Lieferkettengesetz: Worauf sich deutsche Unternehmen ab 2023 einstellen sollten
04.03.2021
Das Bundeskabinett hat sich am 3. März 2021 auf den Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes – bekannt als Lieferkettengesetz – geeinigt. Unternehmen müssen künftig innerhalb ihrer Lieferkette die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen. Die Regeln sind weniger streng als erwartet. Die Bußgelder für Vergehen sind hoch.
Wann tritt das neue Lieferkettengesetz in Kraft?
Die Regierung will das neue Gesetz bis Mitte des Jahres verabschieden – also vor der parlamentarischen Sommerpause. Wegen der Corona-Pandemie soll es aber erst Anfang 2023 in Kraft treten.
Welche Unternehmen sind betroffen?
In der ersten Stufe ab 2023 gilt das neue Gesetz nur für die knapp 600 Unternehmen, die mehr als 3.000 Beschäftigte haben. Darunter fallen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. In einer zweiten Stufe ab 2024 wird es alle Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern betreffen, also rund 2.900 Unternehmen in Deutschland.
Was Unternehmen künftig tun müssen
Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen erstreckt sich auf den eigenen Betrieb und die unmittelbaren und direkten Zulieferer. Bei ihnen muss das Management die sozialen Zustände im Blick haben. Konkret geht es darum, dass die Firmen die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen, also keine Kinderarbeit oder Zwangsarbeit zulassen.
Nach dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein Risikomanagement einführen, das menschenrechtliche Risiken analysiert. Sie müssen einen Zuständigen benennen, der das Risikomanagement überwacht. Zudem müssen Unternehmen Präventions- und Abhilfemaßnahmen definieren und ergreifen sowie einen Beschwerdemechanismus einrichten.
Darüber hinaus müssen Unternehmen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie
Und sie müssen jährlich einen Bericht darüber erstellen, wie sie die Sorgfaltspflicht im vergangenen Geschäftsjahr erfüllt haben.
Welche Strafen drohen?
Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 100.000 und 800.000 Euro. Übersteigt der weltweite durchschnittliche Jahresumsatz 400 Millionen Euro, kann sich das Bußgeld auf bis zu zwei Prozent des Umsatzes belaufen. Zudem erhalten Unternehmen für drei Jahre keine öffentlichen Aufträge, sollte ein Bußgeld über 175.000 Euro liegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft, ob das Gesetz eingehalten wird.
Ausländische Arbeitnehmer können jetzt gegen Firmen klagen
Ausländische Betroffene können nach internationalem Privatrecht schon heute vor deutschen Gerichten klagen. Sie können sich aber – und das ist neu – von deutschen Gewerkschaften oder einer Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vor Gericht vertreten lassen. Erweiterte Klagemöglichkeiten aus dem Ausland sind nicht vorgesehen.
Sind deutsche Unternehmen benachteiligt?
Auch in anderen Ländern wie Frankreich, Großbritannien, in den USA und in der Schweiz gibt es ähnliche gesetzliche Regelungen. Die EU arbeitet ebenfalls an einem Lieferkettengesetz, das womöglich noch strenger ausfallen könnte als die deutsche Regelung. Es könnte theoretisch Importverbote für Produkte aus Ländern geben, die gegen Menschenrechte verstoßen, wie etwa China.
Zusätzliche Bürokratie für Unternehmen
Unternehmen sind für ihr Wirtschaften verantwortlich. Das neue Gesetz verpflichtet sie dazu, dass sie ganz genau hinschauen, ob durch ihre Geschäftstätigkeit oder die ihrer Zulieferer Menschenrechte verletzt werden. Für die Unternehmen bedeutet es einen erheblichen Aufwand, die geforderten Maßnahmen einzuführen. „Wer den Pflichtenkatalog aber schnell umsetzt, kann sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Viele Unternehmen werben damit jetzt schon“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Hannes Wunderlich in München.
