Grundlegende Änderung in Sicht? – BGH zur Verjährung bei Sozialversicherungsbetrug

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Bisher verjährte das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen nach § 266a Abs. 1 StGB und das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch pflichtwidriges Unterlassen von Angaben nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB erst nach 35 bzw. 36 Jahren: Da die Beitragspflicht gemäß § 25 Abs. 1 S.2 SGB IV erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, erlischt und erst danach die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 78a StGB von 5 Jahren zu laufen beginnt, führt dies im Ergebnis zu einer Verjährung der Taten in 35 Jahren. Damit verjährt selbst Totschlag – nach 20 Jahren – schneller als ein Sozialversicherungsbetrug. Eine einfache Steuerhinterziehung wäre bereits nach fünf Jahren verjährt. Eine strafrechtliche Verfolgung von Schwarzarbeit und z.B. auch in Fällen von Scheinselbstständigen ist bislang fast lebenslang – zumindest bezogen auf ein Arbeitsleben – möglich. Dies führt nicht nur zu einem sehr langen Zeitraum der Ungewissheit für Betroffene, auch der Schaden und damit die mögliche Strafe konnten an den 35 Jahren bemessen werden.

Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch im Bereich des Verjährungssystems führte zu wachsender Kritik an der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Mit seinem Vorlagebeschluss vom 13.11.2019 (Az. 1 StR 58/19) möchte der 1. Strafsenat nicht länger an der langen Verjährungsfrist festhalten. Der Senat vertritt nun die Meinung, die Verjährungsfrist bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginne bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes, in dem die Beiträge geleistet werden müssen. Der 5. Strafsenat hat sich bereits mit Beschluss vom 06.02.2020 (Az. 5 ARS 1.20) der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats angeschlossen. Eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des BGH ist daher zu erwarten und aus unserer Sicht sehr zu begrüßen.

In bereits laufenden Ermittlungsverfahren müssen die Verjährungsfristen für jeden einzelnen Fall genau kontrolliert werden. Bei Ecovis arbeiten hierfür Sozialversicherungsrechtler und Strafverteidiger Hand in Hand, um das beste Verteidigungsergebnis zu erzielen. Gerne stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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Rechtsanwältin in Landshut, Adelheid Holme
Adelheid Holme
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