Die Rechtsfolgen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

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Vielen Angeklagten sind die zu erwartenden Folgen einer möglichen Verurteilung nicht bekannt. Dieser Blogbeitrag soll in Kürze erläutern, mit welchen Strafen Angeklagte im Falle einer Verurteilung zu rechnen haben.

Mögliche Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung

Bei § 266a Abs. 1 und 2 StGB handelt es sich um ein Vergehen, da der Strafrahmen in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht und damit im Mindestmaß mit Geldstrafe bedroht ist, § 12 Abs. 2 StGB.
Im Falle einer Verurteilung sind für die Höhe der Strafe vor allem folgende Kriterien ausschlaggebend. Von Bedeutung sind die Vorsatzform und die damit einhergehende Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Weiter sind von Bedeutung die kriminelle Energie des Täters und die Höhe des vorenthaltenen bzw. veruntreuten Betrags.
Beträgt der Schaden an hinterzogenen Sozialabgaben mehr als 100.000 EUR, wird der Angeklagte regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, belangt. Beläuft sich der Nachzahlungsbetrag gegenüber der Sozialversicherung auf über eine 1.000.000 EUR, so wird die Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Jedoch ist derzeit eine Verschärfung der ausgesprochenen Strafen zu verzeichnen.

Weitere drohende Konsequenzen

Für viele Betroffene sind aber die sozialversicherungsrechtlichen und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen schwerwiegender als die strafrechtlichen Konsequenzen.
Der Arbeitgeber trägt das Beitragsrisiko nicht ordnungsgemäß abgeführter Ansprüche für vier Jahre rückwirkend, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Wurden die Beiträge vorsätzlich hinterzogen, droht gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV sogar eine Einstandspflicht für die hinterzogenen Beiträge von bis zu 30 Jahren.