Filialgründung: Was Ärzte beachten müssen, wenn sie neben ihrem Vertragsarztsitz eine Filiale gründen wollen (Seite 3)
BAG: Wie sich die Gewinne innerhalb einer BAG gerecht verteilen lassen (Seite 4)
Erfolgsgeschichte Kanzlei Beck: Knapp 100 Jahre Kompetenz bei ECOVIS RTS BW (Seite 6)
Praxisübergabe: Was bei einer Praxisschenkung mit Immobilie gegen Versorgungsleistungen gilt (Seite 8)
Einkommensteuer: Wie Ärzte die Einkommensteuer reduzieren und Geld sparen können (Seite 10)
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Einheiraten in einen landwirtschaftlichen Betrieb: Was vor der Heirat zu beachten ist (Seite 4)
Erfolgsgeschichte FrigorTec GmbH: Kältegeräte und Wärmepumpen aus dem Allgäu für die Welt (Seite 7)
Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Lieferung: Bei Fehlern drohen hohe Strafen (Seite 8)
Kassensystem: Was seit Anfang 2025 gilt, um Bargeldgeschäfte einzudämmen (Seite 10)
Grünes Kfz-Kennzeichen: Muss ein Landwirt für sein Fahrzeug Steuern zahlen, wenn er Produkte zu seiner Biogasanlage bringt? (Seite 11)
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Erfolgsgeschichte FrigorTec GmbH: Kältegeräte und Wärmepumpen aus dem Allgäu für die Welt (Seite 3)
Auslandsgeschäft: Die richtigen Geschäftspartner im Ausland finden (Seite 4)
Wachstumsmanagement: Wie interne Strukturen Wachstum verhindern können (Seite 6)
Minijob auf Abruf: Warum Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich regeln sollten (Seite 8)
Neue Entgelttransparenzrichtlinie: Arbeitgeber müssen künftig Gehälter transparent gestalten und offenlegen (Seite 9)
Forderungsmanagement: Wie Betriebe Zahlungsausfälle gering halten (Seite 10)
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Scheinselbstständigkeit auf der Baustelle: Bauarbeiter sind abhängig beschäftigt
09.05.2025
In drei Urteilen hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) kürzlich die abhängige Beschäftigung von angeblich selbstständigen Werkunternehmern auf Baustellen festgestellt. Die Baufirmen müssen nun Sozialversicherungsbeiträge in teils fünfstelliger Höhe nachzahlen.
Warum die Bauarbeiter abhängig beschäftigt waren
In den Urteilen des Hessischen LSG hatten Baufirmen mehrere scheinbar selbstständige Bauarbeiter engagiert. Die Bauarbeiter führten unter anderem einfache Abbruch-, Maurer- und Pflasterarbeiten aus. Das für die Arbeiten erforderliche Material und die Werkzeuge stellte der Auftraggeber zur Verfügung. Die Abrechnungen erfolgten auf Stundenbasis mit einem Stundenlohn zwischen zehn und fünfzehn Euro. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht.
Laut Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung und des LSG waren die Bauarbeiter in allen Fällen abhängig beschäftigt. Die Bauarbeiter führten einfache, typische Arbeitnehmerverrichtungen aus und waren in den Betrieb der Baufirma eingegliedert und weisungsgebunden. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung ließen sich nicht feststellen. Die Bauarbeiter hatten keinerlei eigenes unternehmerisches Auftreten.
Zwar hatten die Baufirmen mit den Bauarbeitern Vereinbarungen über die angeblich selbstständige Tätigkeit getroffen. Diese sind jedoch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Auf die Baufirmen kommen nun erhebliche Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen zu.
Welche Folgen Scheinselbstständigkeit hat
Die aktuellen Urteile verdeutlichen, welche gravierenden Folgen eine falsche Beurteilung haben kann (Urteile vom 20. Februar 2025, L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21). „Sie sollten daher unbedingt vor Beginn des Auftragsverhältnisses den sozialversicherungsrechtlichen Status klären. Oft ist vorab nicht klar, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt“, erklärt Ecovis-Rentenberaterin Tanja Eigner in Bad Kohlgrub. Die Prüfung und rechtssichere Feststellung erfolgen durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können sie beantragen.
Kriterien zur Abgrenzung: Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Es gibt einige Indizien, die auf eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit schließen lassen. „Am Ende kommt es aber immer auf das Gesamtbild der Tätigkeit und das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren an“, weiß Tanja Eigner.