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Unternehmen bekommen mehr Zeit für die Offenlegung ihrer Bilanz
03.03.2021
Weil die Unternehmen durch die Corona-Krise stark belastet sind, bekommen sie jetzt mehr Zeit. Sie können ihre 19er Bilanz erst nach Ostern beim Bundesanzeiger hochladen. Neuer Termin ist der 06.04.2021.
Wann müssen Unternehmen normalerweise ihre Bilanz offenlegen?
Normalerweise müssen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse ein Jahr nach Bilanzstichtag beim Bundesanzeiger hochgeladen haben. Ein Beispiel: Die Bilanz vom 31.12.2019 muss eigentlich spätestens bis zum 31.12.2020 beim Bundesanzeiger sein.
Bis wann haben Unternehmen jetzt Zeit?
Die Unternehmen dürfen ihre Bilanz spätestens zum 06.04.2020 einreichen. Offiziell ist der neue Termin keine Fristverlängerung. „Nur durch die Hintertür bekommen die Unternehmen mehr Zeit“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Mareen Hammelbeck in Rostock. „Das Bundesamt für Justiz wird bis Ostern keine Ordnungsgeldverfahren für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 einleiten.“
Welche Unternehmen betrifft die Offenlegungspflicht?
Alle beschränkt haftenden Firmen sind betroffen. Also Unternehmen mit den Rechtsformen GmbH und GmbH & Co. KG.
Was passiert, wenn Unternehmen den Termin verpassen?
Wer seine Bilanz nach dem 06.04.2021 hochlädt muss mit Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro rechnen. „Die Höhe hängt von der Größe des Unternehmens ab und wie oft jemand schon früher zu spät dran war“, sagt Steuerberaterin Hammelbeck.
Kosten für Laptop und Bildschirm sofort abschreiben – ohne Kostendeckel
02.03.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Abschreibungsregeln vereinfacht. Unternehmer können die Kosten für Laptop, Drucker oder Bildschirm, die sie 2021 kaufen, in diesem Jahr komplett steuerlich abschreiben. „Das Beste daran, es gibt keinen Kostendeckel“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.
Einjährige Nutzungsdauer für Hardware und Software
Die Finanzverwaltung lässt jetzt Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe zu. Das steht in einem Schreiben des BMF vom 26.02.2021. „Unternehmer müssen die Kosten dann also nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben, wenn sie jetzt ihre Mitarbeiter fürs Homeoffice ausstatten. Sie haben sofort einen Steuerspareffekt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.
Welche Wirtschaftsgüter genau gemeint sind, ist im BMF-Schreiben ganz detailliert aufgeführt: „Begünstigt sind Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Co.“, sagt Steuerberaterin Glück. Digitalkamera, Mikrofon, Beamer und Headset zählen ebenfalls dazu. Eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten gibt es nicht.
Gilt für 2021 gekaufte oder noch nicht ganz abgeschriebene Computer und Co.
Die einjährige Nutzungsdauer gilt für alle im BMF-Schreiben aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die Arbeitgeber seit dem 01.01.2021 gekauft haben oder dieses Jahr noch kaufen werden. „Aber auch noch im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von Computern, Druckern und Co., die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft und deren Kosten deshalb verteilt wurden, lassen sich jetzt in 2021 vollständig abschreiben“, sagt Steuerberaterin Glück.
Tipp: Arbeitnehmer dürfen den Firmen-Laptop steuerfrei privat nutzen
Arbeitnehmer dürfen den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Laptop auch privat nutzen. „Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern“, sagt Magdalena Glück.
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Fitnessstudio für Mitarbeiter bezahlen: Steuerfrei möglich
01.03.2021
Unternehmen können ihren Mitarbeitern jetzt die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerfrei spendieren. Damit sparen sie Sozialversicherungsbeiträge. Wie das geht, erklärt Silke Hendrich, Ecovis-Steuerberaterin in Bergen auf Rügen.
Welche steuerfreien betrieblichen Gesundheitsleistungen gibt es?
Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, kann ihnen zusätzlich zum Lohn betriebliche Gesundheitsleistungen anbieten. „Von Rückenschule bis Raucherentwöhnungskurs gibt es viele Möglichkeiten“, sagt Silke Hendrich, Ecovis-Steuerberaterin in Bergen auf Rügen. „Wichtig für Unternehmer: Diese Kurse müssen von den Krankenkassen anerkannt sein. Und sie dürfen den Wert von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter nicht übersteigen. Sonst sind sie nicht steuerfrei.“
Gilt das auch für die Kosten fürs Fitnessstudio?
Die kostenfreie Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gilt nicht als betriebliche Gesundheitsleistung. Die Jahresbeiträge, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter bezahlt, sind daher grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Liegt der Monatsbeitrag fürs Fitnessstudio für die zusätzlich zum Lohn spendierten Leistungen unter 44 Euro im Monat, dann kommen keine weiteren Kosten auf Unternehmer zu. Liegen die Kosten über 44 Euro im Monat, dann müssen Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Und die Mitarbeiter müssen das Geld versteuern.
Was ist jetzt neu?
Für gewöhnlich ist der Beitrag für ein Fitnessstudio ein Jahresbeitrag. „Bisher galt die Leistung mit Aushändigung der Mitgliedskarte für das Fitnessstudio als dem Mitarbeiter zugeflossen. Und die monatliche Freigrenze von 44 Euro war mit dem Jahresbeitrag dann natürlich überschritten“, erläutert Hendrich. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof neu entschieden: Unternehmer können die Kosten für den Jahresbeitrag auf zwölf Monate verteilen. Laut Urteil erhält der Arbeitnehmer den Vorteil erst mit der Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios im jeweiligen Monat. Bleiben die monatlichen Kosten unter der Freigrenze von 44 Euro, dann können Unternehmer ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio steuerfrei spendieren – und sparen gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge.
Rechenbeispiel Kosten Fitnessstudio
Vorteil für Arbeitnehmer
Eigenanteil Mitarbeiter
Rechnung
steuerfrei
beitragsfrei
Bisher: Jahresbeitrag
600 € im Monat der Zahlung
120 €
600 € – 120 € = 480 €
480 € > 44 €
x
x
Neu:
Jahresbeitrag /
12 Monate
600 € / 12 Monate = 50 € / Monat
120 € / 12 Monate = 10 € / Monat
50 € – 10 € = 40 €
40 € ≤ 44 €
ü
ü
Liegt der Wert für das Fitnessstudio – Kosten abzüglich des Mitarbeiter-Eigenanteils – unter der Freigrenze von monatlich 44 Euro, ist der Besuch im Fitnessstudio komplett steuer- und abgabenfrei.
Worauf müssen Unternehmer noch achten?
Arbeitgeber müssen beachten, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro für alle Sachbezüge gilt. „Also aufgepasst: Spendiert der Unternehmer seinem Mitarbeiter neben dem Fitnessstudio etwa noch die Tankkarte, dann muss er den Gesamtwert der Leistungen ansetzen“, erklärt Hendrich. Liegt die Summe dann über 44 Euro, sind die Leistungen nicht mehr steuer- und beitragsfrei. Wer die Freigrenze dennoch nutzen will, kann eine der Leistungen, also zum Beispiel den Tankgutschein, pauschal mit 30 Prozent besteuern. Fällt die Fitnessmitgliedschaft so wieder unter die 44 Euro-Freigrenze, ist sie steuerfrei. Für die pauschal besteuerte Tankkarte muss der Unternehmer dann allerdings auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Tipp: Sie wollen wissen, wie Sie Ihren Mitarbeitern sonst noch Gutes tun können?
Mitte März 2021 erscheint unsere neue Broschüre zum Thema „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2021“. Fragen Sie bei Ihrem Ecovis-Steuerberater nach oder bestellen Sie die Broschüre für zehn Euro plus Porto unter presse@ecovis.com. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.ecovis.com/steuerfrei.
