Neustarthilfe Plus: Soloselbständige können jetzt Anträge stellen

Neustarthilfe Plus: Soloselbständige können jetzt Anträge stellen

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Die Neustarthilfe Plus unterstützt Soloselbständige, unständig Beschäftige und kurz befristete Beschäftige der Darstellenden Künste mit bis zu 4.500 Euro. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhalten bis zu 18.000 Euro.

Die Neustarthilfe Plus unterstützt wie die Neustarthilfe Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die Umsatzeinbußen infolge der Corona-Pandemie zu beklagen haben.

Soloselbstständige erhalten maximal 4.500 Euro, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bis zu 18.000 Euro.

Wie lange kann Neustarthilfe Plus beantragt werden?

Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Wer kann den Förderantrag stellen?

Neustarthilfe Plus können beantragen:

  1. Soloselbständige
  2. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
  3. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften
  4. Genossenschaften
  5. kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte
Um Neustarthilfe Plus beantragen zu können, muss der Antragsteller
  • selbständig tätig sein
  • die Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben (mindestens 51 Prozent der Einkünfte daraus beziehen)
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Außerdem darf der Antragsteller
  • maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen
  • die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen haben

Für Mehr-Personen-Gesellschaften gelten weitere Bestimmungen.

Wie wird der Antrag eingereicht?

Soloselbständige, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe Plus unter selbst beantragen. Dazu ist die Nutzung des ELSTER-Zertifikats notwendig. Anträge für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kann nur ein prüfender Dritte stellen. Ab wann das möglich sein wird, ist noch nicht bekannt.

Was ist neu im Vergleich zur Neustarthilfe?

  • Der Förderzeitraum beginnt am 1. Juli und endet am 30. September 2021 (drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
  • Der Vorschuss wird erhöht. Die Betriebskostenpauschale wurde für Soloselbständige auf 1.500 Euro pro Monat (vorher 1.250 Euro) bis zu 4.500 Euro für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöht. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhalten bis zu 18.000 Euro für den Zeitraum Juli-September.

Was und wie wird gefördert?

  • Die Neustarthilfe Plus beträgt einmalig 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes
  • Für Betroffene gelten Sonderregelungen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit, geringe Umsätze zu vermelden haben
  • Dies gilt auch für Antragsberechtigte, die die Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 und nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben

Gibt es eine Endabrechnung?

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe Plus vorerst als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe Plus genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021. Details zur Endabrechnung werden auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zur Verfügung gestellt.

Wer kann den Vorschuss behalten?

  • Behalten kann den Vorschuss in voller Höhe, wer Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr verzeichnete.
  • Sank der Umsatz um weniger als 60 Prozent, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden. Die Neustarthilfe Plus und der Umsatz im Förderzeitraum dürfen 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
  • Beträgt der Umsatzeinbruch weniger als zehn Prozent, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

Kann Neustarthilfe Plus zusätzlich zur November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II beantragt werden?

Der Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021) überschneidet sich nicht mit dem der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe Plus kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.

Kann die Neustarthilfe zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden?

Die Neustarthilfe Plus kann nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Es gilt aber ein Wahlrecht, nach dem Berechtige auch nach der Antragstellung einer der beiden Programme zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus wechseln können. Es ist geplant, dass das Wahlrecht bis Ende der Antragsfrist ausgeübt werden kann. Einzelheiten werden im August bekannt gegeben.

Die FAQs zur Neustarthilfe Plus finden Sie hier.

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