Gesamtfreiheitsstrafe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

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Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist strafbar gemäß § 266 Abs. 1, 2 StGB.
Sachverhalt:
Der Angeklagte war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes wurden mit osteuropäischen Einzelunternehmen vermeintliche Werkverträge abgeschlossen.
Im Rahmen dieser Werkverträge wurden bestimmte Tätigkeiten geschuldet. Tatsächlich handelte es sich jedoch nicht um werkvertragliche Pflichten, sondern die aufgrund der Scheinwerkverträge eingesetzten Arbeitskräfte waren in den Geschäftsbetrieb der GmbH eingegliedert und arbeiteten dort unter Aufsicht des Personals des Entleihbetriebs zusammen.
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als organschaftlicher Vertreter der GmbH die Einzugsstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben.
Benannt wurden hierbei 38 selbstständige Handlungen, durch die der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthalten wurden und jeweils durch dieselbe Handlung die zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch auch vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben, einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
Insgesamt wurden der Einzugsstelle Beiträge über einer Summe von ca. € 150.000 nicht geleistet.
Ergebnis:
Gegen den Strafbefehl (Az.: 109 Cs 781 Js 10216/14) wurde unsererseits Einspruch eingelegt und erreicht, dass gegen den Angeklagten lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.