Keine Lust auf Lesen?
Wir haben das Thema „Fitnessstudio für Mitarbeiter bezahlen: Steuerfrei möglich“ als Podcast für Sie vorbereitet – einfach hier klicken:
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Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig
24.02.2021
Viele Arbeitgeber geben ihren Arbeitnehmern per Gehaltsumwandlung monatlich Tankgutscheine oder mieten Werbeflächen auf deren Privatautos. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass dies nicht immer sozialversicherungsfrei möglich ist. Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München erläutert, dass das nur zusätzlich zum Lohn geht.
Was musste das Bundessozialgericht entscheiden?
Ein Arbeitgeber hatte mit seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsumwandlung vereinbart. Sie verzichteten auf 65 Euro des Arbeitslohns. Stattdessen bekamen sie vom Arbeitgeber monatlich einen 44-Euro-Tankgutschein. Außerdem zahlte der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für Werbung auf den Privatautos der Mitarbeiter eine monatliche Miete von 21 Euro. Der Arbeitgeber behandelte Tankgutschein und Miete steuer- und beitragsfrei. Die Deutsche Rentenversicherung sah darin aber beitragspflichtigen Lohn und forderte knapp 13.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Landessozialgericht gab dem Arbeitgeber recht und hob die Bescheide der Rentenversicherung auf.
Was haben die Richter entschieden?
Die Richter des Bundessozialgerichts kassierten das Urteil des Landessozialgerichts wieder (B 12 R 21/18 R). Zum Nachteil des Arbeitgebers gaben sie der Deutschen Rentenversicherung recht. Eine Gehaltsumwandlung ist sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig und führt daher zu sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Auch für Tankgutscheine bis 44 Euro gilt nichts anderes. Somit muss der Arbeitgeber die knapp 13.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?
„Arbeitgeber sollten prüfen, ob sie steuer- und beitragsfreie Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an ihre Mitarbeiter zahlen“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München. Denn auf solche Gehaltsbestandteile müssen sie jetzt Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
„Wer künftig seinen Arbeitnehmern mit steuer- und beitragsfreien Gehaltsbestandteilen etwas Gutes zu tun möchte, der sollte dies zusätzlich zum bisher gezahlten Arbeitslohn machen. So vermeiden Arbeitgeber das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen“, sagt Weber.
Gelten diese Regelungen auch für die Steuerfreiheit?
Bei Tankgutscheinen bis 44 Euro gilt seit 2020, dass Arbeitgeber sie nur noch zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren dürfen. Sonst geht die Steuerfreiheit verloren. Zum Thema Vermietung von Werbeflächen muss der Bundesfinanzhof (anhängig unter Aktenzeichen: VI R 20/20) noch entscheiden, ob es sich dabei um Arbeitslohn handelt.
Tipp: Mit Steuerfreien Arbeitgeberleistungen Ihren Mitarbeitern Gutes tun
Welche steuerfreien und pauschal zu versteuernde Leistungen es gibt, erfahren Sie in unserer Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“. Mehr Informationen und Details zur Bestellung finden Sie unter www.ecovis.com/steuerfrei.
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Kurzarbeit und Urlaub 2021: Was Arbeitgeber beachten müssen
24.02.2021
Arbeitnehmer sollen sich während ihres Urlaubs erholen. Sind Mitarbeiter aber in Kurzarbeit, dann gelten andere Regeln. Denn ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Doch wann müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub 2021 nehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden? Was ist mit Resturlaub aus 2020? Und worauf müssen Arbeitgeber besonders achten? Die Antworten kennt Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther in Nürnberg.
Was gilt für den Resturlaub 2020, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden möchte?
Haben Arbeitnehmer noch Resturlaub aus 2020, dann müssen sie diesen zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen. Ist der Resturlaub aber bis Ende März 2021 schon fest verplant, dann können Mitarbeiter ihn wie geplant nehmen. Sie müssen ihn dann nicht einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen?
