Katastrophenhilfe: Erleichterung bei der Insolvenzantragspflicht

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Die Flutkatastrophe hat nicht nur das persönliche Hab und Gut vieler Betroffener vernichtet. Auch die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern steht auf dem Spiel.
Noch immer ist eine Vielzahl der betroffenen Unternehmer mit den katastrophalen Folgen des extremen Hochwassers im Juni dieses Jahres beschäftigt. Nachdem Betriebsstätten vom Schlamm befreit sind, müssen die Vorratslager wieder aufgefüllt oder dringend benötigte Maschinen erneut beschafft werden.
Während dieser Zeit können die Unternehmen nicht die gewünschten Umsätze tätigen – ihre Zahlungsverpflichtungen aber bleiben bestehen. Soweit die Liquidität vieler Unternehmen nicht schon im Vorfeld der Flutkatastrophe angespannt war, ist bei einer großen Zahl von Betrieben spätestens mit Eintritt der Flutkatastrophe nicht nur ein Liquiditätsengpass, sondern auch die Zahlungsunfähigkeit eingetreten.
Drei Wochen Frist
Für Geschäftsleiter von juristischen Personen und Gesellschaften wie einer GmbH, GmbH & Co. KG, AG oder von Genossenschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, besteht eine besondere Pflicht: Sie müssen gemäß § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, machen sie sich gemäß § 15a Absätze 4 und 5 InsO strafbar. Darüber hinaus droht den antragspflichtigen Geschäftsleitern auch gemäß § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 15a InsO die private Haftung gegenüber den Gläubigern. Kann die Insolvenzantragspflicht nicht durch Zins- oder Tilgungsmoratorien, Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen abgewendet werden, wäre innerhalb vorgenannter Dreiwochenfrist das Stellen des Insolvenzantrags unvermeidlich.
Der Gesetzgeber hat daher die Insolvenzantragspflicht zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen bei Schadensabwicklung bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt. Die Voraussetzung: Es muss eine Aussicht darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-Entschädigungs- oder Spendenleistung oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt. Eine Verlängerung der Aussetzung bis zum 31. März 2014 ist möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit benötigt, um Hilfsgelder zu erhalten oder Erfolg versprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen. Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Grunde richtig. Denn in aller Regel ist es den betroffenen Unternehmen innerhalb der sehr kurz bemessenen Frist nicht möglich, Versicherungs-, Spenden- oder andere Entschädigungsleistungen zu erhalten und mit der Vielzahl von Gläubigern Stundungs- oder Schuldenerlassmoratorien zu erreichen.
Finanzverwaltung und Sozialversicherer haben ihrerseits angekündigt, auf Antrag bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Damit droht von dieser Gläubigergruppe kein Gläubigerantrag, der jedoch nach wie vor möglich ist. Durch das Moratorium soll lediglich die Insolvenzantragspflicht temporär ausgesetzt werden. Es bleibt den Unternehmen unbenommen, dennoch Insolvenzantrag zu stellen und in das Insolvenzverfahren einzumünden.
Allerdings sollten die betroffenen Geschäftsführer darauf achten, dass sie während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht einzelne Gläubiger mit Zahlungen bevorzugt bedienen. Denn dies würde dem der Insolvenzordnung zugrunde liegenden Gedanken der Gläubigergleichbehandlung widersprechen. Darüber hinaus würde sich der jeweilige Geschäftsführer auch der Gläubigerbenachteiligung strafbar machen. Auch hier droht seine persönliche Haftung.