Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig sowie aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 zur Kündbarkeit von Alt-Bausparverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Az.: XI ZR 552/15) der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall stattgegeben und die formularmäßig vereinbarte Klausel über Darlehensgebühren für unwirksam erklärt.
Konkret verwendete die Bausparkasse in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Entgeltklausel:
„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens…fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)“.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird durch diese Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, welcher bei dieser im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen anfällt, abgegolten.
Zu Verwaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören insbesondere Aufwendungen, die im Zusammenhang:

  • mit der Ausfertigung und Prüfung des Darlehensvertrages,
  • mit der Ausreichung der Darlehensvaluta,
  • mit Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss,
    sowie
  • für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kreditsicherung durch Beleihung von
    Grundstücken

entstehen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird auf dessen ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die streitgegenständliche Darlehensgebühr vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der beklagten Bausparkasse dient und somit in erster Linie deren Ertrag erhöht.
Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof die Frage der Dauer der Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht für Verbraucher in jedem Fall für Darlehensgebühren, welche in den Jahren ab 2014 gezahlt worden sind. Im Jahr 2014 bezahlte Darlehensgebühren sollten innerhalb der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist, somit bis zum Ende des Jahres 2017, verjährungshemmend geltend gemacht werden.
Ob auch Darlehensgebühren aus früheren Jahren – also vor 2014 – erfolgreich zurückgefordert werden können, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Eine Verjährung der Ansprüche ist allerdings in denjenigen Fällen eingetreten, in welchen die Darlehensgebühr vor mehr als 10 Jahren durch den Bausparkunden gezahlt und keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Aus aktuellem Anlass möchten wir ferner noch darüber berichten, dass der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 21.02.2017 ein Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht hat. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen waren die Bausparverträge zweier Bausparerinnen seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, die in den Bausparverträgen vereinbarten Darlehen wurden allerdings nicht in Anspruch genommen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes widerspreche dies dem Zweck des Bausparens.
Zuteilungsreife ist gegeben, wenn durch eigene Sparleistung ein bestimmter Prozentsatz der festgelegten Bausparsumme erreicht ist. Die konkrete Höhe dieses Prozentsatzes ergibt sich aus den Vertragsvereinbarungen. Von einer Kündigung betroffene Bausparkunden sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob Zuteilungsreife bereits seit zehn Jahren vorliegt. Denn nur in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof das Kündigungsrecht der Bausparkasse bejaht.
Wir freuen uns auf Ihre weitergehenden Fragen.