Newsletter Sommer 2018

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Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte informieren wir Sie wiederum über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent. Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer und ein erfolgreiches zweites Semester 2018.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. Besteuerung von Kryptowährungen
Reine Kryptowährungen sind digitale Münzen («Coins»), die als Zahlungsmittel bzw. Kapitalanlage verwendet werden können. Diese Währungen sind im weitesten Sinne vergleichbar mit Bankguthaben, wobei kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer traditionellen Fremdwährung besteht. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litocoin und Dash. Die Kantone Zürich, Zug und Luzern sind sich in der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen bei natürlichen Personen einig. Aus Sicht der Steuerverwaltung handelt es sich bei Kryptowährungen um bewertbare bewegliche Sachen, die entsprechend in der jährlichen Steuererklärung wie die übrigen Vermögenswerte (Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien usw.) zu deklarieren sind.

Für die Vermögenssteuer ist zu beachten, dass sämtliche Guthaben in Kryptowährungen zum Jahresendkurs in Schweizer Franken umzurechnen und zusammen mit den übrigen Vermögenswerten im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben» zu deklarieren sind. Der Nachweis der Bestände an Kryptowährungen hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche («Wallet») per Ende Steuerperiode zu erfolgen. Für Bitcoin publiziert die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren (z.B. https://coinmarketcap.com). Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren.

Bezüglich Einkommenssteuer gilt Folgendes: Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei, Kapitalverluste aus beweglichem Privatvermögen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Handelt eine Person gewerbsmässig mit Kryptowährungen, sind die Gewinne als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit steuerbar, wobei Verluste in Abzug gebracht werden können. Die Abgrenzungskriterien orientieren sich sinngemäss am Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel.

Im Bereich der Mehrwertsteuer gelten Kryptowährungen als Zahlungsmittel und sind gleich zu behandeln wie Schweizer Franken oder Geldeinheiten in ausländischer Währung. Umsätze aus dem Handel mit Kryptowäh- rungen sind entsprechend als Umsätze aus dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind Gebühren und Kommissionen, welche aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt werden. Wird eine Leistung mit Kryptowährungen bezahlt, gilt nur die zu Grunde liegende Leistung als (steuerbares) Entgelt. Das heisst, dass die Bezahlung mit Kryptowährun- gen nicht als Tauschgeschäft angesehen wird. Bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsätzen ist eine Korrektur allfälliger Vorsteuern zu berücksichtigen.

Achilles Wellis
2. Änderungen im Firmenrecht
Am 1. Juli 2016 ist eine Revision des Obligationenrechts (OR) in Kraft getreten, welche das Firmenrecht neu regelt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen erleichtern die Unternehmensnachfolge und sorgen für einheitlichere Vorschriften bei der Firmenbildung, abgesehen von den Einzelunternehmungen. Ziel ist es, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Neu muss beispielsweise eine Personengesellschaft nach einem Gesellschafterwechsel oder nach einer Umwandlung den Firmennamen lediglich mit einem Rechtsformzusatz ergänzen, anstatt den Firmennamen zu ändern. Der Rechtsformzusatz kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Der Bundesrat hat die zulässigen Abkürzungen festgelegt und die Handelsregisterverordnung (HRegV) ebenfalls auf den 1. Juli 2016 ergänzt. Ferner wurde die Ausschliesslichkeit des Firmennamens, die sich bisher für Personengesellschaften auf den Ort der Tätigkeit beschränkte, auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Gemäss den Übergangsbestimmungen besteht für bereits eingetragene Kollektiv- und Kommanditgesellschaften keine Pflicht, ihren Firmennamen den neuen Bestimmungen anzupassen, solange der Firmenname unter bisherigem Recht zulässig war. Möchte eine Gesellschaft jedoch die Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz ausdehnen, kann sie sich dem neuen Recht unterstellen und den Rechtsformzusatz ergänzen. Eine frühzeitige Unterstellung ist sicher von Vorteil, wenn der Firmenname gesichert werden soll und bei der Anmeldung im Handelsregister nicht bereits vergeben sein sollte.
3. Wer ist Importeur bei einer Lieferung mit Montage aus dem Ausland?
Der Unterscheidung «Werklieferung» oder «Lieferung mit unbedeutender Montage/Installation» kommt grösste Bedeutung zu, da nur der richtige Importeur mit einer MWST-Registrierung in der Schweiz die Einfuhrsteuer zurückfordern kann. Hat der Verkäufer eine Unterstellungserklärung abgegeben und/oder wendet er Incoterm2010® DDP an, so kann er auf die Unterscheidung verzichten, da er, ungeachtet des Umfangs der Montage, Importeur der Maschinen, Möbel oder sonstigen Waren ist und die Lieferung in der Schweiz stattfindet.

