Gewerbliche Unzuverlässigkeit wegen Steuer- und Beitragsrückständen sowie Erlass eines Strafbefehls

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Zeitgleich befasste sich der Verwaltungsgerichtshof München mit der Frage der gewerblichen Unzuverlässigkeit.

1. Mit Beschluss vom 05.10.2018 wurde im Verfahren Az. 22 ZB 18.841 der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den VGH München abgelehnt.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Kläger und Betreiber einer Eisdiele mit Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft einen Strafbefehl wgen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 37 tatmehrheitlichen Fällen, woraufhin das zuständige Landratsamt die gaststättenrechtliche Erlaubnis widerrief. Der Bescheid stützte sich auf den Strafbefehl. Der Kläger besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit, da er über einen Zeitraum von vier Jahren mindestens vier Personen in seinem Eiscafe beschäftigt habe, ohne dies anzumelden und durch sein Fehlverhalten ein Beitragsschaden von 51.056,83 € entstanden sei.
Der Kläger führte als Einwand, dass er im Wege eines Strafbefehls verurteilt worden sei und die Deutsche Rentenversicherung im Summenbeitragsbescheid nur von einem Beitragsschaden von 33.982,81 € und einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht bezüglich drei namentlich bekannte Arbeitnehmer die Rede sei. Der Summenbeitragsbescheid sei Gegenstand eines noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Hier stellte der VGH München klar, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass die Bewertung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig nicht maßgeblich von einer bestimmten Schadenshöhe abhängt. Ein beharrlicher Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen lassen auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen, da hierdurch der Versicherungsanspruch des Arbeitnehmers beeinträchtigt und das Vermögen des Versicherungsträgers geschädigt wird. 
Die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten ist über einen erheblichen Zeitraum von vier Jahren aufgetreten. Weiter wiegt es für das Verwaltungsgericht schwer, dass der Kläger bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume im August 2013 nachweislich an der pflichtwidrigen Praxis der Nichtanmeldung seiner Arbeitskräfte weiter festgehalten habe, obwohl bereits im Mai 2012 eine erste Zollkontrolle durch das Hauptzollamt in der Eisdiele stattgefunden hatte.
Der Kläger hatte auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung im Summenbeitragsbescheid hinsichtlich der Schadenshöhe fehlerhaft ist.

2. Im zweiten Verfahren Az. 22 CS 18.1795 entschied der VGH München ebenfalls mit Beschluss vom 05.10.2018, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

Für den VGH München ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Den Einwand der Antragstellerin gegen die im Rahmen der Bewertung als gewerberechtlich unzuverlässig gestellte Prognose, sie würde derzeit und in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Steuer- und Beitragsrückstände nicht nachkommen, konnte sie nicht glaubhaft untermauern. Das Verwaltungsgericht hatte richtigerweise darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vorgetragene Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich behauptet und nicht belegt wurde. Selbst unter dem Druck des Widerrufsverfahrens sei es ihr nicht gelungen, ihren laufenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, Tilgungsvereinbarungen abzuschließen oder ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen.
Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtabgabe von Steuererklärungen bereits für sich allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann, wenn die Erklärungen wie vorliegend trotz Erinnerungen hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden.
Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des VGH davon ausgegangen, dass die Anorderung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis voraussetzt, dass eine weitere Fortsetzung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Eine positive Entwicklung hinsichtlich der Zahlungsrückstände sei nicht erkennbar gewesen, ein tragfähiges Sanierungskonzept sei nicht vorgelegt worden. Im Gegenteil hätten sich die Zahlungsrückstände seit Erlass des angefochtenen Bescheides noch weiter deutlich erhöht. Die Antragstellerin hat keine konkreten, nachprüfbaren Argumente gegen die vom Verwaltungsgericht angestellte negative Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Schuldenstands vorgebracht.
In einer solchen Konstellation erscheint es ausnahmsweise gerechtfertig, die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens zu unterbinden, um voraussichtliche massive Zahlungsausfälle bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern abzuwenden.

3. Aus den beiden Beschlüssen des VGH München vom 05.10.2018 lassen sich daher folgende Schlüsse ziehen:

  • Wird hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf strafrechtliche tatsächliche Feststellungen abgestellt, können die sich sowohl aus einem Urteil als auch aus einem Strafbefehl ergeben.
  • Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus einem beharrlichen Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten ergeben.
  • Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann bereits für sich allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden.

4. Hieraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen zur Vermeidung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis:

  • Geben Sie fristgemäß Ihre Steueranmeldungen und Steuererklärungen ab, spätestens jedoch nach Erhalt einer Erinnerung zur Abgabe.
  • Kommen Sie rechtzeitig Ihren Pflichten zur Meldung und Zahlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen nach.
  • Stellen Sie Ihre Praxis der Nichtanmeldung von Arbeitnehmers nach Zollkontrollen umgehend ein.
  • Ergibt sich ein erheblicher Beitragsrückstand bei Finanzamt und Einzugsstellen, so sollten mit den Behörden umgehend Tilgungsvereinbarungen getroffen werden.
  • Eine Erhöhung der Zahlungsrückstände muss unter allen Umständen vermieden werden.
  • Der die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit überprüfenden Behörde ist nach Einleitung des Verfahrens zeitnah ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept unter Zuhilfenahme steuerlicher Beratung vorzulegen. Deren Umsetzung versteht sich von selbst, so dass als Ziel die Begleichung aller Beitragsrückstände auf null stets vor Augen bleiben muss.

Rechtsanwältin in Landshut, Adelheid Holme
Adelheid Holme
Rechtsanwältin in Landshut
Sozialversicherungsrecht
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