Newsletter ECOVIS Aktuell / Sommer 2020

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Liebe Leserin, lieber Leser

Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Inhalt

Verschärfungen im Gesellschaftsrecht
Seit 1. November 2019 gelten neue Vorschriften in Bezug auf Melde- und Registerführungspflichten: Neu kann eine vorsätzliche Verletzung der gesetzlichen Meldepflichten durch Aktionäre, Gesellschafter mit Stammanteilen einer GmbH oder dahinter stehende, wirtschaftliche Berechtigte mit einer Busse von bis zu CHF 10’000 bestraft werden. Das Gleiche gilt für eine vorsätzliche Verletzung zur vorschriftsgemässen Registerführung bei AG, GmbH und Genossenschaften (Aktien-/Anteilbuch, Verzeichnis der an Aktien/ Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen oder der Genossenschafter). Der Gesetzestext legt dabei nahe, dass nicht die Gesellschaften, sondern die für sie handelnden natürlichen Personen (Organe) bestraft werden. Die nicht vorschriftsgemässe Führung der genannten Verzeichnisse gilt zudem neu als Organisationsmangel, der zur Auflösung und konkursamtlichen Liquidation der Gesellschaft führen kann, wenn der Mangel gerichtlich festgestellt und dennoch nicht innert der angesetzten Frist behoben wird.
Verschärft wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Inhaberaktien, nachdem diese bereits per 1. Juli 2015 angepasst worden waren: Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn sie an einer Börse kotiert oder als sog. Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwah-rungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Der jeweilige Zulässigkeitstatbestand muss spätestens bis am 30. April 2021 im Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und von Amtes wegen im Handelsregister mit der öffentlichen Bemerkung nachgeführt, dass die Statuten abweichende Angaben enthalten. Für betroffene Gesellschaften hat dies primär zur Folge, dass sie keine Statutenänderung mehr im Handelsregister eintragen lassen können, sofern dabei nicht gleichzeitig die Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden. Für betroffene Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, gilt wie nach bisherigem Recht, dass sie die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können sowie dass ihre Vermögensrechte bis zur Vornahme der Meldung verwirken. Neu ist, dass die Meldepflicht bis zum 30. April 2021 erfüllt werden muss. Danach kann eine Eintragung längstens bis zum 31. Oktober 2024 und nur noch beim Gericht im summarischen Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen beantragt werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser zweiten Frist sind betroffene Aktien von Gesetzes wegen nichtig und deren Aktionäre verlieren ihre Rechte endgültig (vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche gegenüber der Gesellschaft bei fehlendem Verschulden des Aktionärs).
Organe von betroffenen Gesellschaften sollten angesichts der neuen Straftatbestände unverzüglich und vor allem auch nach Ablauf der vorgenannten Fristen prüfen, ob die beschriebenen Register und Verzeichnisse vorschriftsgemäss geführt sind und der jederzeitige Zugriff auf die zugrunde liegenden Belege in der Schweiz sichergestellt ist. Inhaberaktien sollten fristgerecht in Namenaktien umgewandelt werden, sofern kein Zulässig-keitstatbestand vorliegt. In jedem Fall sollte überdies fristgerecht die konkret erforderliche Anmeldung beim Handelsregister eingereicht werden.

Manuel Mühlestein

MLaw, Rechtsanwalt

Änderungen Familienzulagengesetz per 1. August 2020
Auf den 1. August 2020 erfährt das Familienzulagengesetz in drei Bereichen Änderungen: Erstens wird die Altersgrenze für die höhere Ausbildungszulage reduziert für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, aber bereits eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren. Die höhere Ausbildungszulage wird nun ausgerichtet, sobald das Kind das 15. Altersjahr vollendet hat. Zweitens haben neu auch arbeitslose Mütter einen Anspruch auf eine Familienzulage, sofern sie Mutterschaftsentschädigung beziehen und keine andere Person Anspruch auf die Familienzulage hat. Und drittens wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die Finanzhilfe an Familienorganisationen in der ganzen Schweiz bzw. in einzelnen Sprachregionen. Diese Finanzhilfe erfolgte bislang gestützt auf die Bundesverfassung und ist neu im Familienzulagengesetz verankert.

