Transparenzregister: Personengesellschaften müssen sich bis 31.12.2022 eintragen

Transparenzregister: Personengesellschaften müssen sich bis 31.12.2022 eintragen

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Nachdem im Sommer die Frist zur Eintragung in das Transparenzregister für GmbHs bereits verstrichen ist, droht nun zum 31.12.2022 auch der Ablauf der letzten Schonfrist für Personengesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG für die Eintragung in das Transparenzregister. Sind einzutragende Personen bis dahin nicht eingetragen, drohen hohe Bußgelder.

Transparenzregister Eintragung

Infolge des Inkrafttretens des Transparenzregister- und Finanzmarktinformationsgesetzes (TraFinG) gilt die umfassende Pflicht von Gesellschaften, die „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister einzutragen. Der Gesetzgeber hat hierfür Übergangsfristen eingeräumt, die nun zum Jahresende ablaufen. Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind bis dahin einzutragen:

  • Sämtliche Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • Staatsangehörigkeit(en)

Die Eintragung im Transparenzregister ist für Personengesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG.) bis zum 31.12.2022 verpflichtend. Die „wirtschaftlich Berechtigten“ einer Personengesellschaft müssen sich bis spätestens zu dieser Frist aktiv um die Eintragung in das Transparenzregister gekümmert haben. Der Hinweis darauf, dass sich die einzutragenden Informationen u. a. aus dem Handelsregister ermitteln lassen, ist nicht möglich.

Hintergrund

Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 fiel die sogenannte Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG weg und das Transparenzregister wurde zu einem Vollregister. Das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich Berechtigte eindeutig ermittelt werden kann.

Mit der Änderung des Registers verschärfen sich auch die Pflichten zur Eintragung. Bisher war die Eintragung im Transparenzregister nicht erforderlich, wenn die relevanten Informationen sich aus anderen öffentlich einsehbaren Registern wie zum Beispiel dem Handelsregister ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktion wurde mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 01. August 2021 aufgehoben.

Nunmehr besteht dringender Handlungsdruck bei Unternehmen, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Oftmals ist derjenige wirtschaftlich berechtigt, wenn er mehr als 25 % der Kapitalanteile hält. Daneben können aber auch andere Sachverhalte dazu führen, wie z. B. eine Mehrheit von Stimmrechten unabhängig vom Kapitalanteil. Der Gesetzgeber hat für Unternehmen, für die die Mitteilungsfiktion galt, Übergangsfristen eingeräumt. Für GmbHs endete diese Frist bereits am 30.06.2022. Personengesellschaften haben noch bis zum 31.12.2022 Zeit. Danach können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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