BGH bestätigt Haftstrafe bei Subventionsbetrug mit Corona-Soforthilfen

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Der Subventionsbetrug ist im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen seit Mitte 2020 immer mehr in den Fokus der Strafverfolgung (Steigende Fallzahlen: Subventionsbetrug als Begleiterscheinung der Pandemie – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht (ecovis.com)) geraten. In einer neuen Entscheidung des BGH hat sich dieser erstmalig mit der Beurteilung falscher Angaben in Anträgen auf Corona-Soforthilfen beschäftigt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten bestätigt (BGH, Beschluss v. 04.05.2021, 6 StR 137/21).

Falsche Personendaten und nicht existente Firmen

Der Angeklagte hatte in sieben Fällen Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Bundesländer beantragt, obwohl die dabei angegebenen Kleingewerbe gar nicht existierten. Zudem verwendete der Angeklagte in drei Fällen fremde Personendaten. Insgesamt erlangte er so fälschlicherweise 50.0000 €. Das Landgericht Stade verurteilte ihn daraufhin u.a. wegen Subventionsbetrugs in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und drei Monaten (LG Stade, Urteil v. 16.12.2020, 600 KLs 141 Js 21934/20).

Kein Erfolg durch Revision vor dem BGH

Der BGH bestätigte das Urteil des LG Stade. Demnach handelt es sich bei den Soforthilfen um Subventionen im Sinne des § 264 VIII 1 StGB und somit um sogenannte verlorene Zuschüsse, die als eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.

Die Höhe der Strafe ergibt sich auch daraus, dass bei allen Taten ein schwerer Fall im Sinne des § 264 II 2 StGB angenommen wurde. Insbesondere die Ausnutzung von finanzieller Unterstützung für Bedürftige in einer Notlage – wie sie die Corona-Pandemie darstellt – rechtfertige die Annahme eines schweren Falls im Sinne dieser Norm.

Wegweisendes Urteil des BGH zur Subventionserheblichkeit

Dieses Urteil stellt zudem eine wegweisende Entscheidung dar, da der BGH hier festlegt, nach welchen Kriterien die Subventionserheblichkeit im Sinne des § 264 IX Nr.1 Alt.2 StGB zu beurteilen ist. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch mögliche Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane klar erkennbar sein sollen. Pauschale Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; die Subventionserheblichkeit muss eindeutig auf den konkreten Fall bezogen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238). Dies war in diesem Fall gegeben, da aus den verschiedenen Antragsformularen, die bei den jeweiligen Taten verwendet wurden, die subventionserheblichen Tatsachen ausdrücklich und in der gebotenen Eindeutigkeit hervorgingen und die Subventionserheblichkeit der angegebenen Tatsachen daher im Sinne des § 264 IX Nr.1 Alt.2 StGB bejaht wurde.

Haftstrafe bisher der Ausnahmefall

Es muss allerdings auch darauf verwiesen werden, dass dieses Urteil als Ausnahmefall zu werten ist. Nicht in jedem Fall von Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen ist eine Haftstrafe zu erwarten, oftmals können diese Verfahren aufgrund der Umstände mit milderen Folgen beendet werden (Weiteres Urteil zum Subventionsbetrug – Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht (ecovis.com)). Auch treten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den Corona-Subventionen bislang nicht gehäuft auf. In diesem Fall waren unter anderem die strafrechtliche Vorgeschichte des Angeklagten und zwei laufende Bewährungen ausschlaggebend für den Ausspruch einer Haftstrafe.

Insgesamt hat der BGH mit diesem Urteil jedoch auch ein deutliches Zeichen dafür gesetzt, dass Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit Corona genau beleuchtet und ggf. auch hart bestraft werden.

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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
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