Bei einer Lieferung mit unbedeutender Montage/Installation liegt der Ort der Lieferung am Ort, an dem die Versendung oder Beförderung beginnt. Bei einer Maschine, die im Ausland fertig gebaut und vom Lieferanten in der Schweiz lediglich angeschlossen und getestet wird, liegt der Ort der Lieferung im Ausland. Wird die Maschine lediglich für den Transport zerlegt, so qualifiziert das Zusammenfügen nach dem Transport als unbedeutende Montage. Auch in diesem Fall liegt deshalb der Ort der Lieferung dort, wo der Transport beginnt, also im Ausland. Bei einer Lieferung oder einer Lieferung mit unbedeutender Montage ist der Empfänger auch Importeur.

Bei einer Werklieferung liegt der Ort der Lieferung in der Schweiz. Erzielt der (ausländische) Verkäufer einen weltweiten, grundsätzlich steuerbaren Umsatz von mehr als CHF 100’000, muss er sich für die MWST in der Schweiz registrieren lassen und dem Kunden die Werklieferung mit 7.7% MWST in Rechnung stellen. Erreicht der Lieferant den weltweiten Umsatz von CHF 100’000 hingegen nicht, so muss er sich nicht für die MWST registrieren, jedoch errechnet sich die Einfuhrsteuer auf dem Verkehrswert der Waren und der Montagearbeiten.
Beispiele für Werklieferungen: Einbau einer Maschine in eine Produktionsanlage, erstmaliger Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Maschine, Zusammenfügen mehrerer Maschinen zu einer Produktionsstrasse, Beifügen von Teilen zu einer für den Transport zerlegten Maschine, Einbau einer Küche oder anderer nach Mass gefertigter Möbel, Bauleistungen an Immobilien, Reparaturen und Wartung von Maschinen und Immobilien, Vermietung von Festzelten oder Messeständen usw.

4. Mehrwertsteuer auf Kosten für Aus- und Weiterbildung
Grundsätzlich ist die Aus- und Weiterbildung von der Mehrwertsteuer (MWST) ausgenommen. Jedoch hat der Veranstalter die Möglichkeit diese freiwillig der MWST zu unterstellen (Option). Für den Vorsteuerabzug ist zwischen betrieblich erforderlichen Weiterbildungen und Aus- und Weiterbildungen von Mitarbeitern zu unterscheiden.

Auf betrieblich erforderlichen Weiterbildungen, z.B. Sprachkursen, IT-Kursen, Coaching, Management Seminaren, Bedienung von Geräten, Sicherheitskurse, kann die MWST im Rahmen der Vorsteuerquote geltend gemacht werden.

Aus- und Weiterbildungen von Mitarbeitern, welche im Lohnausweis unter Ziffer 13.3. aufgeführt werden müssen, z.B. Steuerexperten, Meisterprüfungen, Fachhochschulen, gelten als Lohnbestandteil. Auf Lohnbestandteilen kann die MWST nie geltend gemacht werden, da diese als Privatgebrauch gelten. Bei Rückzahlung eines Teils der Kosten durch den Mitarbeiter (z.B. bei einem vorzeitigen Austritt) ist daher auch keine MWST geschuldet.

