Novemberhilfe: Verfahren der Abschlagszahlungen bekannt

Novemberhilfe: Verfahren der Abschlagszahlungen bekannt

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Die außerordentliche Wirtschaftshilfe unterstützt Unternehmen und Selbständige, die von den Corona-Einschränkungen im November 2020 betroffen sind. Die Anträge soll ein prüfender Dritter stellen. Diese und weitere Neuerungen zeigt unsere Übersicht. 

Für Unternehmen, die aufgrund des teilweisen Lockdowns in Deutschland im November 2020 schließen müssen oder aufgrund dessen starke wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen, wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe – auf den Weg gebracht.

Update! Was ist zu den Abschlagszahlungen bekannt?

Das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium haben sich auf ein Verfahren der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geeinigt. Erstes Geld soll bereits ab der letzten Novemberwoche fließen.

Das Verfahren der Abschlagszahlungen umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro;
    andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragsstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragsstellung startet in der letzten Novemberwoche
    (voraussichtlich: 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen an Ende November 2020.
  5. Die Antragsstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zu Sicherstellung der Identität des Antragsstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlungen der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Wer kann die Novemberhilfe beantragen?
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen können die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen, sofern sie aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenso antragsberechtigt sind Hotel und Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind, z.B. Lieferanten für Gastronomie.

Wer muss im November schließen?
Schließen müssen im November 2020 unter anderem Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs und Diskotheken, aber auch Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, Messen, Kinos, Freizeitparks und Fitness-Studios.

Welche Unternehmen sind indirekt betroffen?
Indirekt betroffen vom Teil-Lockdown sind Unternehmen, die nicht von der Schließungsanordnung betroffen sind, aber aufgrund dessen an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Diese Unternehmen sollen die Wirtschaftshilfe ebenso beantragen können.

Dies gilt für alle Betriebe, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erlangen, zum Beispiel eine Wäscherei, die hauptsächlich für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung betroffen sind.

Wie hoch ist die Novemberhilfe des Bundes?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für November wird als Zuschuss gewährt und beträgt pro Woche Schließung 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes.

Welcher Referenzwert wird bei jungen Unternehmen herangezogen?
Bei jungen Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Gibt es eine Zuschussobergrenze?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist dazu derzeit in Gesprächen mit der Europäischen Kommission.

Ist die Mitarbeiterzahl entscheidend für die Höhe des Zuschusses?
Nein, entgegen der ersten Ankündigungen enthalten die derzeitigen offiziellen Veröffentlichungen zur Novemberhilfe keine Staffelungen des Fördersatzes nach Mitarbeiterzahlen.

Was gilt für Soloselbständigen, wie Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?
Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Werden Umsätze, die im November erzieht werden angerechnet?
Grundsätzlich gilt, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, werden nur darüberhinausgehende Umsätze angerechnet.

Sonderregelung für Restaurants:
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 % von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Muss ich die außerordentliche Wirtschaftshilfe zurückzahlen?
Nein. Die Wirtschaftshilfe ist ein Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.

Kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden, wenn beispielsweise schon Überbrückungshilfe II bezogen wird?
Ja, zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe kann gleichzeitig die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum August – Dezember) beantragt werden. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit erhaltenen staatlichen Leistungen für den Förderzeitraum November, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Wie kann ein Antrag eingereicht werden?
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt vornehmen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Ausweitung der Novemberhilfe im Freistaat Bayern
Die Bayerische Staatsregierung stellt zu den Mitteln des Bundes zusätzliche bayerische Mittel in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung.

Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Landkreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (ab 27.10.), sowie die Städte Augsburg (ab 30.10.) und Rosenheim (ab 30.10.).

Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht:

  • Berchtesgadener Land: 38,71%
  • Rottal-Inn: 16,13%
  • Augsburg: 3,63%
  • Rosenheim: 3,63%

Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden.

Wie kann ein Antrag eingereicht werden?
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt vornehmen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die maximal 5.000 Euro Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

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