Das Steuerstrafrecht muss die Bilanzierungsregeln beachten

2 min.

Für die Höhe einer Strafe wegen Steuerhinterziehung ist u. a. maßgeblich, wie viel Steuern tatsächlich hinterzogen wurden. Das ist nicht immer einfach zu ermitteln, wenn die Beschuldigten keine ordnungsgemäße Buchhaltung erstellt haben. Grundsätzlich besteht dann auch im steuerstrafrechtlichen Prozess die Möglichkeit, die hinterzogenen Steuerbeträge zu schätzen. Allerdings muss das Gericht dabei allgemeine Bilanzierungsregeln beachten. Das Ergebnis der Schätzung muss einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmenüberschussrechnung so gut wie möglich nahekommen.

Der Bundesgerichtshof hat dies in einem aktuellen Beschluss vom 08.08.2019 klargestellt und in einem Fall von (vom Beschuldigten eingeräumter) Kassenmanipulation im Gaststättenbereich vom Gericht verlangt, dass nachvollziehbar die Höhe der dem Urteil zugrunde liegenden geschätzten verschwiegenen Umsätze begründet werden müsse. Eine Schätzung des Gerichtes darf – wie im Streitfall – nicht aus reiner Vermutung abgeleitet werden.

Für die Praxis wichtig ist, dass für den BGH eine pauschale Ableitung von hinterzogenen Umsätzen aus Umsätzen späterer Jahre nicht ohne weiteres möglich ist, insbesondere wenn sich aufgrund Umbaumaßnahmen andere Kalkulationsmaßstäbe für die Streitjahre ergeben könnten. Darüber hinaus sind der Schätzung bis dahin nicht deklarierte Wareneinkäufe und Personalkosten zugrunde zu legen, wenn deren bisherige Nichtberücksichtigung im Einzelfall nachvollziehbar vorgetragen wird.

Zum Schluss weist der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hin, dass der danach ermittelte Gewinn noch um die verkürzte Umsatzsteuer zu mindern ist. Erst der danach verbleibende geschätzte Gewinn ist dann für die Ermittlung der hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuer maßgeblich.

Für Betroffene ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs äußerst hilfreich. Damit wird klar, dass auch im Steuerstrafrecht in Schätzungsfällen die Grundregeln der Bilanzierung konsequent anzuwenden sind.

Steuerberater in Güstrow and Rostock, Ulf Knorr
Ulf Knorr
Steuerberater in Rostock
Steuerstrafrecht
Tel.: +49 381-649 116
E-Mail