5. Radio-/Fernsehabgabe (RTV) ab 2019
Ab 1. Januar 2019 wird die ESTV bei den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz ab CHF 500‘000 eine geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe mit sechs Tarifstufen erheben. Diese Abgabe ersetzt bei den Unternehmen die bislang durch die Billag AG erhobene empfangsgeräteabhängige Abgabe. Der in den MWST-Abrechnungen deklarierte weltweite Jahresumsatz bildet die Grundlage für die
Zuteilung in eine der sechs Tarifstufen. Für MWST-Gruppen ist der Gesamtumsatz der MWST-Gruppe massgebend. Die Abgabe beträgt zwischen CHF 365 und CHF 35‘590 pro Jahr. In der Schweiz für die MWST registrierte, in- und ausländische Unternehmen unterliegen somit bei Erreichen der Umsatzgrenze der RTV. Sie erhalten von der ESTV automatisch und jährlich eine entsprechende Rechnung. Unternehmen in der untersten Tarifstufe mit einem Gewinn von weniger als CHF 3‘650 oder einem Verlust können die bereits bezahlte Abgabe zurückfordern. Gruppen von mindestens 30 Unternehmen unter einheitlicher Leitung können sich für die RTV zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen. Die RTV für Privathaushalte wird ab gleichem Datum ebenfalls geräteunabhängig erhoben, beträgt jährlich CHF 365 und wird durch die Serafe AG eingezogen.
6. AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter (Männer mit 65 und Frauen mit 64 Jahren) erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Ein vorzeitiger Bezug der AHV-Rente (1 oder 2 Jahre) entbindet die versicherte Person nicht von der Beitragspflicht.

Als nichterwerbstätig gilt, wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen hat wie z.B. Studierende, Frühpensionierte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Anspruchsberechtigte von Kranken- und Unfalltaggeldern, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene und Verwitwete, Ehepartner von Pensionierten sowie Arbeitnehmende mit einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 4‘667. Des Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Dies sind Personen, die
  • während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitneh- merbeiträgen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.
  • weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind und – allenfalls mit den Arbeitnehmerbeiträ- gen – weniger als die Hälfte der Beiträge leisten, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen würden.

Als Grundlagen für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bzw. bei eingetragenen Partnerschaften bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens. Die Beiträge werden in der Regel auf Basis der letzten Steuererklärung festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 956 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Ehe das ganze Jahr gedauert hat. Personen, die nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, können bei der Berechnung der Beiträge als Nichterwerbstätige verlangen, dass schon bezahlte Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen angerechnet werden. Nichterwerbstätige Studierende bis zum Alter von 25 Jahren bezahlen im Jahr eine Pauschale von CHF 478.

Je nach Vermögen und Renteneinkommen betragen die Beiträge zwischen CHF 478 und maximal CHF 23‘900. Zusätzlich fallen Verwaltungskosten je nach Ausgleichskasse von höchstens 5% der Beiträge an.

7. Topal Buchführungssoftware
Seit Januar 2018 verfügen wir mit TOPAL über eine zusätzliche Software für die Finanzbuchhaltung. Die Software wird von Topal Solutions AG in Volketswil entwickelt und ist besonders auf Treuhänder und Berater sowie KMUs ausgerichtet. Die Software ermöglicht auch die automatisierte Verarbeitung von Eingangsrechnungen und die elektronische Ablage von Belegen. Das Modul TOPALINO ermöglicht unseren Kunden den Online-Zugang auf ihre Buchhaltung – sie können Buchungen auch selber erfassen oder jederzeit auf alle aktuellen Informationen und Kennzahlen des eigenen Unternehmens zugreifen. Mit der TOPAL WEBSOLUTION können sich unsere Kunden über den Internet Browser direkt in ihre Buchhaltungsumgebung einloggen und auf ihre aktuellen Daten zugreifen – in Echtzeit unabhängig von Standort und Endgerät.

8. Personelles
Seit Januar 2018 ist Hua Mock als Mandatsleiterin Treuhand in unserem Unternehmen tätig. Sie hat an der Universität im japanischen Fukushima den Master in Finanzbuchhaltung und den Master im Steuerwesen erworben und verfügt über den eidg. Fachausweis als Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen. Hua Mock spricht Deutsch und Englisch, aber auch ihre Muttersprachen Chinesisch und Japanisch.

Hua Mock