Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

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Unterhaltsaufwendungen können bei der Einkommensteuererklärung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um Kindesunterhalt handelt.
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten wurde ein Steuerstrafverfahren nach § 397 AO eingeleitet, da diesem vorgeworfen wurde, in den vergangenen Jahren unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, gem.  §§ 369, 370 I Nr. 2, II AO.
Durch die unrichtigen Angaben über Jahre hinweg kam es zur Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer in einem nicht unerheblichen Betrag.
In der Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist es eindeutig vermerkt, dass bei den beantragten Beträgen keine Unterhaltsaufwendungen für Kinder enthalten sein dürfen.
Nachdem die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens dem Beschuldigten bekannt gegeben wurde, suchte dieser in hiesiger Kanzlei rechtlichen Beistand.
Ergebnis:
Durch unsere anwaltliche Vertretung konnte das Verfahren schnell und kostengünstig beendet werden.