Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2021/2022

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Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten.
Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. Erbschaft: Wohnsitzkanton für Verrechnungssteuer zuständig
Bis Ende 2021 müssen Erben verrechnungssteuerbelastete Einkünfte, die nach dem Ableben des Erblassers fällig werden, an ihrem Wohnsitz deklarieren, jedoch erfolgt die Rück-erstattung der Verrechnungssteuern durch den Wohnsitzkanton des Erblassers. Dadurch kann sich die Prüfung der Rückerstattungsanträge durch die Beteiligung von verschiedenen Kantonen verkomplizieren und es besteht das Risiko einer doppelten oder zu Unrecht zurückerstatteten Verrechnungssteuer.

Ab 1. Januar 2022 erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuern neu durch den Wohnsitzkanton der Erben. Dieser Wohnsitzkanton meldet alle notwendigen Informationen betreffend Erbschaft und stellt mit Hilfe der Einkommens- und Vermögenssteuererfassung die korrekte Rückerstattung der Verrech-nungssteuern bei interkantonalen Sachverhalten sicher.

Diego Ryser

BA UZH in Banking and Finance, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand

2. Quellensteuer: NOV/Neuberechnung (Verwirkungsfrist 31. März 2022)
Seit dem 1. Januar 2021 ist das revidierte Bundesgesetz über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft. Obwohl die Gesetzesrevision eine Vereinfachung und nationale Vereinheitlichung der Verfahren zum Ziel hatte, haben erste Erfahrungen gezeigt, dass die korrekte Abrechnung der Quellensteuer eine Herausforderung bleibt. Es gibt viele Ursachen, die zu Fehlern führen können, z.B. nicht aktualisierte Personalien (Zivilstand, Wohnadresse, Hinzukommen/Wegfall des Doppeleinkommens, Veränderungen beim Zweit- oder Nebenerwerb usw.), falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens, falsche Tarifanwendung usw. Es bleiben aber auch Systemfehler, wie z.B., dass Familienzulagen bei einem Teilzeitpensum für die Satzbestimmung auf 100% hochgerechnet werden müssen.

Wir empfehlen deshalb allen quellensteuerpflichtigen Personen dringend, in jedem Fall einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder auf Neuberechnung der Quellensteuer zu prüfen. Die nicht erstreckbare Frist hierfür endet am 31. März des Folgejahres, für 2021 also am 31. März 2022. Bei der Wahl der NOV ist zu beachten, dass diese danach bis zum Ende der Quellensteuerpflicht bestehen bleibt und nicht immer zu einem günstigeren Ergebnis führt. Es sei hier z.B. darauf hingewiesen, dass der Kinderabzug bei separat besteuerten Personen nur hälftig berücksichtigt wird oder der kantonal anwendbare Quellensteuersatz günstiger sein kann, als der Steuersatz in Gemeinden mit überdurchschnittlichem Steuerfuss.

3. Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Die zunehmende Mobilität auf dem Arbeitsmarkt führt immer häufiger zu Problemen im Zusammenhang mit Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligung, Arbeitsbewilligung, Lizenz zum Personalverleih), Besteuerung und Sozialversicherungen. Zusätzliche Herausforderungen bringen da z.B. auch Tätigkeiten im Homeoffice, virtuelle Organmeetings und die Verände-rungen aufgrund des Brexits mit sich.

Arbeitseinsätze im Ausland sollten immer sorgfältig geplant sein. Das gilt eben auch dann, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeit nicht mehr in der Schweiz, sondern im ausländischen Homeoffice erledigen. Neben dem eher bekannten steuerlichen Risiko einer möglichen Betriebsstätte im Ausland, gibt es Aspekte, die häufig vernachlässigt werden. Hier denken wir z.B. an eine Verlagerung der Sozialversicherungsunterstellung ins Ausland, an Lücken im Versicherungsschutz, an die Verlagerung des Gerichtsstandes ins Ausland, an Datenschutzbestimmungen usw. So kann es z.B. zu empfindlichen Belastungen beim Arbeitgeber kommen, wenn im Arbeitsvertrag Lohnfortzahlungen bei Unfall oder Krankheit vereinbart sind, diese Risiken aber bei Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland über die Versicherung in der Schweiz nicht gedeckt sind. Oder auch ein arbeitsrechtliches Verfahren vor einem ausländischen Gericht kann viel Umtrieb und Ärger bescheren.

Wir empfehlen deshalb für Auslandeinsätze, in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen, steuerlichen und versicherungstechnischen Risiken vorzunehmen sowie eine schriftliche Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu treffen. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungen im Ausland unterschiedlich geregelt sind. So ist z.B. die Krankenversicherung (Heilungskosten) im Ausland teilweise ebenfalls Sache des Arbeit-gebers und es bestehen wesentliche Unterschiede beim Versicherungsschutz für Familienangehörige. Auch an die Weiterführung der Sozialversicherungen in der Schweiz sollte gedacht werden.

Marcel P. De Boni

Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte, Geschäftsführer

4. Weiterführung BVG für ältere Arbeitslose
Seit dem 1. Januar 2021 besteht für Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters durch Kündigung des Arbeitgebers arbeitslos werden, die Möglichkeit, in der beruflichen Vorsorge (BVG) des bisherigen Arbeitgebers versichert zu bleiben. Gemäss Gesetz ist die Voraussetzung nach Vollendung des 58. Altersjahres gegeben, bei einigen Vorsorgeeinrichtungen besteht diese Möglichkeit bereits ab Alter 55. Die versicherte Person kann frei wählen, ob sie lediglich die Risikodeckung (Tod/Invalidität) weiterführen oder auch Sparbeiträge zum weiteren Aufbau des Vorsorgekapitals leisten will. Das Vorsorgereglement kann vorsehen, dass auf Antrag der versicherten Person während der Weiterführung für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert werden kann. Es ist zu beachten, dass die versicherte Person die gesamten Beiträge alleine tragen muss.

Bisher mussten Arbeitnehmende aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und ihr angespartes Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto oder zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG transferieren. Bei einem Freizügigkeitskonto kann aber die Altersleistung meist nur als Kapital bezogen werden und die Möglichkeit einer Altersrente geht verloren. Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG muss die Weiterführung der Altersvorsorge innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angemeldet werden und überobligatorische Vorsorgeguthaben können nur beschränkt eingebracht werden (für den Überschuss wird zusätzlich ein Frei-zügigkeitskonto benötigt). In Anbetracht dessen, stellt die neue Regelung für ältere Arbeitslose zweifellos eine wesentliche Verbesserung dar.

Die freiwillige Weiterversicherung endet mit dem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung (sofern mehr als zwei Drittel der Freizügigkeitsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden), bei Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Hat die Weiterführung mehr als zwei Jahre gedauert, muss die Altersleistung in Rentenform bezogen werden (es sei denn, das Vorsorgereglement sieht die Ausrichtung der Altersleistung nur in Kapitalform vor) und ein Vorbezug bzw. eine Verpfändung für Wohneigentum ist nicht mehr zulässig. Die versicherte Person kann die Versicherung jederzeit kündigen, die Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsausständen.

5. Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen. Im Jahr 2022 bleiben alle Werte unverändert gegenüber dem Vorjahr.

Tabelle Newsletter 2021/ 2022

6. Im Kanton Zürich sinkt die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
Im Kanton Zürich werden Kapitalleistungen aus Vorsorge nach dem System des Rentensatzes besteuert. Das bezogene Kapital wird dabei in eine theoretische Rente umgewandelt. Dafür fand bisher ein Umwandlungssatz von 10% Anwendung, der bei einem Kapitalbezug von CHF 1 Mio. zu einer theoretischen Rente von CHF 100‘000 führte. Ab dem 1. Januar 2022 gilt neu ein Umwandlungssatz von 5%. Bei Kapitalbezügen unter CHF 204‘500 hat das keine Auswirkungen, weil weiterhin eine minimale einfache Steuer von 2% gilt. Bei sehr hohen Kapitalbezügen (über CHF 5 Mio.) zeigt die Reduktion des Umwandlungssatzes aufgrund der Steuerpro-gression nur einen bescheidenen Effekt. Kapitalbezüge in mittlerer Höhe werden aber deutlich steuergünstiger.