Grundsätzlich ja. Erleichterungen wie 2020 soll es laut Bundesarbeitsagentur für das Jahr 2021 nicht mehr geben. Dieses Jahr gilt: Arbeitnehmer müssen zuerst ihren Urlaub abbauen, bevor ihr Arbeitgeber sie in Kurzarbeit schicken kann.
Dürfen Mitarbeiter ihren Urlaub dennoch zur Erholung nutzen?
Wer seinen Urlaub zur Erholung nutzen möchte, der muss den Urlaub für 2021 möglichst vollständig verplanen. Bereits verplanter Urlaub lässt sich nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen.
Wie lässt sich verplanter Urlaub nachweisen?
Am besten erstellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Urlaubsplan für 2021. Falls die Agentur für Arbeit das später überprüft, dann können sie die komplette Urlaubsplanung schriftlich vorlegen. Auch mit schriftlichen Urlaubsanträgen der Mitarbeiter lässt sich nachweisen, dass Urlaubstage bereits verplant sind.
Bis wann müssen Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen?
Haben Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbart, dann müssen sie das sofort ihrer zuständigen Arbeitsagentur melden. Die Anzeige muss im gleichen Monat bei der Arbeitsagentur eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Melden Arbeitgeber die Kurzarbeit zu spät an, dann haben sie für diesen Monat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Selbst wenn Arbeitgeber schon einmal für 2020 Kurzarbeit gemeldet haben, kann eine neue Anzeige notwendig sein. Wurde drei Monate lang kein Kurzarbeitergeld beantragt, dann ist eine neue Anzeige notwendig. Arbeitgeber sollten dringend auf den Bewilligungszeitraum im Bescheid der Arbeitsagentur achten und diesen bei Bedarf verlängern.
Auf was müssen Arbeitgeber achten, die jetzt Kurzarbeit anmelden wollen?
Wer jetzt Kurzarbeit einführen möchte, sollte vorab prüfen, ob Mitarbeiter noch nicht verplanten Urlaub haben, der sich zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen lässt. Damit es keinen Streit gibt, empfehle ich immer, im Vorfeld mit jedem Arbeitnehmer zu klären, ob sich der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen lässt oder ob Arbeitnehmer andere Urlaubswünsche haben.
Wie wirkt sich der Brexit auf bestehende europäische Marken und schwebende Anmeldeverfahren aus?
23.02.2021
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 ergeben sich auch für EU-Marken rechtliche Konsequenzen.
Mit Ablauf der Übergangsfrist entfällt für Großbritannien die Schutzwirkung von EU-Marken. Stattdessen erstellt das Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs (UKIPO) „geklonte“ Kopien von eingetragenen EU-Marken und internationalen Registrierungen, in denen die EU benannt ist, im Markenregister des UKIPO. Dieser Klonprozess ist auf Marken beschränkt, die vor dem 1. Januar 2021 eingetragen wurden. Im Ergebnis entsteht neben der weiter bestehenden, auf das verbliebene Gebiet der EU beschränkten EU-Marke eine nationale Marke für das Vereinigte Königreich. Die Priorität der EU-Marke wird übernommen, das heißt für die Schutzwirkung ist das Anmeldedatum der EU-Marke relevant. Damit entstehen für die Vergangenheit keine zeitlichen Schutzlücken.
Die Eintragungen der Klonmarken in das britische Register erfolgen kostenfrei.
Jedoch bekommen Markeninhaber und/oder -vertreter, jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen, keine Information über die Eintragung in das britische Markenregister. Sie erhalten über die Eintragung auch keine Markenurkunde. Daher empfiehlt es sich für Inhaber von EU-Marken, die vor dem 01.01.2021 registriert worden sind, sich durch Einsicht in das britische Markenregister von der ordnungsgemäßen Übernahme der Marke zu überzeugen.