Welche Änderungen im Umwandlungssteuerrecht Unternehmer kennen sollten
08.05.2025
Neben vielen anderen Änderungen wurde auch das Umwandlungssteuerrecht im Rahmen des Jahressteuergesetzes angepasst. Das bringt nun Rechtssicherheit – aber auch einige Verschärfungen für die Restrukturierungspraxis mit sich.
Durch die Regelungen des Jahressteuergesetzes (JStG), das am 5. Dezember 2024 in Kraft trat, ist es nun möglich, betriebliche Umstrukturierungen, beispielsweise Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen, steuerneutral zu vollziehen. Das JStG 2024 hat hier insbesondere folgende Neuerungen gebracht.
Neue Frist für Schlussbilanz bei Umwandlungen
Für alle Umwandlungsfälle, für die eine Anmeldung zur Eintragung zum Handelsregister nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist, gilt nun erstmalig eine ausdrücklich festgelegte Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens.
Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz ist an die – in der Abgabenordnung geregelten – maßgebende Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. „Damit wurde Rechtssicherheit geschaffen. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung nun bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einreichen“, erklärt Axel Beck, Steuerberater bei Ecovis in Schwerin.
Gewerbesteuer bei mittelbarem Verkauf oder Aufgabe von Anteilen
Eine Personengesellschaft, die übernehmender Rechtsträger bei einem Vermögensübergang oder bei einem Formwechsel einer Körperschaft war, muss für den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer zahlen, wenn sie den Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung verkauft oder aufgibt. „Bisher waren Gestaltungen über mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen möglich, um negative steuerliche Folgen zu vermeiden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist dies nun nicht mehr möglich“, erklärt Beck. Die Verschärfung gilt für entsprechende Umwandlungen, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 15. Mai 2024 liegt.
Behandlung von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Eingebrachtes Betriebsvermögen darf durch Entnahmen während des Rückbeziehungszeitraums nicht negativ werden. In diesen Fällen müssen Unternehmen eine (teilweise) Wertaufstockung vornehmen, sodass keine negativen Anschaffungskosten entstehen.
Grunderwerbsteuer: Wie nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau die Steuerhöhe beeinflussen können.
01.05.2025
Wer eine Immobilie kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau können sich auf den Kaufpreis und damit auch auf die Steuer auswirken, zeigen jetzt aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes. „Wer jetzt baut, sollte wissen, was auf ihn oder sie zukommen kann“, sagt Julius Behr, Steuerberater bei Ecovis in Marktheidenfeld.
Worauf wird Grunderwerbsteuer gezahlt?
Wer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Bei Neubauten gelten in den meisten Fällen der Kauf des Grundstücks und der Bau des Gebäudes als miteinander verbunden. „Das bedeutet, dass der gesamte Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt“, erklärt Julius Behr. Leistungen, die auf der unmittelbaren Beauftragung eigener Handwerker beruhen, unterliegen dagegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage?
Die Steuer wird anhand des Kaufpreises ermittelt: Je höher der Preis, desto höher die Steuerzahlung. „Neubauten werden häufig bereits vor Baubeginn bzw. Fertigstellung erworben. Fallen im Zuge der Fertigstellung Sonderwünsche an – etwa eine zusätzliche Wand, die eingezogen wird, oder andere Bodenbeläge – ändert sich durch diese Zusatzleistungen auch der Kaufpreis. Wie also wirkt sich das auf die Höhe der Grunderwerbsteuer aus? Genau darüber hat der Bundesfinanzhof in zwei Fällen entschieden (BFH-Urteile vom 30.10.2024 II R 18/22 und II R 15/22).
Was ist jetzt neu?
Die Richter urteilten, dass diese zusätzlichen Leistungen als weiterer Vorgang der Grundwerbesteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb besteht. „Also immer dann, wenn die zusätzlichen Leistungen an den ursprünglichen Kaufvertrag anknüpfen oder diesen verändern“, so Julius Behr. Dem Urteil folgend müssen also künftig für die zusätzlichen Leistungen gesonderte Bescheide erstellt werden. „Und zwar auch bei kleineren Beträgen“, erklärt Steuerberater Behr. „Denn die Regelung zur Freigrenze von 2.500 Euro betrifft nur den Grundstückserwerb, haben die Richter klargestellt.“ Der Grunderwerbsteuerbescheid für den ursprüngliche Kauf der Immobilie bleibt unberührt.
