Die Nachweispflicht des Nachweisgesetzes (NachwG) – unbekannte Risiken und Folgen

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Ein Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen darzulegen, § 2 NachwG. Tut er dies nicht, so drohen empfindlichen Geldstrafen.

Wesentliche Vertragsbedingungen

Als wesentliche Vertragsbedingungen des NachwG gelten u.a. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und eine Vielzahl anderer Punkte, welche das Arbeitsverhältnis ausgestalten.
Hier soll allerdings aufgrund der bußgeld- und strafrechtlichen Relevanz nur auf einen bestimmten Punkt eingegangen werden, auf § 2 Nr.7 (vereinbarte Arbeitszeit). So hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch die vereinbarte Arbeitszeit mitzuteilen.
Hier besteht für Arbeitgeber von „Minijobbern“ ein Risiko. Denn viele Minijobber verfügen über keinen Arbeitsvertrag. Jedoch ist das NachwG auch auf „Minijobber“ anzuwenden. Ein Verstoß hiergegen kann aber erhebliche bußgeldrechtlichen und gegebenenfalls strafrechtlichen Folgen mit sich ziehen, welche hier in Kürze dargestellt werden.
Viele Arbeitgeber gehen regelmäßig davon aus, dass Verstöße gegen das NachwG keine Bußgeldsanktionen mit sich ziehen. Dies liegt vor allem daran, dass sich für einen juristischen Laien  aus dem NachwG auch explizit keine Sanktionsvorschriften ergeben. Allerdings werden aber regelmäßig die Vorschriften übersehen, welche im Zusammenhang mit dem NachwG stehen und eben schon Bußgeld bewährt sind. Hierzu zählen vor allem § 16 I Nr. 8 AÜG und § 102 Abs. 1 Nr. 1, 2 BBiG.
Neben den zu erwartenden Geldbußen zwischen 1.000,00 – 5.000,00 EUR, haben Verstöße noch den weiteren nachteiligen Effekt, dass vor allem bei Risikobetrieben, die der Sofortmeldepflicht unterlegen, wie z. B. Gaststätten, die Ermittlungsbehörden oft bei Verstößen gegen das NachwG auch auf weitere Verstöße schließen. So folgen oft Ermittlungen gegen Arbeitgeber im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bzw. ob der Arbeitgeber die geschuldeten Sozialabgaben ordnungsgemäß abführt.

Fazit

Der Arbeitgeber hat die Pflicht die wesentlichen Bestandteile des § 2 NachwG gegenüber dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Tut er dies nicht, so drohen Bußgelder in erheblicher Höhe. Des Weiteren können nachteilige Ermittlungen gegen den Arbeitgeber geführt werden. Insofern empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um solche nachteiligen Konsequenzen zu vermeiden.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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