Reform des Insolvenzrechts: Chancen für den Mittelstand? (Zweiter Teil)

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Wer die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung der Sanierung von Unternehmen einer ersten Zwischenbilanz unterzieht, kann nur wenig Positives feststellen.

Das im März 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ sollte das Insolvenzrecht in wesentlichen Teilen reformieren und die Sanierung gerade von mittelständischen Unternehmen leichter und effizienter machen. Doch Praktiker beklagen das nach wie vor viel zu komplizierte Regelungssystem und die enge Einbindung des neuen Sanierungsrechts in das Insolvenzrecht. Besonders für mittelständische Unternehmen sind vier Neuregelungen maßgeblich. Im ersten Teil (ECOVIS turnaround 2/2013) haben wir den vorläufigen Gläubigerausschuss und die Eigenverwaltung untersucht. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Schutzschirmverfahren sowie den Zielen Transparenz und Gläubigerautonomie.
Schutzschirmverfahren
Mit dem Schutzschirmverfahren sollte ein Instrumentarium geschaffen werden, das es einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen gestattet, sich zu einem frühen Zeitpunkt vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen. Bei der Neuregelung haben sich allerdings zwei Schwachstellen herausgestellt, die eine Umsetzung in der Praxis erheblich erschweren.
Zum einen gestattet das Schutzschirmverfahren dem Gläubiger, beim Insolvenzgericht den Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monaten zu beantragen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, und zeichnet damit zwangsläufig den Weg in das nach wie vor stigmatisierte Insolvenzverfahren zwingend vor. Hier hätte ein selbstständig neben dem Insolvenzverfahren platziertes Sanierungsverfahren bessere Chancen für die Aufnahme durch die Praxis gebracht.
Zum anderen setzt das Schutzschirmverfahren voraus, dass der Schuldner nicht bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsschutzes zahlungsunfähig ist und auch während der Dauer des Schutzschirmverfahrens nicht in Zahlungsunfähigkeit fällt. Diese Regelung macht jedoch in der Praxis erhebliche Probleme. Denn die Beantragung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht führt häufig dazu, dass Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern. Zudem muss insbesondere auch die Hausbank schon allein vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen des Bankenrechts bestehende Darlehensverträge kündigen bzw. kann auslaufende Darlehensverträge nicht verlängern. Beides führt letztlich zur Zahlungsunfähigkeit und zum Scheitern des Schutzschirmverfahrens.
Diese Situation hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch verschärft, indem er mit seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (GmbHR, 2013, S. 482 ff.) ausdrücklich festgestellt hat, dass nur eine klare Stundung von fällig gestellten Darlehen die Zahlungsunfähigkeit vermeidet. Überdies reichen, so der BGH, die in der Praxis häufig anzutreffenden Standstill-Vereinbarungen ebenso wenig aus wie der Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung von fälligen Darlehen, um den Schuldner vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen.
In der derzeitigen Ausgestaltung geht das Schutzschirmverfahren an den praktischen Bedürfnissen des Mittelstands vorbei. Sofern den in die Krise geratenen mittelständischen Unternehmen mit dem Schutzschirmverfahren tatsächlich die notwendige Zeit für die Erstellung eines Sanierungskonzepts gegeben werden soll, muss der Gesetzgeber die befristete Fortführung des Schutzschirmverfahrens zumindest dann gestatten, wenn die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlichen Verbindlichkeiten gedeckt werden können.
Im Vorfeld des ESUG war wiederholt kritisiert worden, dass der Ablauf eines Insolvenzverfahrens für die betroffenen Gläubiger nur schwer nachvollziehbar ist und im Übrigen die effiziente Wahrnehmung von Gläubigerinteressen ein hohes Maß an insolvenzrechtlicher Kenntnis erforderte. Diese Kritik wog umso schwerer, als das Insolvenzverfahren nach wie vor im Kern einer gleichberechtigten Befriedigung der Gläubigerinteressen dienen sollte. Daher waren die Erhöhung der Transparenz und die Stärkung der Gläubigerautonomie eines der wesentlichen Ziele des ESUG.
Transparenz und Gläubigerautonomie
Mit der bereits beschriebenen Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der mit der Stellung eines Insolvenzantrags eingesetzt werden kann, ist den Gläubigern ein neues Instrument an die Hand gegeben worden: Sie können nun durch aktive Einflussnahme auf die vorinsolvenzliche Sanierung frühzeitig ihre Interessen bei der Gestaltung eines möglichen Insolvenzplans einbringen und dafür sorgen, dass ihre Interessen bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die ersten Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die durch das ESUG geschaffene weitere Gläubigerautonomie von den Gläubigern selbst noch unzureichend genutzt wird. Es reicht nicht aus, wenn sich Gläubiger bei der Auswahl des Insolvenzverwalters einbringen. Soll tatsächlich die Gläubigerautonomie gestärkt werden, müssen die Gläubiger bereits in der Phase der Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens fachkundig an der Erstellung eines Sanierungskonzepts mitwirken.
Fazit: Die praktischen Erfahrungen mit der Reform des Insolvenzrechts haben nach einer ersten Euphorie zu zunehmender Skepsis geführt. Eine von den Optimisten vorausgesagte neue Sanierungskultur hat sich bisher nicht eingestellt. Neben Schwächen der gesetzlichen Regelungen führt eine gewisse Unsicherheit beiden Beteiligten dazu, dass Sanierungsmaßnahmen zu spät und zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, zudem das Vertrauen – die Voraussetzung für jede erfolgreiche Restrukturierung – bereits verspielt wurde. So wird es darauf ankommen, dass der Gesetzgeber die notwendigen Nachbesserungen vornimmt und sich die Sanierungskultur im Mittelstand weiter entwickelt. Denn Unternehmenskrisen sind Chancen für einen Neuanfang. Hierfür stehen wir unseren Mandantengerade in schwierigen Zeiten mit sanierungserfahrenen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Seite.
Autor
Dr. Tobias Schulze, LL.M., Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei Ecovis in Rostock und Hamburg, tobias.schulze@ecovis.com