Was bedeutet das Urteil?
Dem Urteil folgend bewirken bereits weniger umfangreiche Zusatzleistungen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung. „Das bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand. Wir sind also gespannt, wie die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird“, erklärt Julius Behr und stellt klar: „Wer jetzt baut, braucht nicht selbst aktiv werden, sollte aber damit rechnen, dass zusätzliche Leistungen künftig auch zusätzliche Steuerbescheide nach sich ziehen können.“
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
Sie planen den Kauf eines Neubaus? Behalten Sie die Entwicklungen im Blick.
Bewahren Sie alle relevanten Rechnungen auf.
Sprechen sie mit Ihrem Steuerberater über weitere Optimierungsmöglichkeiten die Grunderwerbsteuer betreffend.
Betriebsprüfung mit KI: Neue Risiken für Unternehmen
30.04.2025
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung kontrolliert alle vier Jahre, ob Unternehmen im Rahmen der Entgeltabrechnung Beiträge, Umlagen und Abgaben korrekt abgeführt haben – künftig mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz (KI).
Seit 2025 setzt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Betriebsprüfungen auf KI für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen (KIRA). „Ziel des Projekts ,elektronisch unterstützte Betriebsprüfung‘, kurz euBP, ist es, den Prüfprozess zu beschleunigen und den Zeitaufwand zu reduzieren, indem KI dabei hilft, Prüfungsschwerpunkte gezielt auszuwählen und auffällige Muster zu identifizieren“, weiß Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.
Elektronische Übermittlung der Daten
Die notwendigen Daten aus dem Entgeltabrechnungsprogramm sind seit 1. Januar 2025 in elektronischer Form an die DRV zu übermitteln. Die Software KIRA scannt diese Daten. Sie sucht nach Mustern und identifiziert Auffälligkeiten, beispielsweise ungewöhnlich niedrige Beiträge, oder erkennt Schlagworte, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten.
„Unternehmen sollten daher den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten und freien Mitarbeiter prüfen und auf eine saubere Dokumentation achten. Risiken wie sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen, Bußgelder oder mögliche Strafverfahren lassen sich so vermeiden“, sagt Islinger.
Arbeitsministerium fördert das Projekt KIRA
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert das Projekt KIRA, um den Einsatz von KI in der behördlichen Praxis zu erproben. Aktuell befindet es sich in der Pilotphase, in der es schrittweise in die Prüfprozesse der DRV integriert wird. Langfristig ist die flächendeckende Einführung von KIRA bis 2026 geplant. Bis dahin wird das System kontinuierlich optimiert.
„Arbeitgeber sollten wissen, dass der Prüfprozess grundsätzlich unverändert bleibt. Der persönliche Kontakt zu den Prüferinnen und Prüfern bleibt bestehen, und es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen“, erklärt Islinger. Zum Datenschutz und zur Sicherheit werden alle Prüfdaten anonymisiert. „Die Daten verlassen zu keinem Zeitpunkt das geschützte Netzwerk der Rentenversicherungsträger“, weiß der Experte.
Gut zu wissen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf Antrag bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung der Finanzbuchhaltungsdaten verzichten. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.
Kundendaten beim Unternehmenskauf DSGVO-konform übertragen
24.04.2025
Kommt es zu einer Unternehmensübernahme, wechseln auch Daten den Eigentümer. Die damit einhergehende Übermittlung personenbezogener Informationen kann die Parteien vor datenschutzrechtliche Herausforderungen stellen.
Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Unternehmenskäufen zu unterscheiden: dem Share Deal und dem Asset Deal. Bei einem Share Deal geht das Unternehmen (oder ein Anteil) „als Ganzes“ auf den Erwerber über. Die wirtschaftliche Identität des Verantwortlichen ändert sich nicht. „In diesem Fall sind keine datenschutzrechtlichen Besonderheiten zu beachten“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Maurice Kettern in Düsseldorf.
Wann der Datenschutz eine Rolle spielt
Datenschutzrechtliche Probleme treten bei Asset Deals auf. Hier werden einzelne Wirtschaftsgüter (Assets), beispielsweise Grundstücke, Gebäude oder Rechte, verkauft – was der wesentliche Unterschied zum Share Deal ist. Besonders die Übertragung der personenbezogenen Daten von Lieferanten, Kunden und gegebenenfalls von Beschäftigten stellt in diesen Fällen die Parteien nicht selten vor (datenschutz-)rechtliche Schwierigkeiten.
