Arbeitnehmer oder nicht? Böse Überraschung Scheinselbstständigkeit!

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Es ist nicht jedermanns Wunsch, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen.
Oft genug möchte derjenige, der seine Leistungen am Markt feilbietet, „selbstständig“ sein mit der Konsequenz, dass er oder sie von der Sozialversicherungspflicht befreit wird bzw. wäre.
Hier werden dann beispielsweise von dem betreffenden „Dienstleistenden“ Werkverträge oder Freie-Mitarbeiter-Verträge mit dem jeweiligen Kunden geschlossen.
Nicht selten kommt dann die böse Überraschung im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28 p SGB IV). In diesem Rahmen wird oft aufgedeckt, dass die Beteiligten die Rechtslage falsch beurteilt haben, was im Rahmen der sogenannten Scheinselbstständigkeit sehr häufig zu erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führt.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung, ob Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegen, (wenn überhaupt) von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Im gesamten Verfahrensverlauf wird primär darauf abgestellt, wie das konkrete Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde.
Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung hat die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 SGB IV herausgearbeitet.
Maßgeblich entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist demnach entsprechend der Rechtsprechung die Frage, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.
Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass es keine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs gibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. bspw. BAG NZA 15, 101; 17.04.2013 – 10 AZR 272/12).
Beinah gebetsmühlenartig lässt sich der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang insbesondere in streitigen Verfahren entnehmen, dass es – wie so häufig – auf die konkreten Umstände des individuellen Einzelfalls ankommt.
Daher verbitten sich hier eigentlich jegliche verallgemeinernde Aussagen.
Dennoch lässt sich zur ersten Grobeinschätzung faustformelartig festhalten, dass je höher die Eingliederung der betreffenden Person in die betrieblichen Abläufe und Strukturen des Vertragspartners gegeben ist, umso eher wahrscheinlich von einer Arbeitnehmerstellung und damit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auszugehen sein wird.
Es wird insoweit auf eine Vielzahl von Beurteilungsfaktoren abgestellt, deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde.
Wichtig und ein Anliegen des vorliegenden Beitrages ist aber, dass die rechtssichere Klärung der Frage, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig im o.g. Sinne einzustufen ist, ausschließlich im Rahmen des in § 7a SGB IV geregelten Anfrageverfahrens vor und von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu beantworten ist.
Der beratende Anwalt kann insoweit lediglich anhand der bisherigen Rechtsprechung zu oben genannten gesetzlichen Regelungen eine qualifizierte Einschätzung dazu abgeben, wie die DRV Bund aller Wahrscheinlichkeit nach entscheiden wird. Die endgültige Entscheidung liegt aber alleine bei letztgenannter Stelle.
Vor dem Hintergrund der mit unter existenzbedrohenden Nachforderungen, welche im Konfliktfall im Raum stehen können, sollte hier im Vorfeld Rechtsrat eingeholt werden, um nach Beurteilung der Gesamtsituation im Zweifelsfall ein Anfrageverfahren durchzuführen.
Gerne stehen wir Ihnen bei diesen Fragen mit Rat und Tat zur Seite.