Ü-Hilfe III Plus: 10.000 Euro für Digitalisierung
Überbrückungshilfe III Plus

Ü-Hilfe III Plus: 10.000 Euro für Digitalisierung

3 min.

Bis zu 10.000 Euro sind als Kosten für Online-Shops, Webseiten, Social-Media-Maßnahmen und zur Digitalisierung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus förderfähig.

Als Fixkosten können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus auch Maßnahmen der Digitalisierung und Marketingmaßnahmen angerechnet werden. Welche Investitionen als Fixkosten angesetzt werden können, regelt die FAQ-Liste der Überbrückungshilfe III Plus.

Die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst

Welche Unternehmen können Investitionen in Marketing und Digitalisierung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ansetzen?
Alle Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtig sind, können solche Investitionen als Fixkosten ansetzen. Welche Maßnahmen dazu zählen, regelt eine Positivliste, die in den FAQs aufgenommen wurde.

Welche Kosten sind förderfähig?
Folgende Digitalisierungs-Investitionen sind anrechenbar (Positivliste):

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten
  • Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen
  • Lizenzen für Videokonferenzsystem
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
  • Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO)

Bis zu welchem Betrag sind Investitionen als Fixkosten anrechenbar?
Maximal können Unternehmen Kosten bis zu einer Höhe von 10.000 Euro ansetzen. Dies gilt für den gesamten Förderzeitraum von Juli bis September 2021.

Welche weiteren Fördermittel unterstützen bei der Markterschließung und Digitalisierung?

Gibt es Voraussetzungen , um die Kosten ansetzen zu können?

  • Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die erhaltenen Förderung zurückbezahlt werden.
  • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig (FAQ Anhang 3) aufgeführt sind, dürfen nicht angesetzt werden
  • Eine digitale Schnittstelle alleine ist nicht ausreichend, um die Förderfähigkeit zu begründen
  • Die Kosten der Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen
  • Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein
  • Förderfähig sind vor allem Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind.

Wichtig:
Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist notwendig, wenn die geltend gemachten Kosten für Nr. 14 (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen), 16 (Ausgaben für Hygienemaßnahmen) und 17 (Investitionen in Digitalisierung) im Förderzeitraum (Juli bis September) zusammengerechnet 10.000 Euro überschreiten.

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