„Gerade der Verkauf von Kundenstammdaten ist für Unternehmen aus ökonomischer Sicht sehr attraktiv. Damit sie die Daten allerdings verarbeiten – also übertragen – dürfen, bedarf es einer datenschutzrechtlichen Legitimation. Das ist in der Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, geregelt“, weiß Kettern. So ist die Übermittlung von Kundendaten dann möglich, wenn diese zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Verkäufers erforderlich ist. Allerdings dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten die Interessen oftmals überwiegen, sodass eine derartige Rechtfertigung regelmäßig ausscheidet.
Auch eine Datenübertragung zur Erfüllung eines Vertrags scheidet bereits im Vorfeld aus, da die von der Datenübertragung betroffene Person im Normalfall keine Partei des Asset Deals ist.
Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Asset Deals
Sollen Daten übertragen werden, müssen die Parteien einige Aspekte beachten. „Alle Details zur Übertragung sind in der Datenschutz-Grundverordnung, geregelt“, erklärt Kettern. Die wichtigsten Punkte, die Käufer und Verkäufer datenschutzrechtlich beachten müssen:
Die Verantwortung für die Datenübermittlung an den Käufer liegt beim Verkäufer. Er muss ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen. Zudem trägt er die Verantwortung für die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die Erfüllung der Betroffenenrechte und die Informationspflichten innerhalb eines Monats nach Datenerhalt.
Vor einem Asset Deal verbietet sich die Übertragung personenbezogener Daten grundsätzlich. Ausnahmsweise ist die Datenübertragung zulässig, wenn die Kunden in die Übertragung eingewilligt haben. Dabei ist eine Abwägung der jeweiligen Interessen zwischen Verkäufer und Kunden seitens des Verkäufers durchzuführen. Ein überwiegendes Interesse des Verkäufers an der Datenübertragung kann er nur dann sicherstellen, wenn er dem Kunden die Datenübermittlung an den Käufer mit einer angemessenen Frist von rund sechs Wochen angekündigt hat und der Kunde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
In laufenden Geschäftsbeziehungen dürfen die Parteien die Kundendaten zur Vertragserfüllung oder Erfüllungsübernahme übermitteln, etwa bei offenen Forderungen oder vertraglichen Verpflichtungen. Grundlage dafür ist jedoch die zivilrechtliche Genehmigung des Kunden. Ehemalige Kundendaten dürfen die Parteien hingegen nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten übermitteln, beispielsweise mit einem Auftragsverarbeitungsvertrag.
Die Übermittlung von Lieferantendaten kann nach der DSGVO erfolgen, da dies dem Fortbestand der Geschäftsbeziehung dient. Auch Beschäftigtendaten lassen sich bei einem Betriebsübergang übermitteln, jedoch nicht vor Vertragsabschluss oder bei Widerspruch der Beschäftigten.
Beim Verkauf einer Kundendatenbank müssen die Kunden einwilligen. Ausnahmen gelten für Kleinst- und Kleinunternehmen desselben Wirtschaftszweigs, wenn sie die Daten aufgrund der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit übermitteln, die Kunden darüber informiert wurden und sie die Möglichkeit hatten, der Datenübermittlung zu widersprechen.
„Angesichts der Komplexität und ausgeprägten Problemfelder bei der Übermittlung von Kundendaten im Rahmen eines Asset Deals, ist eine sorgfältige und gründliche Prüfung unerlässlich, um datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Kettern.
Koalitionsvertrag aus Arbeitgebersicht: Was sich ändern kann und was sich konkret ändert
17.04.2025
CDU, CSU und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode verständigt. Viele Vorhaben stehen allerdings noch unter einem Finanzierungsvorbehalt. Doch welche Änderungen für Arbeitgeber konkret geplant sind, weiß Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Arbeits- und Fachkräftesicherung
Zunächst ist als Absichtserklärung zu verstehen, dass die kommende Bundesregierung ein jährliches Familienbudget für Alltagshelfer für Familien mit kleinen Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen mit kleinen und mittleren Einkommen prüfen will. Mit diesem Familienbudget will die Regierung die Betroffenen entlasten. Zugleich wird so auch die Beschäftigungsquote bei haushaltsnahen Dienstleistungen gefördert.
