Corona: Hilfe für Kinos

Corona: Hilfe für Kinos

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Seit Mitte Juni dürfen Kinos wieder öffnen, wenn auch unter strengen Hygieneauflagen. Um Kinobesitzer zu unterstützen, stellt Bayern 12 Millionen Euro zur Verfügung. Das sind die Eckpunkte des Programms.

Am 1. Juli 2020 startet ein bayerisches Förderprogramm, das Kinobetreiber in der schwierigen Anlaufphase unterstützen soll.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens eine in Bayern befindliche Kinospielstätte betreiben.
  • Der Antragsteller muss in der beantragten Kinospielstätte mit mindestens einer Kinoleinwand im Jahr 2019 aus dem Verkauf von Eintrittskarten einen Umsatz von mehr als 100.000 Euro erzielt haben und damit im Jahr 2020 der Abgabepflicht gemäß § 151 Filmförderungsgesetz (FFG) unterliegen.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Der Antragsteller muss glaubhaft nachweisen, dass er sich infolge der Corona-Pandemie mit der Kinospielstätte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die die Existenz dieser Kinospielstätte gefährden.
  • Die monatlichen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb werden voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die Kinospielstätte (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Stromkosten etc.) in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis zum Ende des Jahres 2020 zu begleichen (Liquiditätsengpass).
  • Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass in der Kinospielstätte, für die er die Kino-Anlaufhilfe beantragt hat, ein regelmäßiger Spielbetrieb bis zum Ende des Jahres 2020 stattfinden wird.
  • Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung. Eine Stundung der Miete oder der Pacht für die beantragte Kinospielstätte führt nicht zu einer Rückforderung.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Kino-Anlaufhilfe darf den für die jeweilige Kinospielstätte zu errechnenden Höchstbetrag nicht überschreiten. Der jeweilige Höchstbetrag wird anhand einer Staffelung nach den verfügbaren Kinoleinwänden pro Kinospielstätte sowie nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Berechnungs-formeln errechnet:

  • je einer Kinospielstätte mit einer bis drei Kinoleinwänden: bis zu 0,70 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
  • je einer Kinospielstätte mit vier bis acht Kinoleinwänden: bis zu 0,55 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets);
  • je einer Kinospielstätte mit neun oder mehr Kinoleinwänden: bis zu 0,40 Euro pro Anzahl der im Jahr 2019 verkauften Kinoeintrittskarten (Tickets).

Wie werden die Hilfen ausgezahlt?
Die Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe erfolgt nach Bewilligung des Antrags in drei Phasen wie folgt:

  • 40 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.07.2020 ausgezahlt.
  • weitere 40 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.09.2020 ausgezahlt.
  • die restlichen 20 % der zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigten Kino-Anlaufhilfe werden zum 01.11.2020 ausgezahlt.

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Die anderen gewährten öffentlichen Hilfen werden im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätseng-passes mit eingerechnet.

Wie können Kinobetreiber Anträge stellen?
Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt elektronisch auf der Internetseite www.coronahilfe-kino.bayern.de (ab 1. Juli, 11 Uhr). Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Kino-Anlaufhilfe sowie die Prüfung ihrer zweckgebundenen Verwendung ist die LfA Förderbank Bayern (Bewilligungsstelle).

Alle Details zur Unterstützung von Corona-Hilfen finden Sie im Download-PDF

Download-PDF: Alle Details zu Corona-Hilfen

 

Andreas Steinberger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0
Rainer Priglmeier
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