Die Selbstanzeige als Allheilmittel? – Nicht bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge!

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Die Möglichkeit einer sogenannten Selbstanzeige gilt als probates Mittel um in Fällen von Steuerhinterziehung den Sachverhalt an die Finanzämter zu melden, die Steuern nachzuentrichten und strafrechtliche Folgen zu ersparen. Hat ein Arbeitgeber jedoch nicht nur die Lohnsteuer nicht abgeführt, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung den entsprechenden Stellen vorenthalten, so hat eine diesbezüglich nachträglich vorgenommene Meldung meist keine strafbefreiende Wirkung. Ein Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB wird sodann in aller Regel eingeleitet werden. Die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Aufdeckung des Sachverhalts durch die Selbstanzeige wird im Rahmen des Strafverfahrens lediglich strafmildernd gewertet werden können.
Die Möglichkeit einer Strafbefreiung in Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sieht der Gesetzgeber lediglich in § 266a Abs. 6 StGB vor. Die hier normierten Voraussetzungen unterscheiden sich aber deutlich von den Voraussetzungen einer steuerlichen Selbstanzeige nach der Abgabenordnung und sind aufgrund ihrer sehr strikten Voraussetzungen wohl auch ein Grund dafür, dass diese Regelung in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.
Denn in Fällen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen von sozialversicherungserheblicher Bedeutung oder des Verschweigens solcher Tatsachen kann von einer Bestrafung nach § 266a StGB abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und die Beiträge müssen sodann innerhalb einer von der Einzugsstelle bestimmten Frist entrichtet werden.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist damit zeitlich extrem begrenzt. Der Arbeitgeber muss zudem begründen, warum er trotz ernsthaftem Bemühens zu einer fristgerechten Beitragsabführung nicht in der Lage ist.
Diese Aspekte müssen zwingend bereits im Vorfeld beachtet werden, soweit ein Arbeitgeber wegen der Hinterziehung von Lohnsteuern über die Abgabe einer Selbstanzeige nachdenkt.