Um die erforderliche qualifizierte Einwanderung zu ermöglichen, wird unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung („Work-and-stay-Agentur“) geschaffen. Sie soll ausländischen Fachkräften als Ansprechpartnerin dienen. Geplant ist, alle Prozesse der Erwerbsmigration und der Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen zu bündeln und zu beschleunigen. Damit können Arbeitgeber schneller dringend benötigtes Personal finden und einstellen.
Arbeitsschutz
Die künftige Bundesregierung will sich für höhere europäische Arbeitsschutzstandards für Berufskraftfahrer einsetzen. Zudem will sie die Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche verbessern. Für die Paketzustellung soll eine Nachunternehmerhaftung eingeführt werden. Das bedeutet, dass Generalunternehmen dann nicht mehr auf beauftragte Subunternehmen verweisen können, wenn diese die vorgesehenen Vergütungen an die Mitarbeitenden nicht zahlen. Sie haften dann, neben den Nachunternehmen, für die Bezahlung.
Mindestlohn und Stärkung der Tarifautonomie
Widersprüchlich sind die Formulierungen der Koalitionspartner hinsichtlich des Mindestlohns. Einerseits betonen sie, an einer starken und unabhängigen Mindestlohnkommission festzuhalten. Andererseits wird auch dieser Mindestlohnkommission erklärt, dass die künftige Regierung einen Mindestlohn von 15 Euro im Kalenderjahr 2026 für erreichbar hält, weil er sich im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren werde.
Die neue Bundesregierung verfolgt das Ziel einer höheren Tarifbindung. Sie will deshalb ein Tariftreuegesetz einführen. Es soll für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 Euro gelten. So werden die Arbeitgeber geschützt, die ihren Mitarbeitern zumindest tariflichen Vergütungen zahlen, weil Vergaben an Konkurrenten mit Dumpinglöhnen ausgeschlossen werden.
Die Koalitionspartner wollen – im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie – die Möglichkeit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit anstelle einer täglichen schaffen. Dieses Vorhaben ist allerdings noch ziemlich unkonkret. Es soll diesbezüglich ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden. Für Unternehmen kann das bedeuten, dass sie temporäre Arbeitsspitzen unbürokratisch abfangen können. Der Wechsel zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit ermöglicht den Arbeitsvertragsparteien eine höhere Flexibilität bei der Verteilung der Arbeit. So wäre es auch möglich, die Anzahl der Arbeitstage zu reduzieren.
Weiter beabsichtigt die neue Regierung eine unbürokratische Regelung hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten. Dabei will sie Übergangsregelungen für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Die Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung soll möglich bleiben.
Der Ausnahmekatalog für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung nach Paragraph 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird künftig um das Bäckereihandwerk erweitert. Angestellte Bäcker können deshalb künftig auch an Sonntagen zur Arbeit verpflichtet werden.
Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgeht, sollen steuerfrei gestellt werden. Zur Konkretisierung soll eine Abstimmung mit den Sozialpartnern erfolgen. Darüber hinaus will die Koalition Prämien steuerlich begünstigen, die Arbeitgeber zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen. Sie will damit einen Anreiz zur Erhöhung der Arbeitszeit schaffen.
Die neue Bundesregierung beabsichtigt, die Mitbestimmung weiterzuentwickeln. So sollen Online-Betriebsratssitzungen, Online-Betriebsversammlungen und Online-Wahlen im Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht werden. Darüber hinaus will sie das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang erweitern. Den Gewerkschaften wird es künftig auch durch Internet, Intranet und beispielsweise E-Mails möglich sein, Mitglieder und Nichtmitglieder über die Arbeit der Gewerkschaft zu informieren und für eine Mitgliedschaft zu werben. Die Mitgliedschaft in Gewerkschaften soll zusätzlich durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver werden.
Betriebliche Altersversorgung
Die Koalitionspartner beabsichtigen, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter zu erhöhen. Dabei soll die Geringverdienerförderung verbessert werden. Die betriebliche Altersvorsorgeansicht soll digitalisiert, vereinfacht, transparenter gemacht und entbürokratisiert werden.
Die zukünftige Regierung beabsichtigt, auch eine „Aktivrente“ einzuführen. Dabei sollen Personen, die über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten, ein Gehalt von bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei erzielen können. Zudem soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden, eine befristete Weiterbeschäftigung soll möglich sein.