
Gebäudeenergiegesetz (GEG-Novelle): Neuerungen und Förderungsmöglichkeiten im Überblick
Die Bundesregierung hat am 19. April die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Demnach müssen ab Januar 2024 alle neu installierten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen, Übergangsfristen und Förderungen. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Änderungen sind also noch möglich. Andreas Steinberger gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Fördermöglichkeiten.
Welche Heizungen dürfen jetzt noch eingebaut werden?
Grundsätzlich müssen ab dem 1. Januar 2024 alle neu installierten Heizungen (in Neu- und Altbauten, Wohn- und Nichtwohngebäuden) zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbare Energien betrieben werden. Bestehende Heizungen sind davon nicht betroffen und dürfen weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Das Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
Gesetz bleibt technologieoffen
Damit Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu installierten Heizungsanlagen erfüllen, haben sie zwei Möglichkeiten: die Umsetzung einer individuellen Lösung, bei der sie den Anteil rechnerisch nachweisen müssen oder frei zwischen verschiedenen im Gesetz vorgegebenen pauschalen Erfüllungsoptionen entscheiden. Diese sind ein Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder Heizung auf Basis von Solarthermie. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von sogenannten „H2-Ready“-Gasheizungen. Diese Heizungen können auf 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Umstellungsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude gibt es weitere Optionen: Biomasseheizungen, Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase (mindestens 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff) nutzen.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (sogenannte Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (gegebenenfalls gebrauchte) fossil betriebene Heizung installiert werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
Ausnahmen für ältere Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer
Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Heizungen im Havariefall entfallen. Gleiches gilt für den Austausch von Etagenheizungen für Eigentümerinnen und Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die Wohnung selbst bewohnen.
Härtefallregelung
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Verpflichtung ermöglicht. Die Bundesregierung prüft im Einzelfall, ob die erforderlichen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei werden auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen berücksichtigt.
Fördermöglichkeiten
Der Bund unterstützt die Umstellung auf erneuerbare Wärme finanziell. Grundlage und Ausgangspunkt sind die Förderstrukturen des bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Das neue Förderkonzept besteht aus vier Bausteinen: Einer Grundförderung, mit der wie bisher der Heizungstausch bezuschusst wird. Zusätzlich kann die Grundförderung durch einen Klimabonus ergänzt werden. Als drittes Element ist neben der Zuschussförderung weiterhin eine ergänzende Kreditförderung möglich und schließlich bleibt die bereits heute bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument erhalten.
Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Für selbstgenutztes Wohneigentum wird es im Rahmen des BEG eine Grundförderung von 30 Prozent für den Austausch alter fossiler Heizungen durch klimafreundliche Alternativen geben. Für alle anderen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bleibt es bei der bisherigen Förderung. Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Bei Wasserstoffheizungen sind nur die Mehrkosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig.
Klimabonus zur Beschleunigung der Dekarbonisierung
Neben der Grundförderung bietet die Regierung ein Klimabonus für verschiedene Szenarien an. Der Austausch von Konstanttemperaturkesseln auf Öl- oder Gasbasis sowie von noch vorhandenen Kohleöfen in Wohngebäuden lassen sich nach dem Prinzip „worst first“ priorisieren.
- Klimabonus I
Für den Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gaskonstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und für die keine Austauschpflicht nach dem GEG besteht, gewährt die Bundesregierung den „Klimabonus I“ in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung. Außerdem für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die unter bestimmte Ausnahmetatbestände des §73 Abs. 1 und §71i GEG fallen, wie zum Beispiel Selbstnutzende vor 2002 oder über 80-Jährige. Einkommensabhängige Bezieher von Sozialleistungen nach §102 GEG erhalten den Klimabonus I unabhängig von Art und Alter der Heizung.
- Klimabonus II
Als Anreiz für eine schnellere Dekarbonisierung gewährt die Regierung zusätzlich zur Grundförderung den „Klimabonus II“ in Höhe von 10 Prozent. Er wird gewährt, wenn Kohleöfen und Öl- oder Gaskonstanttemperaturkessel, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des §72 GEG fallen, mindestens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Austauschpflicht ausgetauscht werden und die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Bei einem späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für den „Klimabonus I und II“ erfolgt zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen bzw. keinen preistreibenden Markteffekt zu verursachen. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre, ab 2025 alle Geräte älter als 35 Jahre und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre förderfähig.
- Klimabonus III
Der „Klimabonus III“ gilt für Havariefälle bei Heizungsanlagen, die jünger als 30 Jahre sind und irreparabel beschädigt wurden. Der Bonus beträgt 10 Prozent auf die Grundförderung für den Austausch von Kohleöfen sowie Öl- und Gaskesseln aller Art, wenn die gesetzlichen Anforderungen durch die Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb eines Jahres (statt drei Jahren) übererfüllt werden.
Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen
Es werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, die als Tilgungszuschuss integriert werden können, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Jeder kann diese Kredite nutzen. Die bestehende Förderung der BEG für Sanierungen auf Effizienzhausniveau bleibt grundsätzlich unverändert, da es sich um größere Sanierungsmaßnahmen handelt. Auch die BEG-Einzelmaßnahmen, die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen unterstützen, werden weiterhin gefördert.
Alternative: Steuerliche Abschreibung
Für energetische Sanierungsmaßnahmen wie Heizungstausch und Dämmung besteht eine steuerliche Förderung im Einkommensteuergesetz. Selbstnutzende können 20 Prozent der Investitionskosten von der Einkommensteuer absetzen. Derzeit diskutiert die Bundesregierung eine Ausweitung der steuerlichen Förderung.
Weiterführende Informationen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verfügung:
- GEG – Häufig gestellte Fragen (FAQ) (www.energiewechsel.de)
- Förderkonzept zum GEG (www.bmwsb.bund.de)
Haben Sie Fragen zur Förderung? Unsere Unternehmensberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
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Ansprechpartner
Andreas Steinberger
Tel.: +49 8731 7596 72
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