Das UKIPO informiert über anstehende Verlängerungen der Klonmarken ebenso wie bei originären britischen Marken. Hier ist zu überprüfen, ob die Registerangaben, insbesondere die postalischen Anschriften von Markeninhabern oder -vertretern, noch aktuell sind. Diese sind entweder zu korrigieren oder es ist gegebenenfalls durch interne Fristüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass zu gegebener Zeit nicht nur die EU-Marke, sondern auch die britische Marke verlängert wird. Wer für Großbritannien keinen Markenschutz benötigt, muss nichts weiter unternehmen. Die Marke wird bei Nichtverlängerung gelöscht.
Für Anmeldungen, die am 01. Januar 2021 anhängig waren, haben die Anmelder neun Monate – bis zum 30. September 2021 – Zeit, um die Eintragung von Marken beim UKIPO zusätzlich zu beantragen und damit das frühere Anmeldedatum der anhängigen EU-Marke beizubehalten. Nach Ablauf dieser Frist sind Markenanmeldungen separat sowohl beim EUIPO als auch beim UKIPO einzureichen, um den Schutz in beiden Rechtsordnungen sicherzustellen.
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Trotz Corona fühlen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Ecovis wohl: 79 Prozent von ihnen empfehlen Ecovis als Arbeitgeber weiter. Deshalb hat das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen wieder die Auszeichnung „Top-Arbeitgeber“ erhalten. Ermittelt hat Focus-Business das Ergebnis mithilfe des Arbeitgeber-Bewertungsportals kununu.
Ecovis ist ein Top-Arbeitgeber, meinen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ecovis. Die Studie des Magazins Focus-Business platzierte das Unternehmen auf Platz 439 von 1.000 Unternehmen – also 89 Plätze besser als im Vorjahr. In der Kategorie „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ erreichte Ecovis Platz elf von 19. „Das zeigt, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz Homeoffice und Homeschooling gut aufgehoben fühlen“, sagt Ecovis-Vorstand Tom Streicher.
Arbeiten bei Ecovis während Corona
Mindestabstände, Hygienevorschriften und digitale Zusammenarbeit – auch bei Ecovis hat sich aufgrund der Corona-Pandemie einiges geändert. „Zum Glück haben unsere Kanzleien in ganz Deutschland viele unterschiedliche Wege gefunden, wie sie weiterhin effizient arbeiten und für ihre Mandanten da sein können“, so Streicher. Ecovis hat schon im letzten Frühjahr 500 Homeoffice- und 900 mobile Arbeitsplätze eingerichtet. Viele Kanzleien nutzen Schichtbetrieb oder die Kollegen weichen in Besprechungsräume aus.
Über die Serviceplattform Ecovis Online arbeiten die Mitarbeiter von Ecovis digital mit ihren Mandanten zusammen. Und seit der Krise nutzen jetzt noch mehr Mandanten die Plattform. „Obwohl wir bereits vor Corona Dokumente digital ausgetauscht haben, hat uns die Krise einen ordentlichen Schub gegeben. Jetzt merken wir alle, dass uns die Digitalisierung einen echten Nutzen bietet“, erklärt Tom Streicher.
Danke an alle Mitarbeiter
Mit Anträgen auf Kurzarbeitergeld und für immer neue Corona-Hilfen sowie ständig neue steuerliche und rechtliche Änderungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ecovis-Kanzleien derzeit stark gefordert. „Wir wissen das und danken allen für ihren besonderen Einsatz“, lobt Ecovis-Vorstand Streicher. Der besondere Stellenwert der Mitarbeiter zeigt sich auch im neuen Leitgedanken in der Personalarbeit bei Ecovis und im Stellenportal Ecovis Karrierewelt. „Das Motto ‚Besser mit dir‘ bringt es auf den Punkt: Jeder ist uns wichtig, nicht nur neue, sondern auch unsere treuen und langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, erläutert Tom Streicher.
