Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2023/2024
Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2024 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.
Ihr ECOVIS-Team
Inhalt
Mit dem nun gestiegenen Zinsniveau können grundsätzlich sämtliche Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Steuerpflicht im Kanton Zürich von diesem zusätzlichen Zinsabzug profitieren. Dabei wird der mögliche Zinsabzug auf Grundlage der jeweiligen Jahresrechnung – erstmals aufgrund der Zahlen 2023 – in einer einigermassen aufwändigen Berechnung ermittelt. Generell gilt, dass mit höherer Eigenkapitalquote auch der effektive Abzug höher ausfällt. Unter anderem dadurch kann sich der steuerbare Gewinn auf Stufe Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich um bis zu 70 % reduzieren.
Matthias Heusser
Betriebsökonom FH, Dipl. Steuerexperte
Dieses Vorgehen erscheint logisch, setzt jedoch zunächst einmal voraus, dass bekannt ist wo welche Informationen liegen. Dieses «Information Asset Inventar» dient dann als Ausgangslage für die Bestimmung der Sicherheitsstrategie. Die wenigsten Unternehmen verfügen jedoch über ein vollständiges und vernetztes Inventar bzw. über Mechanismen, dieses ständig aktuell zu halten. Häufig werden Information Assets bei Drittparteien sowie in der Cloud nicht berücksichtigt. Je besser der Überblick, desto schneller kann jedoch im Krisenfall reagiert und Schadensbegrenzung betrieben werden. Basierend auf diesem Inventar gilt es zunächst möglichst rasch auf ein gewisses Grundschutzniveau zu kommen. Dabei können häufig mit einfachen Massnahmen gute Fortschritte erzielt werden. Meist sind die technischen Voraussetzungen bereits vorhanden, sie müssen nur aktiviert werden (z.B. bei Microsoft 365). Weitere «Quick Wins» können im Bereich Mehrfaktorauthentifizierung, Umgang mit Administrator-Rechten, Passwortregeln, Umgang mit Wechseldatenträgern etc. realisiert werden.
Robuste Backup Verfahren sowie Überlegungen und Tests im Bereich Incident und Desaster Recovery Management sind vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen von Vorfällen immer wichtiger. Der wichtigste Faktor ist jedoch nicht die Technik, sondern das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeitenden. Daher kommt der regelmässigen Sensibilisierung eine Schlüsselrolle zu. Zu guter Letzt kann der Abschluss einer Cyberversicherung eine sinnvolle Ergänzung des eigenen Risikomanagements sein. Allerdings stellen die Versicherer für den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages meist Anforderungen an vorkehrende Massnahmen und erbringen Versicherungsleistungen nur, wenn die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Besser ist es ohnehin, wenn es gar nicht erst zum Schadenfall kommt.
Maximilian Lerch
Dipl. Wirtschaftsprüfer / Certified Information Security Manager
Neu lässt sich die AHV-Altersrente zwischen Alter 63 und 70 flexibel vorbeziehen oder Aufschieben. Auch eine Kombination aus teilweisem Vorbezug und Aufschub ist möglich. Spätestens mit Alter 70 muss die ganze AHV-Rente bezogen werden. Arbeitnehmende, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, können neu wählen, ob der AHV-Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat bzw. CHF 16‘800 pro Jahr zur Anwendung kommen soll oder nicht – eine prüfenswerte Option in Fällen, in welchen die maximale AHV-Altersrente noch nicht erreicht ist.
Normalsatz | Sondersatz Beherbergung | Reduzierter Satz | |
Steuersätze 2018 – 2023 | 7,7 % | 3,7 % | 2,5 % |
+ Erhöhung Zusatzfinanzierung AHV 21 | 0,4 % | 0,1 % | 0,1 % |
Steuersätze ab 1. Januar 2024 | 8,1 % | 3,8 % | 2,6 % |
Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist in jedem Fall der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung und nicht das Datum der Rechnungserstellung oder des Zahlungseingangs. Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen zu versteuern. Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, unterliegen den neuen höheren Steuersätzen. Falls Leistungen über den Jahreswechsel hinaus erbracht werden (z. B. Abonnemente, Wartung oder Leasing), muss das Entgelt entsprechend dem Zeitraum „pro rata temporis“ aufgeteilt und mit dem entsprechenden Steuersatz abgerechnet werden.
Umfasst die Telearbeit weniger als 50 % der Erwerbstätigkeit und liegt eine A1-Bescheinigung vor, bleibt eine Person weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit am Ort des Arbeitgebers unterstellt. Die Vereinbarung ist allerdings nur anwendbar, wenn sie der entsprechende Vertragsstaat unterzeichnet hat und gilt nur für Personen, die über eine EU- oder CH-Nationalität verfügen. Übt ein Arbeitnehmer neben der Telearbeit noch andere Tätigkeiten aus (z.B. Aussendienst, Messebesuche usw.), gilt die übliche Regelung, wonach die Sozialversicherungsunterstellung bereits ab 25 % in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers fällt. Zu beachten ist ferner, dass die Zusatzvereinbarung die Sozialversicherungsunterstellung, nicht aber die steuerliche Frage der Begründung einer Betriebsstätte regelt. Diesbezüglich besteht beispielweise mit Frankreich eine Verständigungsvereinbarung, welche die Schwelle für Homeoffice-Tätigkeiten bei 40 % vorsieht.
- Am 3. März 2024 befinden Volk und Stände über die Volksinitiativen «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» und «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)».
- Künftig sollen Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Die Vernehmlassung zur entsprechenden Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) dauert bis zum 6. März 2024.
- Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen soll beseitigt werden. Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, die Hinterlassenenrenten an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen und neu unabhängig vom Zivilstand der Eltern auszurichten. Die Vernehmlassung zur entsprechenden Teilrevision der AHV dauert bis zum 29. März 2024.