Fast Food ist teuer oder Pizzabäcker leitet neuerlichen Wandel bei vorsätzlicher Steuerverkürzung ein

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(BGH-Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat mit seinem aktuellen Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 – festgestellt, dass “…ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung) bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro (je prozessualer Tat) vorliegt.”
Nach dem aktuellen Urteil sind zudem die hinterzogenen Beträge bei mehreren Steuerarten zusammenzurechnen, wenn selbige auf einheitlichen Falschangaben (Tateinheit) basieren. Laut Gesetz wird Steuerhinterziehung „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft. Bei Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ lässt der gesetzliche Strafrahmen keine Geldstrafe, sondern nur noch Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu, welche nach Einzelfallprüfung jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein Verfahren, geführt vor dem Landgericht Mannheim, zu Grunde, in welchem der Betreiber einer Pizzeria zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt wurde auf Grund manipulierter Kassenbelege sowie Barabrechnungen mit Lieferanten. Hierbei verkürzte er die abzuführende Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer und führte diese unrichtigen Angaben bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldung fort. Der dadurch realisierte Steuerschaden beläuft sich auf insgesamt 180.000 €.
Der Bundesgerichtshof hat vorbezeichnetes Urteil nunmehr bestätigt und eine Zusammenrechnung der verschiedenen Steuerarten in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen für rechtmäßig erklärt. Dies unter der Voraussetzung, dass alle unrichtigen Angaben denselben Sachverhalt betreffen. Soweit damit in den einzelnen Jahren Steuern über 50.000 € verkürzt wurden, hat der Bundesgerichtshof einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung bejaht.
Obwohl der Bundesgerichtshof fast beschwichtigend ausführt: „Für den Tatrichter verbleibt auch bei einer einheitlichen Wertgrenze von 50.000 Euro ausreichend Spielraum, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (Rolletschke/Roth, wistra 2012, 216, 218)“, ist dennoch damit zu rechnen, dass diese Verschärfung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Steuerstrafrecht von den Staatsanwaltschaften herangezogen wird, um in künftigen Fällen noch höhere Strafen gegen Steuersünder zu fordern.