Sven Gutbrod

Fachmann Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand

Ausblick auf Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens ab 2021
Das totalrevidierte Bundesgesetz über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Neu können bspw. im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Wochenaufenthalter, deren Erwerbseinkommen in der Schweiz der Quellenbesteuerung unterliegt, unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Diese NOV erfolgt wie bisher obligatorisch, wenn das quellensteuerpflichtige Erwerbseinkommen im Jahr mehr als CHF 120‘000 beträgt. Zusätzlich können auch quellensteuerpflichtige Personen, die die formellen Voraussetzungen für die obligatorische NOV nicht erfüllen, eine freiwillige NOV verlangen. Die bisherige Möglichkeit der Neuveranlagung für diese quellenbesteuerten Personen entfällt. Der Antrag auf eine NOV muss bis am 31. März des Folgejahres eingereicht werden; erstmals bis 31. März 2022 für das Kalenderjahr 2021. In beiden Fällen gilt die NOV danach zwingend bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Weitere Änderungen betreffen z.B. schweizweite Harmonisierungen zu Geltungsbereich und Ausgestaltung des Steuerabzugs sowie die Reduktion der Bezugsprovision zugunsten der abrechnenden Arbeitgeber.
Die Arbeitslosenversicherung im Corona-Stresstest
Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben auch Grenzen und Lücken des Versicherungsschutzes beim Arbeitsausfall aufgezeigt. Vor allem Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung sahen sich rasch in der beruflichen Existenz bedroht. Unabhängig davon, ob der Versicherungsschutz bewusst so ausgestaltet ist, die Begrenzungen gewollt sind und die Lücken im Rahmen des unternehmerischen Risikos der Eigenverantwortung überlassen sein sollen: Der Bund sah sich veranlasst, zumindest temporär Leistungserweiterungen vorzunehmen.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) federt die Folgen von Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich ab. Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten, in einem Lehrverhältnis stehen oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, hatten allerdings nur aufgrund einer Verordnung vorübergehend Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen (KAE). Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Beteiligte (Aktionäre, Gesellschafter), Geschäftsführer einer GmbH und Verwaltungsräte, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Der Umfang der Beteiligung oder des Einflusses auf die Entscheidungen des Arbeitgebers ist völlig unerheblich. Personen in arbeitgeberähnlichen Anstellungen und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, konnten für eine Vollzeitstelle lediglich eine Pauschale von CHF 3’320 als KAE geltend machen. Zur Vereinfachung der KAE wurde die Karenz-/Wartefrist und damit die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen aufgehoben. Auch müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von KAE profitieren können.
Unbefriedigend ist, dass arbeitgeberähnliche Angestellte und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, zwar zu den versicherten Personen zählen und volle ALV-Beiträge leisten müssen, aber grundsätzlich keinen Leistungsanspruch haben und im Rahmen der Covid-19-Krise nur aus Goodwill auf gewisse, sehr limitierte Leistungen zählen konnten.
Selbständigerwerbende zahlen keine ALV-Beiträge und können somit auch keine Leistungen erwarten. Der vom Bund angeordnete Lockdown führte aber dazu, dass auch viele Selbständigerwerbende ohne eigenes Verschulden plötzlich ganz oder teilweise ohne Arbeit und Einkommen waren. Mit Notrecht verfügte der Bundesrat kurzerhand einen Entschädigungsanspruch aus der Erwerbsersatzordnung (EO) für Selbständig-erwerbende, die von Betriebsschliessungen direkt betroffen sind sowie für Selbständigerwerbende in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben (bei Ausfall der Kinder-Fremdbetreuung). Der Anspruch beträgt 80 % des Einkommens, maximal aber CHF 196 pro Tag bzw. CHF 5’880 pro Monat. Die Anzahl Taggelder für Selbständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Später erweiterte der Bundesrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne einer Härtefallregelung für Selbständig-erwerbende, deren Erwerbstätigkeit nicht verboten ist und die somit nicht direkt vom Lockdown betroffen waren, die aber durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dennoch mit existentiellen Schwierigkeiten kämpfen. Voraussetzung ist allerdings ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000 und CHF 90’000. Seit dem 1. Juni 2020 gilt die Härtefallregelung auch für Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten. Denn diese haben seither keinen Anspruch mehr auf die KAE, obwohl der Veranstaltungsbereich weiterhin stark von der Covid-19-Krise betroffen ist. Auch wenn seit dem 6. Juni 2020 keine Betriebsschliessungen mehr bestehen und das Veranstaltungsverbot schrittweise gelockert wird, hat der Bundesrat den Anspruch für Selbständigerwerbende aus der EO vorerst bis zum 16. September 2020 verlängert. Finanziert werden die Leistungen aus der Bundeskasse.
Im Ergebnis unglücklich ist, dass die Selbständigerwerbenden, die keine ALV-Beiträge zahlen und aus dem allgemeinen Bundeshaushalt entschädigt wurden, deutlich im Vorteil waren gegenüber den Unselbständig-erwerbenden in ähnlicher Stellung, die versichert sind und ordentlich ALV-Beiträge zahlen. Es bleibt abzuwarten, ob die Erfahrungen aus der Krise zu Anpassungen bei der ALV führen werden oder ob der Gesetzgeber offenlässt, wie Selbständigerwerbende und arbeitgeberähnliche Angestellte in einer ähnlich gelagerten Situation in Zukunft geschützt sein sollen.

Marcel P. De Boni

Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte, Geschäftsführer

Aktienrechtsrevision
Das Parlament hat die Aktienrechtsrevision in der Sommersession 2020 verabschiedet. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum und dürfte frühestens Mitte 2021 in Kraft treten. Die Revision bringt vor allem einige Modernisierungen und Flexibilisierungen in den Bereichen Gesellschaftskapital, Dividenden, Beteiligungsrechte, Sanierungen, Corporate Governance und Vertretung der Geschlechter. Insbesondere folgende Neuerungen scheinen uns von Bedeutung:

  • Gesellschaftskapital auch in Fremdwährung möglich
  • Gesellschaftskapital kann innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) flexibel gestaltet werden
  • Möglichkeit, auch Gewinne des laufenden Geschäftsjahres auszuschütten (Interimsdividende)
  • Senkung der Schwellenwerte für die Ausübung der Rechte der Beteiligten
  • Erfordernis eines qualifizierten GV-Beschlusses für die Dekotierung von Beteiligungspapieren
  • Möglichkeit virtueller Generalversammlungen sowie schriftlicher und elektronischer GV-Beschlüsse
  • Sanierung: Vorschriften zur Liquidität, Erleichterungen bei nur vorübergehender Überschuldung
  • Für börsenkotierte Unternehmen zusätzlich: Mindestquote für die Vertretung beider
  • Geschlechter in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten sowie Bestimmungen für Vergütungen an das Management

Wir gehen in den folgenden Ausgaben detaillierter auf einzelne Elemente ein und informieren Sie rechtzeitig über neue Möglichkeiten und Umsetzungsempfehlungen.

Thomas Naegeli

Betriebsökonom FH, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Revisionsexperte, Mandatsleiter Treuhand und Wirtschaftsprüfung

Modernisierung des Handelsregisters per 1. Januar 2021
Die Bestimmungen zum Handelsregister im Obligationenrecht sowie die entsprechende Verordnung wurden modernisiert und treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie versprechen insbesondere folgende Erleichterungen: Die «Stampa-Erklärung» entfällt, die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH wird von Formvorschriften befreit und die Sozialversicherungsnummer dient neu der Identifikation natürlicher Personen. Neu können auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte oder Notare) dem Handelsregister Änderungen im Namen des Vollmachtgebers zur Eintragung anmelden. Die Modernisierung führt zu einer Senkung der Gebühren um rund einen Drittel.
Einführung der QR-Rechnung hat begonnen
Am 1. Juli 2020 haben die Banken mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs auf die QR-Rechnungen begonnen. Die QR-Rechnung soll die roten und orangen Einzahlungsscheine nach einer zweijährigen Übergangsphase mit Parallelbetrieb ablösen. QR-Rechnungen können bereits jetzt auf den e-Banking-Plattformen oder mit entsprechender Software erstellt oder als Formularvordruck bei der Bank bestellt werden. Die QR-Rechnung gibt es in den drei folgenden Ausprägungen:

  • QR-Rechnung mit QR-Referenznummer (ersetzt den orangen Einzahlungsschein)
  • QR-Rechnung mit Creditor Reference (für die Rechnungsstellung ins Ausland)
  • QR-Rechnung mit IBAN (ersetzt den roten Einzahlungsschein)

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass für eine reibungslose und erfolgreiche Umstellung einige Details beachtet werden müssen. So erfordert die Verwendung der QR-Referenznummer eine QR-IBAN, welche die bisherige ESR-Teilnehmernummer ersetzt und vom kontoführenden Bankinstitut vergeben wird. Die QR-IBAN erscheint auch auf der QR-Rechnung, weist das gleiche Format wie eine IBAN auf, kann aber nicht für Zahlungsaufträge verwendet werden. Das könnte zu Verwechslungen und Verwirrung führen. Beim eigenen Druck von QR-Rechnungen müssen unbedingt die Vorgaben – insbesondere hinsichtlich Papierqualität, Perforierung, Formatierung, Platzierung und Schrift – beachtet und eingehalten werden.

Diego Ryser

BA UZH in Banking and Finance, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand

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