Im interkantonalen Vergleich liegt der Kanton Zürich im vorderen Drittel der steuergünstigsten Kantone bei Kapitalbezügen im Bereich von CHF 250‘000 bis CHF 500‘000, im Mittelfeld bei Bezügen im Bereich bis CHF 200‘000 und auf den hintersten Rängen bei Bezügen über CHF 1 Mio. Der Kanton Zürich bleibt also bei sehr hohen Kapitalbezügen vergleichsweise teuer, was auf die starke Progression der Einkommenssteuer zurück-zuführen ist.

7. Weniger Unfälle im Corona-Jahr führen zu sinkenden Versicherungsprämien
Die Zahl der Berufs- und Freizeitunfälle ist aufgrund behördlicher Einschränkungen deutlich gesunken. Die SUVA meldet für 2020 bei den Berufs- und bei den Freizeitunfällen einen Rückgang von über 10% gegenüber Vorjahr. Bei den Berufsunfällen waren die Branchen unterschiedlich von den Corona-Massnahmen betroffen. Bei den Freizeitunfällen waren v.a. die Fallzahlen bei den Mannschaftssportarten stark rückläufig, während Velounfälle, Unfälle bei der Gartenarbeit und beim Heimwerken zunahmen. Auch wenn die Heilungskosten und Taggeld-entschädigungen etwas weniger stark gesunken sind, dürfen die Versicherungsnehmer von einer erfreulichen Prämienentwicklung ausgehen.

8. Rechtliche Grundlagen für die Digitalisierung im Steuerbereich
Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuer-bereich gestaffelt in Kraft zu setzen. Dieser Mantelerlass regelt das elektronische Verfahren in allen Steuerbereichen. Auf Bundesebene kann der Bundesrat die Unternehmen ab 1. Januar 2022 zum elektronischen Verkehr mit der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ver-pflichten. Die ESTV kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur neu auch eine andere elektronische Bestätigung anerkennen. Die Kantone haben noch zwei Jahre Zeit, um auch auf kantonaler Ebene die Möglichkeit des elektronischen Verfahrens einzuführen. Ab 1. Januar 2024 müssen die Kantone den steuerpflichtigen Personen dann aber auch die Möglichkeit bieten, Eingaben elektronisch einzureichen und anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung abzugeben. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann ihr die Steuerbehörde Dokumente dann auch in elektronischer Form zustellen.

Martin Horak

Buchhalter mit eidg. Fachausweis, RAB-Zulassung als Revisionsexperte, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand

9. Digitalisierung mit TOPAL und NEXTCLOUD
In Zeiten von COVID-19 ist der physische Austausch von Akten und Belegen teilweise erschwert. Wir verfügen mit der Filesharing-Anwendung Nextcloud („Wölkli“) über ein leistungsfähiges Tool, das uns und unsere Kundinnen und Kunden beim elektronischen Austausch von Daten unterstützt. Dabei bietet es vor allem auch Vorteile gegenüber der Übermittlung per E-Mail bezüglich Datensicherheit und Übersichtlichkeit sowie beim Austausch von hohen Volumen oder speicherintensiven Dateien.

Topal Scan erlaubt uns die automatisierte Verarbeitung von Belegen. Die Applikation vereinfacht die Workflows und die Verbuchung. Zudem sind die gescannten Belege mit der Buchung verknüpft. Das reduziert das Volumen physisch archivierter Akten und den Aufwand für die Bereitstellung von Belegen (z.B. bei Revisionen). Topal WebSolution empfiehlt sich in Fällen, wo die Kundschaft selber buchen oder Zugriff auf die Daten aus der Buchhaltung haben will. Über den Internet Browser ist der Zugriff auf die Daten (buchen, einsehen, auswerten) in Echtzeit möglich („anytime, anywhere, any device“). Auch verknüpfte Belege sind einsehbar. Ein Austausch der Datei für die Abschlusserstellung und der damit verbundene Buchungsstopp („freezing“) entfallen. Eine kostengünstige Alternative, die sich auch für einfachere Buchhaltungen eignet.

Anlage