Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2022/2023

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Liebe Leserin, lieber Leser

Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. AHV-Reform 2021 und Erhöhung der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024
Die Gesetzesänderungen der Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Frauen und Männer erreichen neu einheitlich mit 65 Jahren das Referenzalter – der  neue Begriff für das Rentenalter. Das Referenzalter 65 für Frauen gilt auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG). Noch in der Vernehmlassung befinden sich die Änderungen auf Verordnungsebene. Präzisierungen bedarf es da insbesondere betreffend der Kompensationsmassnahmen für die Übergangsgeneration sowie der Modalitäten im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt.

Auf den gleichen Zeitpunkt tritt auch die Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV in Kraft. Der Normalsatz steigt um 0,4 Prozentpunkte auf 8,1%, der Sondersatz und der reduzierte Satz um je 0,1 Prozentpunkte auf 3,8% bzw. 2,6%. Der Ertrag aus der Erhöhung wird vollumfänglich dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen.

2. Ausweitung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer im Konzern
Ab 1. Januar 2023 können juristische Personen bereits ab einer Beteiligungsquote von 10% (bisher 20%) das Meldeverfahren anwenden. Die für ausländische Unternehmen erforderliche Bewilligung ist neu fünf statt wie bisher drei Jahre gültig. Das Meldeverfahren in Konzernverhältnissen vermeidet den administrativen Umweg über Ablieferung und anschliessende Rückforderung der Verrechnungssteuer.
3. «Plastiksteuer» und Verpackungsregulierung in der EU
Die Mitgliedstaaten der EU entrichten seit dem 1. Januar 2021 eine Abgabe auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff an die EU zur Förderung der Nachhaltigkeit. Die Abgabe richtet sich nach der Menge und beträgt EUR 0.80 pro Kilogramm. Diese nach dem Verursacherprinzip erhobenen Beiträge an den EU-Haushalt sind nicht mit der Verpflichtung verbunden, auch auf nationaler Ebene eine „Plastiksteuer“ einzuführen. Dennoch tun oder planen dies viele Mitgliedstaaten bereits. Von einer solchen Steuer betroffen sind neben den Herstellern und Händlern von Kunststoffverpackungen oder Halbfabrikaten in den jeweiligen Mitgliedstaaten auch sämtliche Warenströme, inklusive Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Steuer fällt nicht nur auf den Verpackungsmaterialien an, sondern auch auf verpackt gelieferten Waren und somit in sämtlichen Lebens- und Industriebereichen.

Für die Unternehmen kann dies eine echte Herausforderung bedeuten. Sie müssen Daten erheben und bestimmen, mit welcher Art und Menge von Kunststoff ein Artikel verpackt ist und zu welchen Anteilen diese Verpackung aus recyceltem Rohstoff oder aus Rohöl neu produziertem Kunststoff besteht. Es sind zudem viel-fältige Richtlinien des jeweiligen Lieferlandes zu beachten. So hat beispielsweise Portugal im Juli 2022 eine Steuer auf bestimmten Einwegverpackungen für Getränke und Speisen eingeführt. Das Vereinigte Königreich (UK) kennt seit April 2022 eine Steuer auf Kunststoffverpackungen mit einem Recyclinganteil von weniger als 30%. Italien wird ab 2023 eine Steuer auf nicht recycelte Plastikanteile in Einwegverpackungen erheben. Andere EU-Mitgliedstaaten diskutieren noch die Abwälzung der Steuer oder sind dabei, die geltende Rechtsordnung zu ändern.

Marianne Esther Meier

Dipl. Steuerexpertin, Executive Master MWST, Dipl. Expertin Rechnungslegung und Controlling

4. Verlängerung Sozialversicherungsunterstellung für Grenzgänger
Eigentlich wollten die Sozialversicherungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz bis Ende 2022 eine gemeinsame Regelung in Bezug auf Telearbeit (Homeoffice-Tätigkeit) finden. Die Frist wurde nun aber nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Eine Person bleibt somit weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit am Ort des Arbeitgebers unterstellt, auch wenn sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Sonderregelung am 30. Juni 2023 ändert, wenn mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden.
5. Präzisierung zu den Nichtrückkehrtagen von Grenzgängern im DBA Schweiz – Deutschland
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) hat bekannt gegeben, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands in einer gemeinsamen Erklärung festhalten, dass ganztätig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage nicht als Nicht-Rückkehrtage für die Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland behandelt werden.
6. Entschädigungen für Homeoffice im Lohnausweis

Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn dar. Sie gelten nicht als Spesen, sondern allenfalls als Ersatz von Berufsauslagen, für die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geklärt wird, ob sie steuerlich abzugsfähig sind. Eine Ausnahme ist gegeben, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden keinen zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dann zählen die Ersatzleistungen für tatsächliche Auslagen (Spesen) nicht zum steuerpflichtigen Lohn. Voraussetzung für die Geltendmachung tatsächlicher Auslagen ist allerdings, dass der Arbeitsplatz objektiv ausgeschieden ist, hauptsächlich als solcher genutzt wird und keine Mehrfachnutzung (z.B. Küchentisch, Ecke im Schlafzimmer usw.) vorliegt. Die Entschädigungen sind auch sozialversicherungspflichtig, soweit es sich nicht um steuerliche anerkannte Berufsauslagen handelt. Der Arbeitgeber muss auf eine vollständige und richtige Bescheinigung auf dem Lohnausweis achten.

7. Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen. Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwick-lung angepasst. Darauf abgestimmt ändern sich auch die Grenzwerte in der beruflichen Vorsorge (BVG) und in der gebundenen privaten Vorsorge (Säule 3a). Der Solidaritätsbeitrag in der ALV entfällt.


8. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung im neuen Aktienrecht

Rangrücktrittserklärungen müssen ab dem 1. Januar 2023 neben dem geschuldeten Betrag ausdrücklich auch die Zinsforderungen während einer Überschuldung umfassen, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. Im Falle einer Überschuldungssituation empfiehlt es sich zu überprüfen, ob bestehende Rangrücktrittsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Verträge müssen bis zum 31. Dezember 2024 an das neue Recht angepasst werden.

Neue Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2023 für Gesellschaften ohne Revisionsstelle, deren Jahresrechnung einen Kapitalverlust (Aktiven abzüglich Verbindlichkeiten betragen weniger als die Hälfte von Aktienkapital und Reserven) oder eine Überschuldung (negatives Eigenkapital) zeigt. In solchen Fällen muss der Verwaltungsrat neu einen zugelassenen Revisor ernennen, der die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzieht. Das gilt auch dann, wenn Rangrücktrittsvereinbarungen vorliegen. Der zusätzliche administrative und finanzielle Aufwand,  den eine solche Revision auslöst, könnte Anlass und gewichtiges Argument sein, konkrete Sanierungsmöglichkeiten an Stelle von eher formellen Rangrücktritten vordringlicher und vertiefter zu prüfen.

Marcel P. De Boni

Betriebsökonom HWV, Dipl. Wirtschaftsprüfer

9. Quellensteuer: Verwirkungsfrist bis 31. März 2023 für NOV/Neuberechnung beachten!
Wir erinnern daran, dass wir allen quellensteuerpflichtigen Personen dringend empfehlen, in jedem Fall einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder auf Neuberechnung der Quellensteuer zu prüfen. Die nicht erstreckbare Frist hierfür endet für das Steuerjahr 2022 am 31. März 2023.
10. Erhöhung des Abzugs für Krankenkassenprämien im Kanton Zürich
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat beim Urnengang vom 27. November 2022 sowohl die kantonale Volksinitiative „Gerechtigkeit schaffen – Krankenkassen-Prämienabzug der Realität anpassen (Gerechtigkeitsini-tiative)“ als auch den Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen. Die Stichfrage fiel aber zu Gunsten des Gegenvorschlags aus. Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes (StG) erhöht sich der steuerliche Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien („Versicherungsprämienabzug“) um CHF 300 auf CHF 2‘900 pro erwachsene Person. Der Abzug für Kinder bleibt unverändert bei CHF 1‘300 pro Kind. Es ist davon auszugehen, dass die Änderung ab Steuerjahr 2023 gilt.

11. Weitere Neuerungen auf den 1. Januar 2023
  • Das Aktienrecht eröffnet interessante Möglichkeiten z.B. im Bereich der Kapitalisierung, Organisation und Rechnungslegung. Es bringt aber auch neue Pflichten für den Verwaltungsrat (z.B. betreffend Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft) und zwingt viele Gesellschaften zur Überarbeitung ihrer Statuten (z.B. betreffend Schwellenwerte für Minderheitenrechte, Regeln zur Vertretung usw.).
  • Das Erbrecht bringt umfangreiche und tiefgreifende Veränderungen insbesondere betreffend Pflichtteilen und Verfügungsfreiheit. Es gilt unbedingt zu prüfen, welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf bestehende Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen (Testamente) haben und ob Anpassungen nötig sind, damit sie dem letzten Willen auch weiterhin entsprechen.
  • Kroatien tritt dem Schengen-Raum bei und führt den Euro als Landeswährung ein. Die Schweiz hat die Schutzklausel zur Begrenzung der Einwanderung aktiviert.
12. Ausblick / Varia
  • Das neue Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es bleibt sicher noch viel zu tun bis dahin. Denken wir da nur an Informationspflichten, Datenschutzerklärungen, Fragen zur Datensicherheit, die Regelung der Verantwortlichkeiten usw.
  • Erhöhung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024.
  • Der Bund will die von der OECD und den G20-Staaten vereinbarte Mindeststeuer von 15% für international tätige Unternehmen mit konsolidierten Umsätzen über EUR 750 Mio. mit einer Verfassungsänderung umsetzen. Die Beratungen im eidg. Parlament sind abgeschlossen. Nimmt das Stimmvolk den Bundes-beschluss zur Verfassungsänderung ebenfalls an, tritt sie am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage