Newsletter ECOVIS Aktuell / Sommer 2022

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Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. Erbrecht: Neue Pflichtteile ab 2023

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht (Art. 457 ff. ZGB) in Kraft. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Neuerungen im Erbrecht per 2023 finden Sie unter dem Weblink www.weber-schaub.ch/publikationen.

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Pflichtteilsrecht. Die Pflichtteile werden reduziert, dadurch vergrössert sich die Verfügungsfreiheit der Erblasser. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt neu ½ des gesetzlichen Erbanspruchs (bisher ¾). Das Pflichtteils-recht der Eltern entfällt vollständig.

Als Folge der Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen können dem überlebenden Ehepartner neben den Nachkommen bis ¾ des Nachlasses zugewiesen werden, oder aber ½ des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte (die zu Eigentum an die Nachkommen geht) zur lebenslangen Nutzniessung (Art. 473 ZGB). Gibt es keine Nachkommen, kann der gesamte Nachlass dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden.

Hervorzuheben ist, dass die Pflichtteile ändern, nicht aber der gesetzliche Erbanspruch. Folglich haben Eltern von kinderlosen Erblassern weiterhin einen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne anderslautende Verfügung erhält der überlebende Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren weiterhin ¾ und der elterliche Stamm ¼ des Nachlasses.

Beim Tod des Erblassers im hängigen Scheidungs-/Auflösungsverfahren hat der überlebende Ehegatte/eingetra-gene Partner neu keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Da der gesetzliche Erban-spruch während der Dauer des Verfahrens bestehen bleibt, ist eine letztwillige Verfügung zwingend erforderlich, falls dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner der gesetzliche Erbanspruch entzogen werden soll.

Es empfiehlt sich, bestehende Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge), allenfalls auch Eheverträge, auf ihre Aktualität und Klarheit hin zu überprüfen oder, falls gewünscht, neue Anordnungen zu treffen, um den nun grösseren Gestaltungsspielraum für die Nachlassplanung optimal zu nutzen.

Dominique Ott

Dr. iur., Rechtsanwältin

2. Erbschaftssteuern im Konkubinat

Aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Pflichtteilen kann ab 2023 über einen grösseren Anteil der Erbschaft frei verfügt werden (frei verfügbare Quote). Dadurch könnten beispiels-weise Konkubinatspartner umfangreicher bedacht werden als heute. Bei solchen Begünsti-gungen sind die Erbschaftssteuerfolgen zu beachten. Die Steuerpflicht knüpft für Erben und Bedachte dort an, wo der Erblasser zuletzt Wohnsitz hatte. Sofern Grundstücke vererbt werden, besteht eine Steuerpflicht am Ort der gelegenen Sache.

Einzelne Kantone (SZ, OW) kennen keine Erbschaftssteuer. Die anderen Kantone be-handeln Konkubinatspartner erbschaftssteuerlich unterschiedlich. Mehrere Kantone (bspw. GR, LU, ZG) stellen die Konkubinatspartner den Ehegatten oder eingetragenen Partnern gleich, mit dem Resultat, dass diese von der Erbschaftssteuer ebenfalls befreit sind. In der überwiegenden Mehrheit der Kantone fallen für Konkubinatspartner jedoch Erbschaftssteuern an, wobei vor allem an die Dauer der Partnerschaft unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Zudem werden mehr oder weniger grosszügige Abzüge bei der Bemessungsgrundlage und/oder niedrige Steuertarife gewährt.

Der Kanton Zürich lässt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen pauschalen Abzug von CHF 50‘000 für Konkubinatspartner zu, sofern dieser mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser im gleichen Haushalt gelebt hatte. Anschliessend wird die verbleibende steuerbare Leistung mit einem progressiven Tarif besteuert, wobei Konkubinatspartner in der obersten (teuersten) Klasse eingeteilt sind, was zu einem Steuertarif von maximal 36% führt. Der Kanton Zürich ist in dieser Hinsicht damit vergleichsweise unattraktiv.

Matthias Heusser

Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte

3. Statutenänderungen im Zusammenhang mit dem neuen Aktienrecht
Der Bundesrat hat die Änderung der Handelsregisterverordnung sowie alle übrigen Anpassungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Statutenänderungen im Zusammenhang mit dem revidierten Aktienrecht können bei Bedarf bereits jetzt vor dem Inkrafttreten beschlossen werden. Nicht-publikationspflichtige Tatsachen (z.B. die Möglichkeit einer virtuellen Generalver-sammlung) können mittels einer terminierten Statutenänderung auch ab sofort dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. In diesen Fällen muss aus den Statuten zweifelsfrei hervorgehen, welche Regelung bis zum 31. Dezember 2022 und welche ab dem 1. Januar 2023 gilt. Publikationspflichtige Tatsachen (z.B. Aktienkapital in Fremdwährung oder Kapital-band) können mittels einer bedingten Statutenänderung zwar ebenfalls bereits beschlossen, aber erst ab dem 1. Januar 2023 dem Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden.

Marcel P. De Boni

Betriebsökonom HWV, Dipl. Wirtschaftsprüfer

4. Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, dass möglicherweise am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, erlaubt den Verzicht auf die eingeschränkte Revision (opting out) nur noch für künftige Geschäftsjahre und schreibt vor, dass der Verzicht vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden muss. Steht ein solcher Verzicht bereits im Raum, empfiehlt sich in Anbetracht der sich abzeichnenden Erschwernisse eine vorausschauende Planung. Auf die eingeschränkte Revision verzichten können Gesellschaften mit maximal zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, sofern sämtliche Aktionäre bzw. Gesellschafter zustimmen.

5. EGMR sieht Diskriminierung bei der AHV-Witwerrente
Die Witwerrente aus der AHV wird gestrichen, wenn das jüngste Kind volljährig wird. Frauen haben in der gleichen Situation weiterhin Anspruch auf Witwenrente. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sehen nicht vor, dass der Ehemann die Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung aufgibt. Der Gesetzgeber mutet nur der Ehefrau nicht zu, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, wenn die Kinder volljährig werden, dem Ehe-mann hingegen schon. Die erste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sieht in der geltenden Regelung eine Diskriminierung der Witwer und einen Verstoss gegen die europäische Menschen-rechtskonvention.

6. Aktuelle Schwerpunktthemen bei der Umsatzsteuer in der EU

Die EU nimmt die grossen Online-Plattformen im Versandhandel in die Umsatzsteuer-Pflicht. Ab dem 1. Juli 2022 gelten in der EU nicht mehr die einzelnen, angeschlossenen Online-Händler als Verkäufer resp. Lieferanten, sondern die Plattformen selbst. Die grossen Platt-formen innerhalb und ausserhalb der EU müssen nun demzufolge die Umsatzsteuer (UST) in der EU selbst abführen.

Zur Bekämpfung von Betrug bei der Umsatzsteuer in der EU hat das europäische Parlament für die Beibehaltung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft «Reverse Charge» gestimmt. Die Mitgliedstaaten haben somit weiterhin die Möglichkeit, die Bezahlung der UST bei lokalen Transkationen in bestimmten Hochrisikosektoren auf die es kriminelle Banden abge-sehen haben, zu vermeiden. Es geht dabei um besonders betrugsanfällige Waren wie Mobiltelefone, Computer-chips, Mikroprozessoren und Dienstleistungen wie Energiezertifikate und Cloud Computing.

In vielen EU-Mitgliedstaaten setzen die Steuerbehörden Continuous Transaction Control (die kontinuierliche Transaktionskontrolle) als Instrument zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug bereits ein oder planen dies. Mit dem Rechnungsaustausch (Exchange System) und der Überprüfung der Rechnungsdaten (Clearance System) verfolgen sie alle das gleiche Ziel, aber mit unterschiedlichen Methoden. Hier einige Beispiele:

  • Italien: Der Unternehmer erstellt seine Rechnungen in einem elektronischen Format (XML) und übermittelt diese über eine Schnittstelle (Sistema di Intercambio) elektronisch an die Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate).
  • Frankreich: Ab 2024 ist die elektronische Rechnungsstellung (e-Invoicing) für Grossunternehmen, ab 2026 dann für alle Unternehmer verpflichtend.
  • Spanien: Rechnungssteller und Rechnungsempfänger tauschen keine Rechnungen aus, sondern übermitteln lediglich die Rechnungsdaten an die Steuerbehörde.
  • Portugal: Die Unternehmer müssen ihre Rechnungen mit einer zertifizierten Software erstellen und der Steuer-behörde für jeden Monat einen mit dieser Software erstellten Bericht einreichen (bis zum fünften Tag des Folgemonats).

Marianne Esther Meier

Dipl. Steuerexpertin, Executive Master MWST, Dipl. Expertin Rechnungslegung und Controlling

7. Erweiterung der steuerlichen Entlastung für die familienexterne Kinderbetreuung
Bei der direkten Bundessteuer können ab dem Jahr 2023 Kosten von maximal CHF 25‘000 (bisher CHF 10‘100) für die Drittbetreuung von Kindern von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Der Abzug gilt wie bisher pro Jahr und für jedes Kind, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. Die Kosten müssen auch weiterhin nachgewiesen werden und in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Linda Neeracher

ic. oec. publ. UZH, Dipl. Wirtschaftsprüferin

8. Vergleichsvereinbarungen und ihre Risiken bei der Erbschaftssteuer
Einigen sich die Erben im Schlichtungsverfahren oder vor Gericht über ihre Erbquoten, so hat der entsprechende Abschreibungsbeschluss die Wirkung eines gerichtlichen Entscheids – dies aber nur in zivilrechtlicher Hinsicht, nicht jedoch gegenüber den Steuerbehörden. Diese bleiben frei, die Erbschaftssteuer aufgrund der Erbteile zu veranlagen, die sich gemäss Zivilrechtslage per Todestag ergeben. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen der Genfer Steuerbehörden in einem neueren Entscheid im Grundsatz geschützt. Im konkret beurteilten Fall hatte eine testamentarisch als Erbin eingesetzte Freundin der Erblasserin in einem Vergleich eingewilligt, dass die Wiederherstellung des Pflichtteils des Sohnes der Erblasserin ausschliesslich zu Lasten ihres hälftigen Erbteils erfolgt (und nicht teilweise auch zulasten des hälftigen Erbteils der Tochter der Erblasserin). Gemäss Bundesgericht ist die Erbschaftssteuer ungeachtet dieses Vergleichs so festzulegen, wie wenn die Herabsetzung im Verhältnis der herabsetzbaren Zuwendungen vorge-nommen worden wäre. Die Freundin der Erblasserin musste folglich Erbschaftssteuern von 52% auf einem Betrag von CHF 146‘802 bezahlen, obwohl ihr Erbanteil gemäss Vergleich lediglich CHF 91‘751 betrug. Eine aus-führliche Darstellung und Kommentierung dieses Entscheids durch Lorenz Baumann finden Sie in Successio 2/2022 oder auf www.weber-schaub.ch/publikationen.

Lorenz Baumann

Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht

9. Die Tücke mit dem BVG bei ausländischem Arbeitgeber
In der AHV sind natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Zu beachten ist, dass aufgrund des Sozial-versicherungsabkommens auch Arbeitgeber in der EU/EFTA in der Schweiz AHV-beitragspflichtig sind, im Gegensatz zu Arbeitgebern in Nicht-Vertragsstaaten.
In der beruflichen Vorsorge (BVG) sind Personen, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist, nicht obligatorisch versichert. Für Personen mit Arbeitgebern in Nicht-Vertragsstaaten gestaltet es sich deshalb häufig besonders schwierig eine gute Lösung für die berufliche Vorsorge zu finden, auch wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine solche anstreben.

Martin Horak

Buchhalter mit eidg. FA

Anlage