Achtung! Gesetzesänderung! Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

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Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ist am
01.07.2017 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung bringt grundlegende Änderungen im
Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) mit sich. Das Gesetz ist
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, S. 872 ff. Der
Bundesgesetzgeber hat insoweit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz ist sofort wirksam und anwendbar. Die Gesetzesänderungen sowohl im StGB
als auch in der StPO tragen keinen Sanktionscharakter im engeren Sinne, weshalb das
reformierte Recht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auch für Straftaten gilt und
zur Anwendung gelangt, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden. Das
strenge strafrechtliche Rückwirkungsverbot gilt nicht. Im Ergebnis: Das neue Recht gilt sofort
für sämtliche Strafverfahren.

II.

Mit der Gesetzesänderung ist eine völlige Neugestaltung der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung geregelt. Es handelt sich nicht lediglich um sprachliche Änderungen
wie z. B. der Terminus „Verfall“, der in der neuen Gesetzesfassung nicht mehr auftaucht. Es
wird einheitlich von der „Einziehung von Taterträgen“ gesprochen. Die frühere
terminologische Unterscheidung zwischen „Verfall“ und „Einziehung“ im Strafrecht ist
aufgegeben worden. Es gibt lediglich ein einheitliches Rechtsinstitut, das der „Einziehung“.

III.

Eine entscheidende Änderung soll hier für den Bereich des Steuerstrafrechts herausgegriffen
und skizziert werden. Es handelt sich um die Vorschrift des § 111e Abs. 6 StPO.
„Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung
nach § Abs. 1 nicht entgegen.“
In § 111e Abs. 1 ist der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung geregelt.
Dort heißt es:
„Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz
vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche
und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe
für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.“
Bislang konnte man im Steuerstrafverfahren aus Verteidigungssicht argumentieren, dass ein
strafprozessualer Arrestanordnungsbeschluss aufzuheben ist, soweit der Fiskus nicht von
der eigenen Möglichkeit, eine Arrestanordnung nach AO zu erwirken, Gebrauch gemacht
hatte. Offenbar – so unsere frühere Argumentation – fehlt dem Fiskus das
Sicherungsbedürfnis. Der nicht erwirkte steuerrechtliche Arrests sprach gegen eine
strafprozessuale Arrestanordnung.
Nunmehr stehen nach Vorstellung des Gesetzgebers beide Sicherungsinstrumente des
Vermögensarrests sowohl nach StPO als auch nach AO gleichrangig nebeneinander. Es gibt
hierzu bereits eine erste Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 25.10.2017. Durch Neu-
Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber offensichtlich eine Verlagerung des
steuerrechtlichen Arrestes in das Strafverfahren. Das hat aus Erfahrung des Unterzeichneten
zur Folge, dass nunmehr häufiger Strafrichter über eventuelle Rechtsbehelfe gegen
Arrestanordnungen entscheiden werden. Grundsätzlich entscheidend beim steuerrechtlichen
Arrest im Rahmen einer Klage beim Finanzgericht nach § 45 Abs. 4 FGO der Finanzrichter.
In den nunmehr aller Wahrscheinlichkeit nach häufigeren Fällen wird über Rechtsbehelfe
gegen Vermögensarreste ein Strafrichter entscheiden. Aus Erfahrung kann der
Unterzeichnete versichern, dass die steuerrechtlichen Kenntnisse von Strafrichtern nicht
immer – um es vorsichtig auszudrücken – umfassend und tiefgründig ausgeprägt sind.

IV.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die früheren Fristen aus § 111b Abs. 3 StPO ersatzlos
gestrichen. Nach § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. hatte das Gericht die Anordnung,
bezüglich des Verfalls und/oder der Einziehung spätestens nach sechs Monaten aufzuheben
soweit nicht dringende Gründe dem entgegenstanden. Nunmehr ist – wie gesagt – diese Frist
ersatzlos gestrichen worden.
Lediglich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen. Die
Gerichte werden aller Wahrscheinlichkeit – das zeigt bereits die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart – das Sicherungsbedürfnis des Fiskus damit begründen, dass
„weiterhin eine ungeklärte und zweifelhafte Sachverhaltslage“ für eine Sicherung und den
Arrest spricht und dass die ungeklärte und zweifelhafte Sachverhaltslage keine dem Staat
zuzurechnende Verfahrensverzögerung darstellt.
Mit anderen Worten auch hier hat der Gesetzgeber zugunsten des Staates weitere
Befugnisse eingeräumt.

V.

Soweit Arrestanordnungen wegen steuerrechtlicher Ansprüche des Fiskus verfügt werden,
sollten Sie Ihren Mandanten über geeignete Interventionen in Abstimmung mit einem auf
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidiger beraten.

Rechtsanwalt in Berlin, Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask
Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask (Gastautor)
Rechtsanwalt in Berlin
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Sportrecht
Tel.: +49 30-31 000 88
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