Urteil: Werbeversprechen „Klimaneutral“ ist ohne Aufklärung irreführend
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Urteil: Werbeversprechen „Klimaneutral“ ist ohne Aufklärung irreführend

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat durch ein Urteil vom 10.11.2022 (Az. 6 U 104/22) einem Unternehmen für ökologische Reinigungsmittel untersagt, Produkte ohne weitere Aufklärung mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben. Laut dem Urteil sei dies irreführend. Das Thema ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten.

Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände

Während das Landgericht den Eilantrag auf Unterlassen noch abwies, hatte die Berufung für das antragstellende Unternehmen Erfolg: Auf die Berufung hin hat das OLG den Hersteller verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen, da die Werbung irreführend sei.

Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so das Gericht. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher gehen bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne Weiteres an.

Nachhaltigkeit in der Werbung

Die Nachhaltigkeit von Produkten gewinnt nicht nur in den Werbeabteilungen von Herstellerinnen und Herstellern zunehmend an Bedeutung, sondern sind auch immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Zuletzt untersagte auch das OLG Hamm einem Unternehmen, u. a. mit der Aussage „CO2 Reduziert“ zu werben (Urteil vom 19.08.2021 – 4 U 57/21). Ferner sah das LG Mönchengladbach mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az.: 8 0 17/21) in der konkreten Bewerbung einen Verstoß gegen § 5 UWG.

Gegensätzlich dazu entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 30.06.2022, Az.: 6 U 46/21), dass der Begriff „klimaneutral“ nicht erklärungsbedürftig ist und das betreffende Unternehmen nicht explizit darauf hinweisen müsse, dass die Klimaneutralität durch eine nachträgliche Kompensation der Treibhausgase erzeugt werde. Ähnlich entschied auch das Landgericht Kleve (Urteil vom 22.06.2022, Az.: 8 O 44/21).

Es zeigt sich: Das Thema ist in der Rechtsprechung umstritten. Somit dürfte es nicht mehr lange dauern, bis auch der BGH über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung entscheiden wird. Zudem will die EU die Verwendung umweltbezogener Begriffe in der Werbung stärker regulieren. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Werbeversprechen klar zu deklarieren.

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Ansprechpartner

Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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