Newsletter ECOVIS Aktuell / Sommer 2020
Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Inhalt
Verschärft wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Inhaberaktien, nachdem diese bereits per 1. Juli 2015 angepasst worden waren: Neu sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn sie an einer Börse kotiert oder als sog. Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwah-rungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind. Der jeweilige Zulässigkeitstatbestand muss spätestens bis am 30. April 2021 im Handelsregister eingetragen werden. Andernfalls werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und von Amtes wegen im Handelsregister mit der öffentlichen Bemerkung nachgeführt, dass die Statuten abweichende Angaben enthalten. Für betroffene Gesellschaften hat dies primär zur Folge, dass sie keine Statutenänderung mehr im Handelsregister eintragen lassen können, sofern dabei nicht gleichzeitig die Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden. Für betroffene Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, gilt wie nach bisherigem Recht, dass sie die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können sowie dass ihre Vermögensrechte bis zur Vornahme der Meldung verwirken. Neu ist, dass die Meldepflicht bis zum 30. April 2021 erfüllt werden muss. Danach kann eine Eintragung längstens bis zum 31. Oktober 2024 und nur noch beim Gericht im summarischen Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen beantragt werden. Nach unbenutztem Ablauf dieser zweiten Frist sind betroffene Aktien von Gesetzes wegen nichtig und deren Aktionäre verlieren ihre Rechte endgültig (vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche gegenüber der Gesellschaft bei fehlendem Verschulden des Aktionärs).
Organe von betroffenen Gesellschaften sollten angesichts der neuen Straftatbestände unverzüglich und vor allem auch nach Ablauf der vorgenannten Fristen prüfen, ob die beschriebenen Register und Verzeichnisse vorschriftsgemäss geführt sind und der jederzeitige Zugriff auf die zugrunde liegenden Belege in der Schweiz sichergestellt ist. Inhaberaktien sollten fristgerecht in Namenaktien umgewandelt werden, sofern kein Zulässig-keitstatbestand vorliegt. In jedem Fall sollte überdies fristgerecht die konkret erforderliche Anmeldung beim Handelsregister eingereicht werden.
Manuel Mühlestein
MLaw, Rechtsanwalt
Sven Gutbrod
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) federt die Folgen von Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich ab. Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten, in einem Lehrverhältnis stehen oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, hatten allerdings nur aufgrund einer Verordnung vorübergehend Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen (KAE). Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Beteiligte (Aktionäre, Gesellschafter), Geschäftsführer einer GmbH und Verwaltungsräte, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Der Umfang der Beteiligung oder des Einflusses auf die Entscheidungen des Arbeitgebers ist völlig unerheblich. Personen in arbeitgeberähnlichen Anstellungen und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, konnten für eine Vollzeitstelle lediglich eine Pauschale von CHF 3’320 als KAE geltend machen. Zur Vereinfachung der KAE wurde die Karenz-/Wartefrist und damit die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen aufgehoben. Auch müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von KAE profitieren können.
Unbefriedigend ist, dass arbeitgeberähnliche Angestellte und Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, zwar zu den versicherten Personen zählen und volle ALV-Beiträge leisten müssen, aber grundsätzlich keinen Leistungsanspruch haben und im Rahmen der Covid-19-Krise nur aus Goodwill auf gewisse, sehr limitierte Leistungen zählen konnten.
Selbständigerwerbende zahlen keine ALV-Beiträge und können somit auch keine Leistungen erwarten. Der vom Bund angeordnete Lockdown führte aber dazu, dass auch viele Selbständigerwerbende ohne eigenes Verschulden plötzlich ganz oder teilweise ohne Arbeit und Einkommen waren. Mit Notrecht verfügte der Bundesrat kurzerhand einen Entschädigungsanspruch aus der Erwerbsersatzordnung (EO) für Selbständig-erwerbende, die von Betriebsschliessungen direkt betroffen sind sowie für Selbständigerwerbende in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben (bei Ausfall der Kinder-Fremdbetreuung). Der Anspruch beträgt 80 % des Einkommens, maximal aber CHF 196 pro Tag bzw. CHF 5’880 pro Monat. Die Anzahl Taggelder für Selbständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Später erweiterte der Bundesrat den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne einer Härtefallregelung für Selbständig-erwerbende, deren Erwerbstätigkeit nicht verboten ist und die somit nicht direkt vom Lockdown betroffen waren, die aber durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dennoch mit existentiellen Schwierigkeiten kämpfen. Voraussetzung ist allerdings ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000 und CHF 90’000. Seit dem 1. Juni 2020 gilt die Härtefallregelung auch für Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten. Denn diese haben seither keinen Anspruch mehr auf die KAE, obwohl der Veranstaltungsbereich weiterhin stark von der Covid-19-Krise betroffen ist. Auch wenn seit dem 6. Juni 2020 keine Betriebsschliessungen mehr bestehen und das Veranstaltungsverbot schrittweise gelockert wird, hat der Bundesrat den Anspruch für Selbständigerwerbende aus der EO vorerst bis zum 16. September 2020 verlängert. Finanziert werden die Leistungen aus der Bundeskasse.
Im Ergebnis unglücklich ist, dass die Selbständigerwerbenden, die keine ALV-Beiträge zahlen und aus dem allgemeinen Bundeshaushalt entschädigt wurden, deutlich im Vorteil waren gegenüber den Unselbständig-erwerbenden in ähnlicher Stellung, die versichert sind und ordentlich ALV-Beiträge zahlen. Es bleibt abzuwarten, ob die Erfahrungen aus der Krise zu Anpassungen bei der ALV führen werden oder ob der Gesetzgeber offenlässt, wie Selbständigerwerbende und arbeitgeberähnliche Angestellte in einer ähnlich gelagerten Situation in Zukunft geschützt sein sollen.
Marcel P. De Boni
Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte, Geschäftsführer
- Gesellschaftskapital auch in Fremdwährung möglich
- Gesellschaftskapital kann innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) flexibel gestaltet werden
- Möglichkeit, auch Gewinne des laufenden Geschäftsjahres auszuschütten (Interimsdividende)
- Senkung der Schwellenwerte für die Ausübung der Rechte der Beteiligten
- Erfordernis eines qualifizierten GV-Beschlusses für die Dekotierung von Beteiligungspapieren
- Möglichkeit virtueller Generalversammlungen sowie schriftlicher und elektronischer GV-Beschlüsse
- Sanierung: Vorschriften zur Liquidität, Erleichterungen bei nur vorübergehender Überschuldung
- Für börsenkotierte Unternehmen zusätzlich: Mindestquote für die Vertretung beider
- Geschlechter in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten sowie Bestimmungen für Vergütungen an das Management
Wir gehen in den folgenden Ausgaben detaillierter auf einzelne Elemente ein und informieren Sie rechtzeitig über neue Möglichkeiten und Umsetzungsempfehlungen.
Thomas Naegeli
Betriebsökonom FH, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Revisionsexperte, Mandatsleiter Treuhand und Wirtschaftsprüfung
- QR-Rechnung mit QR-Referenznummer (ersetzt den orangen Einzahlungsschein)
- QR-Rechnung mit Creditor Reference (für die Rechnungsstellung ins Ausland)
- QR-Rechnung mit IBAN (ersetzt den roten Einzahlungsschein)
Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass für eine reibungslose und erfolgreiche Umstellung einige Details beachtet werden müssen. So erfordert die Verwendung der QR-Referenznummer eine QR-IBAN, welche die bisherige ESR-Teilnehmernummer ersetzt und vom kontoführenden Bankinstitut vergeben wird. Die QR-IBAN erscheint auch auf der QR-Rechnung, weist das gleiche Format wie eine IBAN auf, kann aber nicht für Zahlungsaufträge verwendet werden. Das könnte zu Verwechslungen und Verwirrung führen. Beim eigenen Druck von QR-Rechnungen müssen unbedingt die Vorgaben – insbesondere hinsichtlich Papierqualität, Perforierung, Formatierung, Platzierung und Schrift – beachtet und eingehalten werden.
Diego Ryser
BA UZH in Banking and Finance, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand