„Made in Germany“ – auf den Herstellungsort kommt es an

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Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat sich in einem Urteil vom 20.05.2014 zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich eines von uns als Unterbevollmächtigte betreuten Mandats zur Frage der wettbewerbs- und markenrechtlichen Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Terminus „Made in Germany“ geäußert.

In der Sache ging es um zwei in Deutschland ansässige Unternehmen, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Öl- und Schmierstoffen befassen. Unbestritten verfügte die Verfügungsbeklagte jedoch über keine Produktionsstätte in Deutschland. Vielmehr ließ sie die Bestandteile der von ihr vertriebenen Motoröle von einer in Polen ansässigen Firma mischen, prüfen und zertifizieren und sie erst dann nach Deutschland zum Vertrieb ausliefern. Nach der Behauptung der Verfügungsbeklagten handelte es sich allerdings bei sämtlichen Komponenten der betreffenden Öle um Waren von deutschen Lieferanten, die erst nach einer Qualitätsprüfung nach deutschen Qualitätsstandards zur Auslieferung und zum Verkauf freigegeben würden.

Die Verfügungsklägerin begehrte, die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der Verwendung des Schriftzuges „Made in Germany“ auf den von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Motorölprodukten zu verpflichten. Nach Ansicht der Verfügungsklägerin handele es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 127 Markengesetz, da die betreffenden Motoröle gar nicht in Deutschland hergestellt würden. Damit liege eine Täuschung über die geographische Herkunft der Produkte vor. Erforderlich für die Zulässigkeit der Verwendung des Schriftzuges „Made in Germany“ sei, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland stattfinde und wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften der Ware in Deutschland produziert und der Ware hinzugefügt seien, so die Verfügungsklägerin. Aus Sicht der Verfügungsbeklagten jedoch, stammten die wesentlichen Merkmale der Produkte  aus Deutschland, sodass eine Täuschung oder Irreführung der Verbraucher nicht gegeben sei.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Verfüngsklägerin begründet. Da der wesentliche Herstellungsprozess bei der Herstellung von Motorölen gerade in dem Mischvorgang der verschiedenen Komponenten besteht, handelte es sich auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht um eine Herstellung der Produkte in Deutschland. Gemäß §§ 128, 127 Markengesetz und §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dürfen geopgraphische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem (…) Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Bei der Angabe „Made in Germany“ handele es sich um eine solche geographische Herkunftsangabe, so das Gericht. Sie sei geeignet, bei dem Adressat der Werbung – also jedem potentiellen Käufer des Motorenöls – einen unrichtigen Eindruck über die geographische Herkunft der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Motorenöle zu vermitteln. Die Werbung erwecke den Eindruck, die Motorenöle seien in Deutschland hergestellt worden und begründe damit die Erwartung, dass die wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgt seien. Das sei unstreitig nicht der Fall. Eine Irreführung nach §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1 Markengesetz sei damit gegeben. Auch die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass die wesentlichen Produktbestandteile aus Deutschland stammten bzw. nach deutschen Qualitätsstandards hergestellt seien, könne hieran nichts ändern. Denn entscheidend für das Verständnis der Aussage „Made in Germany“ sei allein der Herstellungsort des Endprodukts, nicht aber die Herkunft der Produktbestandteile. Der von der Verfügungsbeklagten zugrunde gelegten Verkehrsauffassung von „Made in Germany“ sei daher nicht zu folgen. Sie habe mithin die Bewerbung ihrer Motoröle mit dem betreffenden Schriftzug zu unterlassen.