Über die Top-Arbeitgeber Studie
Auch dieses Jahr veröffentlicht das Magazin Focus-Business eine Liste über Deutschlands 1.000 Top Arbeitgeber mit mehr als 500 Mitarbeitern. In Zusammenarbeit mit dem Bewertungsportals kununu hat Focus eine Vorauswahl an Unternehmen getroffen, die unter anderem mindestens 50 Bewertungen und eine Weiterempfehlungsrate von mindestens 60 Prozent haben. Anhand der kununu-Bewertungen vergab Focus den bestplatzierten Unternehmen das Focus-Gütesiegel. Die Studie erschien am 20. Februar 2021 im Magazin Focus-Business.
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Bauüberwachung: Haften Architekten für einfache Handwerksfehler?
17.02.2021
Architekten übernehmen häufig die Bauüberwachung. Doch müssen sie dabei auch einfache Handwerksarbeiten überwachen? Eine wichtige Frage für zukünftige Bauherren, die das Oberlandgericht München nun zu entscheiden hatte.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Bauüberwachung über die Herstellung eines Gebäudes. Infolge von mangelhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten und zum Albtraum eines jeden Hausbauers trat Wasser ins Gebäude.
Wie nachträglich festgestellt werden konnte, war die Ursache unsauber ausgeführte Schweißnähte an Bitumenbahnen. Das Problem: Das Verschweißen von Bitumenbahnen gehört zum Standardrepertoire des beauftragten Handwerkers. Damit hing die Frage, ob der Architekt für die mangelhafte Abdichtung gleichfalls haftet, von folgender Feststellung ab: Muss ein Architekt auch solche Baumaßnahmen überwachen, die zur handwerklichen Routine eines Handwerkers gehören?
Das Gericht stellte sich an die Seite der Bauherren
Das Oberlandgericht München (OLG) war der Auffassung, dass Architekten auch einfache Arbeiten überwachen müssen. Sofern einfache, gängige Bauarbeiten im Zusammenhang mit sensiblen Bereichen der Gebäudeerrichtung stehen, sei es Aufgabe des Architekten als Partner des Bauherrn, Handwerkern genau auf die Finger zu schauen. Sensible Bereiche der Gebäudeerrichtung sind dabei vor allem solche Arbeiten, die für den Erfolg der Gebäudeerrichtung maßgeblich sein können. Juristen sprechen hier von „besonders gefahrgeneigten Arbeiten“, wie Abbrucharbeiten, die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen oder Abdichtungsarbeiten (OLG München, Urteil vom 20.01.2021 – 20 U 2534/ 20 Bau).
Der in Anspruch genommene Architekt drang deshalb mit seinem Einwand, einfache Schweißarbeiten hätten aufgrund ihrer handwerklichen Selbstverständlichkeit nicht kontrolliert werden müssen, nicht durch.
Was das Urteil für die Praxis bedeutet
Das Urteil des OLG Münchens reiht sich ein in die Rechtsprechung zur Haftung der mit der Bauüberwachung beauftragen Architekten.
„Hier kann man nicht sorgfältig genug arbeiten!“, appelliert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert in München an die Architekten. „Der bauüberwachende Architekt muss wissen, dass alle sensiblen und schadensgeneigten Arbeiten der Gebäudeherstellung – dazu gehören auch auch einfache Routinearbeiten – besonders genau zu überwachen sind.“
Diese Überwachung ist auch zu dokumentieren, damit sie im späteren Streitfall nachweisbar bleibt. „Die häufigste Haftungsfalle ist die schlicht unterlassene Überwachung von gefahrgeneigten Arbeiten“, berichtet Reichert aus der Praxis. Kann ein Architekt die tatsächlich erfolgte Überwachung nachweisen, dann stehen seine Chancen gut, dass er trotz eines Ausführungsmangels die Haftung vermeiden kann.
„Klar ist das nicht unbedingt einfach“, räumt Rechtsanwalt Reichert ein, aber mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts lassen sich meist ärgerliche Versäumnisse verhindern.
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