu nehmen.
Damit soll auch gegen Kassenmanipulationen vorgegangen werden. Nach einer Schätzung des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht bundesweit jährlich ein Steuerschaden in Höhe von 5-10 Milliarden Euro infolge von Kassenmanipulationen. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind also die vermehrten Prüfungsanordnungen bei Klein- und Kleinstbetrieben konsequent. Mit dem Fachratgeber möchten wir eine erste Hilfestellung für Unternehmer geben, die von einer Ankündigung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt überrascht werden.
WALHALLA Fachredaktion: Gelangt also die Kassenführung in den Focus der Finanzverwaltung?
Littich: Ja. Die Finanzverwaltung möchte von der gesetzlich eingeräumten Schätzungsbefugnis Gebrauch machen. Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht zweifelsfrei anhand der Buchhaltung ermittelt oder berechnet werden können, wird geschätzt.
Bei bargeldintensiven Betrieben bedeutet das folgendes: Der Betriebsprüfer ist auf der Suche nach Mängeln in der Kassenführung. Stellt er Fehler fest, verwirft er die Kassenbuchhaltung und schätzt dann die Besteuerungsgrundlagen. Der Unternehmer kann dann schon mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Eine Schätzung wird schon dann vorgenommen, wenn die sogenannte „Kassensturzfähigkeit“ nicht gegeben ist. Hierunter versteht man die jederzeitige Möglichkeit, den tatsächlich vorhandenen Kassenbestand anhand der geführten Aufzeichnungen zu vergleichen. Die Kassensturzfähigkeit ist dabei oft nicht gegeben. Manchen Unternehmern ist auch unbekannt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen. Wenn keine vollständige Wiedergabe des Kassenbestandes durch Belege möglich ist oder der Betriebsprüfer gar einen Kassenfehlbetrag feststellt, wird geschätzt.
WALHALLA Fachredaktion: Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Registrierkassenpflicht?
Dr. Sievert: Die öffentliche Debatte um die Registrierkassenpflicht ist Teil des Kampfes gegen den Steuerbetrug bei Bargeschäften. Bei elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen besteht die Möglichkeit, digitale Aufzeichnungen in nahezu beliebiger Weise zu manipulieren. Selbst der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus 2015 festgestellt, dass Teile der betrieblichen Praxis von derartigen Manipulationsmöglichkeiten durchaus Gebrauch machen.
Der Gesetzgeber möchte diesen Manipulationsmöglichkeiten entgegentreten und hat dazu jüngst ein Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet. Er hat sich zwar dagegen entschieden, eine verpflichtende Anwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems anzuordnen. Eine Registrierkassenpflicht gibt es momentan also noch nicht.
Wer aber bereits ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, hat dieses spätestens ab 01.01.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Wenn eine solche Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt wird, soll es eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Kassenaufzeichnung geben.
WALHALLA Fachredaktion: Welche Auswirkungen hat es für den Unternehmer, der keine solche Kasse mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung verwendet?
Holme: Zunächst ist davon auszugehen, dass es ohne Verwendung einer manipulationssicheren Registrierkasse keine Vermutung für die ordnungsmäßige Kassenbuchführung gibt. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten genügen die Aufzeichnung von Bargeschäften durch elektronische Registrierkassen und Kassensysteme der jüngsten Bauart nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Naheliegend wird sich das Finanzamt auch auf den Standpunkt stellen, ein Unternehmer habe eine manipulationssichere Registrierkasse gerade deshalb nicht angeschafft, um Steuern verkürzen zu können. Dann muss er damit rechnen, dass der Betriebsprüfer seine Kassenbuchführung sehr genau nach Mängeln untersucht. Wie zuvor schon beschrieben, möchte der Prüfer die Möglichkeit erlangen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Der Unternehmer kann dann damit rechnen, dass er dabei einen Unsicherheitszuschlag zu seinen Lasten erhält.
WALHALLA Fachredaktion: Was stellen Sie aus Ihrer praktischen Erfahrung fest, wenn bei Unternehmern im Mittelstand eine Betriebsprüfung angeordnet wird?
Littich: Die Anordnung trifft den Unternehmer wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Sie sind für die Prüfung völlig unvorbereitet und es herrscht ein großer Informationsbedarf. Dem soll der neue Fachratgeber Abhilfe schaffen. Der Ablauf einer Betriebsprüfung wird detailliert erörtert. Zahlreiche Hinweise werden dem Unternehmer gegeben, wie er sich optimal auf eine Betriebsprüfung vorbereiten kann und wie er während der Prüfung bestmöglich agiert. Es wird die Arbeitsweise der Betriebsprüfer gezeigt und welche Prüfungsschwerpunkte gesetzt werden. Steuerstrafrechtliche Aspekte runden die Darstellung ab.
WALHALLA Fachredaktion: Wir danken für das Gespräch.
Zu den Autoren:
Der Herausgeber Alexander Littich und die neun weiteren Autoren, darunter Frau Dr. Janika Sievert und Frau Adelheid Holme sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in der ECOVIS-Gruppe.


Zum Buch:
Informationen und Bestellmöglichkeiten auf https://www.walhalla.de…