Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2023/2024

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Liebe Leserin, lieber Leser

Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2024 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1 Neuer Zinsabzug für Zürcher Gesellschaften bei der Gewinnsteuer
Auf das Jahr 2020 wurden im Rahmen der sogenannten STAF (Steuerreform und AHV -Finanzierung) verschiedene Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung eingeführt. Unter anderem fiel die Privilegierung von Holding- und Verwaltungsgesellschaften (Statusgesellschaften) weg, dafür wurden neue Abzugsmöglichkeiten für natürliche und juristische Personen geschaffen, welche im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Zudem wurde ein zusätzlicher Zinsabzug für alle Gesellschaften (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) eingeführt, welche eine hohe Eigenkapitalquote aufweisen. Dabei wird ein kalkulatorischer Zinsabzug auf einem Teil des Eigenkapitals gewährt. Ein solcher Zinsabzug kann nur in jenen Kantonen geltend gemacht werden, welche für juristische Personen einen Steuersatz von mindestens 13.5 % ausweisen. Derzeit erreicht einzig der Kanton Zürich Steuersätze, die für diesen zusätzlichen Zinsabzug qualifizieren. Der Zinssatz richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen und wird jährlich neu festgesetzt. Die Rendite dieser Bundesobligationen drehte erst im Jahr 2022 ins Plus. Weil der Zinssatz am letzten Tag der Vorperiode fixiert wird, war bis Ende 2022 ein solcher Abzug kaum möglich.

Mit dem nun gestiegenen Zinsniveau können grundsätzlich sämtliche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Steuerpflicht im Kanton Zürich von diesem zusätzlichen Zinsabzug profitieren. Dabei wird der mögliche Zinsabzug auf Grundlage der jeweiligen Jahresrechnung – erstmals aufgrund der Zahlen 2023 – in einer einigermassen aufwändigen Berechnung ermittelt. Generell gilt, dass mit höherer Eigenkapitalquote auch der effektive Abzug höher ausfällt. Unter anderem dadurch kann sich der steuerbare Gewinn auf Stufe Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich um bis zu 70 % reduzieren.

Matthias Heusser

Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte

2 Cyber Resilienz oder «Wie steht’s um Ihre Abwehrkräfte?
Die Cyber Bedrohungslage ist hoch wie nie und es vergeht kein Tag ohne publik gewordene Angriffe auf Firmen jeder Grösse, mit teilweise empfindlichen Folgen für deren Unternehmensfortführung. Gleichzeitig schreitet die Digitalisierung weiter voran und damit steigt auch die digitale Angriffsfläche. Für viele Unternehmensverantwortliche stellt sich daher die Frage, wie sie ihr Unternehmen besser schützen und systematisch auf diese dynamische Risikosituation ausrichten können. Dem Unternehmensweiten IKS kommt damit neben der Steuerungsfunktion verstärkt auch eine Abwehrfunktion zu. Da sich Angriffsmethoden und Schwachstellen sehr dynamisch entwickeln, sollte auch die Abwehr flexibel und mehrschichtig sein und über einmalige technische Massnahmen hinaus gehen. Die Cyber Security Frameworks (NIST, ISO, BSI etc.) sind zwar neue Disziplinen, sie haben jedoch alle den risikoorientierten Ansatz als gemeinsamen Nenner. Der Grundgedanke dabei, aktives Risikomanagement zu betreiben, ist jedem Unternehmer bestens vertraut. Da es keine vollständige Sicherheit gibt und (Risiko-)Absicherung immer auch zulasten der Produktivität bzw. des Chancenmanagements geht, gilt es dort intensiver zu schützen, wo die besonders geschäftskritischen Informationen liegen.

Dieses Vorgehen erscheint logisch, setzt jedoch zunächst einmal voraus, dass bekannt ist wo welche Informationen liegen. Dieses «Information Asset Inventar» dient dann als Ausgangslage für die Bestimmung der Sicherheitsstrategie. Die wenigsten Unternehmen verfügen jedoch über ein vollständiges und vernetztes Inventar bzw. über Mechanismen, dieses ständig aktuell zu halten. Häufig werden Information Assets bei Drittparteien sowie in der Cloud nicht berücksichtigt. Je besser der Überblick, desto schneller kann jedoch im Krisenfall reagiert und Schadensbegrenzung betrieben werden. Basierend auf diesem Inventar gilt es zunächst möglichst rasch auf ein gewisses Grundschutzniveau zu kommen. Dabei können häufig mit einfachen Massnahmen gute Fortschritte erzielt werden. Meist sind die technischen Voraussetzungen bereits vorhanden, sie müssen nur aktiviert werden (z.B. bei Microsoft 365). Weitere «Quick Wins» können im Bereich Mehrfaktorauthentifizierung, Umgang mit Administrator-Rechten, Passwortregeln, Umgang mit Wechseldatenträgern etc. realisiert werden.

Robuste Backup Verfahren sowie Überlegungen und Tests im Bereich Incident und Desaster Recovery Management sind vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen von Vorfällen immer wichtiger. Der wichtigste Faktor ist jedoch nicht die Technik, sondern das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeitenden. Daher kommt der regelmässigen Sensibilisierung eine Schlüsselrolle zu. Zu guter Letzt kann der Abschluss einer Cyberversicherung eine sinnvolle Ergänzung des eigenen Risikomanagements sein. Allerdings stellen die Versicherer für den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages meist Anforderungen an vorkehrende Massnahmen und erbringen Versicherungsleistungen nur, wenn die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Besser ist es ohnehin, wenn es gar nicht erst zum Schadenfall kommt.

Maximilian Lerch

Dipl. Wirtschaftsprüfer / Certified Information Security Manager

3 AHV-Reform 2021: Übergangsgeneration und Kompensationsmassnahmen
Das AHV-Referenzalter der Frauen erhöht sich in den Jahren 2025 bis 2027 um jeweils drei Monate auf 65 Jahre. 2024 können Frauen letztmals bereits mit 64 Jahren ordentlich in Pension gehen. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die AHV-Altersrente weiterhin bereits mit 62 Jahren vorbeziehen, wobei die Rentenbeträge dieser Übergangsgeneration im Falle eines Vorbezugs weniger stark gekürzt werden. Beziehen Frauen der Übergangsgeneration die AHV-Altersrente ab dem ordentlichen Referenzalter, erhalten sie einen Rentenzuschlag. Dabei gilt: Je tiefer das durchschnittliche Einkommen, desto tiefer die Rentenkürzung beim Vorbezug bzw. desto höher der Rentenzuschlag.

Neu lässt sich die AHV-Altersrente zwischen Alter 63 und 70 flexibel vorbeziehen oder Aufschieben. Auch eine Kombination aus teilweisem Vorbezug und Aufschub ist möglich. Spätestens mit Alter 70 muss die ganze AHV-Rente bezogen werden. Arbeitnehmende, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, können neu wählen, ob der AHV-Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat bzw. CHF 16‘800 pro Jahr zur Anwendung kommen soll oder nicht – eine prüfenswerte Option in Fällen, in welchen die maximale AHV-Altersrente noch nicht erreicht ist.

4 Mehrwertsteuer-Sätze ab 1. Januar 2024
Im Rahmen der Reform AHV 21 tritt am 1. Januar 2024 der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch die Mehrwertsteuer in Kraft. Während der AHV bereits bisher ein Prozentpunkt der Mehrwertsteuer zum demografischen Ausgleich zugeflossen ist, erhöht sich dieser Beitrag ab 1. Januar 2024 um 0,4 Prozentpunkte. Die Mehrwertsteuersätze erhöhen sich wie folgt:

NormalsatzSondersatz
Beherbergung
Reduzierter Satz
Steuersätze 2018 – 20237,7 %3,7 %2,5 %
+ Erhöhung Zusatzfinanzierung AHV 210,4 %0,1 %0,1 %
Steuersätze ab 1. Januar 20248,1 %3,8 %2,6 %

Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist in jedem Fall der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung und nicht das Datum der Rechnungserstellung oder des Zahlungseingangs. Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen zu versteuern. Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, unterliegen den neuen höheren Steuersätzen. Falls Leistungen über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden (z. B. Abonnemente, Wartung oder Leasing), muss das Entgelt entsprechend dem Zeitraum „pro rata temporis“ aufgeteilt und mit dem entsprechenden Steuersatz abgerechnet werden.

5 Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen. Für 2024 ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Zu beachten ist aber das neue Wahlrecht der Arbeitnehmenden, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, ob der AHV-Freibetrag für Rentner angewendet werden soll oder nicht.

6 Sozialversicherungsunterstellung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit
Seit dem 1. Juli 2023 besteht auf EU-Ebene ein Rahmenübereinkommen, welches die Sozialversicherungsunterstellung bei Telearbeit regelt. Als Telearbeit gilt demnach eine Tätigkeit, die im Homeoffice gleich erledigt werden kann, wie beim Arbeitgeber vor Ort. Eine solche Tätigkeit setzt eine entsprechende IT-Infrastruktur voraus.

Umfasst die Telearbeit weniger als 50 % der Erwerbstätigkeit und liegt eine A1-Bescheinigung vor, bleibt eine Person weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit am Ort des Arbeitgebers unterstellt. Die Vereinbarung ist allerdings nur anwendbar, wenn sie der entsprechende Vertragsstaat unterzeichnet hat und gilt nur für Personen, die über eine EU- oder CH-Nationalität verfügen. Übt ein Arbeitnehmer neben der Telearbeit noch andere Tätigkeiten aus (z.B. Aussendienst, Messebesuche usw.), gilt die übliche Regelung, wonach die Sozialversicherungsunterstellung bereits ab 25 % in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers fällt. Zu beachten ist ferner, dass die Zusatzvereinbarung die Sozialversicherungsunterstellung, nicht aber die steuerliche Frage der Begründung einer Betriebsstätte regelt. Diesbezüglich besteht beispielweise mit Frankreich eine Verständigungsvereinbarung, welche die Schwelle für Homeoffice-Tätigkeiten bei 40 % vorsieht.

7 Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK)
Seit dem 1. Oktober 2023 ist das neue Sozialversicherungsabkommen CH-UK in Kraft, das zuvor bereits vorläufig Anwendung fand. Im Abkommen nicht geregelt sind allerdings Familienzulagen, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, die berufliche Vorsorge (BVG) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV).
8 Quellensteuer: Verwirkungsfrist bis 31. März 2024 für NOV/Neuberechnung beachten!
Wir empfehlen allen quellensteuerpflichtigen Personen, in jedem Fall einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder auf Neuberechnung der Quellensteuer zu prüfen. Die nicht erstreckbare Frist hierfür endet für das Steuerjahr 2023 am 31. März 2024.
9 Ausblick
  • Am 3. März 2024 befinden Volk und Stände über die Volksinitiativen «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» und «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)».
  • Künftig sollen Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Die Vernehmlassung zur entsprechenden Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) dauert bis zum 6. März 2024.
  • Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen soll beseitigt werden. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, die Hinterlassenenrenten an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen und neu unabhängig vom Zivilstand der Eltern auszurichten. Die Vernehmlassung zur entsprechenden Teilrevision der AHV dauert bis zum 29. März 2024.
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