Berichtigungspflicht oder Selbstanzeige

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Seit der Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige stellt sich die Frage, ob eine vom Unternehmer eingereichte Berichtigungserklärung aufgrund nachträglich festgestellter Fehler dazu führt, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Da eine Wertung der Berichtigungserklärung als Selbstanzeige empfindliche Strafzuschläge nach sich ziehen kann und gar eine verunglückte Selbstanzeige weitere Sanktionen bedeuten, sollte der Unternehmer bereits von vornherein seine Berichtigungserklärung nicht mit einer Überschrift „Selbstanzeige“ versehen. In den meisten Fällen handelt es sich nämlich lediglich um eine einfache Berichtigungserklärung nach § 153 AO, die ohne weitere Sanktionen auskommt. In der Praxis hingegen ist die Tendenz festzustellen, dass gerade Fälle mit größeren Berichtigungsbeträgen von der Finanzverwaltung pauschal zur Prüfung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes weiter gegeben werden, mit der Folge, dass ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ausgelöst wird.
Der kürzlich veröffentlichte Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 23.05.2016 stellt nunmehr zu dieser Zweifelsfrage klar, wo die Grenzen liegen sollen. Dabei stellt in der Praxis ein konkretes Abgrenzungsmerkmal einen hilfreichen Rettungsanker für die Geschäftsleitung dar: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls“, so das BMF in Rz. 2.6 des o.g. Schreibens.
Hinweis:
Gern unterstützen wir Unternehmen bei der Einrichtung eines solchen innerbetrieblichen Kontrollsystems.