2020: Änderung des Geldwäschegesetzes und Gesetz zur Einführung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

3 min.

Mit dem Jahreswechsel erwarten uns Verschärfungen im Bereich des Geldwäschegesetzes, die aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der 5ten EU-Geldwäscherichtlinie notwendig wurden.

Dabei wurde die Struktur des bisherigen Geldwäschegesetzes zwar weitestgehend beibehalten; viele Änderungen liegen jedoch im Detail und betreffen z.B. notwendige Anpassungen an die Entwicklung der Finanz- und Marktwirtschaft. So werden z.B. „Dienstleister für virtuelle Währungen“ die sogenannte Kryptowerte, wie z.B. Bitcoins verwalten oder verwahren, um sie in konventionelle Währungen umzutauschen, neu als „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz bestimmt.

Im Fokus der gesetzlichen Bestimmungen steht nach wie vor das bisherige „Know-Your-Customer-„Prinzip, das die Identifizierungspflicht des Kunden bzw. Geschäftspartners definiert. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verpflichteten und das jeweilige geldwäschegefährdete Rechtsgeschäft bestehen, sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Identifizierung für alle neuen Kunden- und Geschäftskontakte zu beachten und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen zu gegebener Zeit erneuert durchzuführen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung bestehen für Geschäftsvorfälle mit erhöhtem Geldwäscherisiko wie zum Beispiel bei Transaktionen von oder zu Drittstaaten mit erhöhtem wirtschaftlichem Risiko oder bei unbekanntem wirtschaftlichem Berechtigten, z.B. bei Geschäftsvorgängen mit Stiftungen, Trusts oder wenn die Art der Geschäftsabwicklung besonders ungewöhnlich ist und damit der Verdacht eines erhöhten Geldwäscherisikos besteht.

Eine weitere gesetzliche (Neu-)Regelung zur Entdeckung möglicher Risiken – diesmal jedoch im Bereich der Steuerhinterziehung – wird die deutschen Berater ab dem 01.07.2020 beschäftigen. Auch diese gesetzliche Regelung folgt einer europäischen Vorgabe. Die EU verpflichtete ihre Mitgliedsstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie EU 2018/822 aggressive grenzüberschreitende Transaktionen, Modelle oder Strukturen zu dokumentieren und den zuständigen Finanzbehörden offen legen zu müssen.
Neben dem Ziel der weiteren Verhinderung von strafbaren Steuerverkürzungen sollen damit auch „potentiell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen“ frühzeitig erkannt werden können, um ihnen entgegen wirken zu können.

Der durch legale Steuerumgehungen entstehende Steuerschaden soll damit ebenso vermieden werden, wie der illegale Steuerschaden. Mit dem frühzeitigen Erkennen von Steuerschlupflöchern kann auf die gestaltende Beratung reagiert und dieser entgegengewirkt werden.
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erfasst jedoch nicht nur potentiell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Auch wenn im Einzelfall keine Meldepflicht eines grenzüberschreitenden Lebenssachverhaltes besteht, müssen die einzelnen Sachverhalte erfasst, bewertet und dokumentiert werden.

Insbesondere für Berater und deren Mandanten (Unternehmen mit Niederlassungen im Ausland, Unternehmer und Privatpersonen mit geringem oder indirektem Bezug zum Ausland) bedeutet dies einen erheblichen zeitlichen und auch finanziellen Aufwand, da das Gesetz keinerlei Bagatell-Grenze für die vom Gesetz umfassten Lebenssachverhalte, die zu erfassen sind, vorsieht.

Auch insofern wird eine sorgfältige Dokumentation und Risikoanalyse von Bedeutung sein.

Das neue Jahrzehnt beginnt damit mit zwei Gesetzen, die im Compliance-Bereich anzusiedeln sind und im Detail (mit dem geänderten Geldwäschegesetz) und teilweise neu (mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen) die Einhaltung weiterer Sorgfaltspflichten für die durch die Gesetze Verpflichteten bestimmen. Es ist sicherlich ratsam, die Einhaltung dieser Pflichten durch standardisierte Prüfungs- und Dokumentationsabläufe sicher zu stellen.

Wir werden daher in 2020 in unserem Blog auch vermehrt auf derartige Fragen zu diesen und weiteren gesetzlichen Vorgaben, den damit verbundenen Prüfungs- und Dokumentationspflichten und zu allgemeinen Compliance-Themen berichten und eingehen.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail