Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2022/2023
Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Ihr ECOVIS-Team
Inhalt
Auf den gleichen Zeitpunkt tritt auch die Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV in Kraft. Der Normalsatz steigt um 0,4 Prozentpunkte auf 8,1%, der Sondersatz und der reduzierte Satz um je 0,1 Prozentpunkte auf 3,8% bzw. 2,6%. Der Ertrag aus der Erhöhung wird vollumfänglich dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen.
Für die Unternehmen kann dies eine echte Herausforderung bedeuten. Sie müssen Daten erheben und bestimmen, mit welcher Art und Menge von Kunststoff ein Artikel verpackt ist und zu welchen Anteilen diese Verpackung aus recyceltem Rohstoff oder aus Rohöl neu produziertem Kunststoff besteht. Es sind zudem viel-fältige Richtlinien des jeweiligen Lieferlandes zu beachten. So hat beispielsweise Portugal im Juli 2022 eine Steuer auf bestimmten Einwegverpackungen für Getränke und Speisen eingeführt. Das Vereinigte Königreich (UK) kennt seit April 2022 eine Steuer auf Kunststoffverpackungen mit einem Recyclinganteil von weniger als 30%. Italien wird ab 2023 eine Steuer auf nicht recycelte Plastikanteile in Einwegverpackungen erheben. Andere EU-Mitgliedstaaten diskutieren noch die Abwälzung der Steuer oder sind dabei, die geltende Rechtsordnung zu ändern.
Marianne Esther Meier
Dipl. Steuerexpertin, Executive Master MWST, Dipl. Expertin Rechnungslegung und Controlling
Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn dar. Sie gelten nicht als Spesen, sondern allenfalls als Ersatz von Berufsauslagen, für die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geklärt wird, ob sie steuerlich abzugsfähig sind. Eine Ausnahme ist gegeben, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden keinen zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dann zählen die Ersatzleistungen für tatsächliche Auslagen (Spesen) nicht zum steuerpflichtigen Lohn. Voraussetzung für die Geltendmachung tatsächlicher Auslagen ist allerdings, dass der Arbeitsplatz objektiv ausgeschieden ist, hauptsächlich als solcher genutzt wird und keine Mehrfachnutzung (z.B. Küchentisch, Ecke im Schlafzimmer usw.) vorliegt. Die Entschädigungen sind auch sozialversicherungspflichtig, soweit es sich nicht um steuerliche anerkannte Berufsauslagen handelt. Der Arbeitgeber muss auf eine vollständige und richtige Bescheinigung auf dem Lohnausweis achten.
Rangrücktrittserklärungen müssen ab dem 1. Januar 2023 neben dem geschuldeten Betrag ausdrücklich auch die Zinsforderungen während einer Überschuldung umfassen, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. Im Falle einer Überschuldungssituation empfiehlt es sich zu überprüfen, ob bestehende Rangrücktrittsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Verträge müssen bis zum 31. Dezember 2024 an das neue Recht angepasst werden.
Neue Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2023 für Gesellschaften ohne Revisionsstelle, deren Jahresrechnung einen Kapitalverlust (Aktiven abzüglich Verbindlichkeiten betragen weniger als die Hälfte von Aktienkapital und Reserven) oder eine Überschuldung (negatives Eigenkapital) zeigt. In solchen Fällen muss der Verwaltungsrat neu einen zugelassenen Revisor ernennen, der die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzieht. Das gilt auch dann, wenn Rangrücktrittsvereinbarungen vorliegen. Der zusätzliche administrative und finanzielle Aufwand, den eine solche Revision auslöst, könnte Anlass und gewichtiges Argument sein, konkrete Sanierungsmöglichkeiten an Stelle von eher formellen Rangrücktritten vordringlicher und vertiefter zu prüfen.
Marcel P. De Boni
Betriebsökonom HWV, Dipl. Wirtschaftsprüfer
- Das Aktienrecht eröffnet interessante Möglichkeiten z.B. im Bereich der Kapitalisierung, Organisation und Rechnungslegung. Es bringt aber auch neue Pflichten für den Verwaltungsrat (z.B. betreffend Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft) und zwingt viele Gesellschaften zur Überarbeitung ihrer Statuten (z.B. betreffend Schwellenwerte für Minderheitenrechte, Regeln zur Vertretung usw.).
- Das Erbrecht bringt umfangreiche und tiefgreifende Veränderungen insbesondere betreffend Pflichtteilen und Verfügungsfreiheit. Es gilt unbedingt zu prüfen, welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf bestehende Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen (Testamente) haben und ob Anpassungen nötig sind, damit sie dem letzten Willen auch weiterhin entsprechen.
- Kroatien tritt dem Schengen-Raum bei und führt den Euro als Landeswährung ein. Die Schweiz hat die Schutzklausel zur Begrenzung der Einwanderung aktiviert.
- Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es bleibt sicher noch viel zu tun bis dahin. Denken wir da nur an Informationspflichten, Datenschutzerklärungen, Fragen zur Datensicherheit, die Regelung der Verantwortlichkeiten usw.
- Erhöhung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024.
- Der Bund will die von der OECD und den G20-Staaten vereinbarte Mindeststeuer von 15% für international tätige Unternehmen mit konsolidierten Umsätzen über EUR 750 Mio. mit einer Verfassungsänderung umsetzen. Die Beratungen im eidg. Parlament sind abgeschlossen. Nimmt das Stimmvolk den Bundes-beschluss zur Verfassungsänderung ebenfalls an, tritt sie am 1. Januar 2024 in Kraft.