Compliance-Strukturen zur Überwachung von Mitarbeitern – Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter Kreditüberziehungen bei Tankkarten verschleierte, indem er Tankkarten anderen Kunden zuwies und entsprechende Rechnungen manipulierte. Ein Vier-Augen-Prinzip wurde im Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters nicht eingehalten. Gegen den Geschäftsführer der GmbH, bei der der Mitarbeiter angestellt war, lief nun ein Schadensersatzprozess.

Nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (12 U 1520/19, Urteil vom 30.03.2022) ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 43 GmbHG. Demnach ist anerkannt, dass jeder Geschäftsführer zwar einen weitreichenden Beurteilungsspielraum gemäß der sogenannten Business Judgement Rule habe.

Geschäftsführung treffen Kontrollpflichten

Jedoch hat ein Geschäftsführer auch die Pflicht zum Ergreifen organisatorischer Maßnahmen, die Rechtsverstöße durch die Gesellschaft bzw. deren Mitarbeiter verhindern sollen. Zudem besteht eine Kontrollpflicht, um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und Mitarbeitern vor Augen zu halten, dass Verstöße entdeckt und auch geahndet werden können.
Vor allem, wenn bereits einmal ein Schadensfall eingetreten ist, besteht eine gesteigerte Überwachungspflicht, so das Gericht.

Personalmangel ist keine Ausrede!

Wichtig: Man kann sich als Geschäftsführer nicht darauf hinausreden, dass man kein geeignetes Personal für die Einführung eines Vier-Augen-Prinzips finden könne. Dieser Einwand könnte aufgrund des derzeit herrschenden Fachkräftemangels durchaus oft erhoben werden. Das Gericht hat jedoch diesen Einwand nicht geltend lassen und wies darauf hin, dass auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer selbst Überwachungsaufgaben durchführen können und müssen, so der Personalbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

Compliance-Maßnahmen müssen wirksam sein!

Ein Vier-Augen-Prinzip ist eine gängige Maßnahme im Rahmen von betrieblichen Compliance-Maßnahmen. Wer jedoch um das Vier-Augen-Prinzip weiß und dieses nicht einführt oder trotz Einführung nicht kontrolliert, läuft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer Gefahr, erheblich zu haften.

Wir beraten Sie gerne zur Einführung wirksamer Compliance-Maßnahmen und deren Kontrollen. Auch eine Hinweisgebermeldestelle für potentielle Whistleblower kann sinnvoller Bestandteil Ihrer betrieblichen Compliance sein. Zudem verteidigen wir Sie in Ermittlungsverfahren zum Beispiel wegen des Verdachts der Untreue gegenüber der GmbH.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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