Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2021/2022
Liebe Leserin, lieber Leser
Zur Jahresmitte haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten.
Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.
Ihr ECOVIS-Team
Inhalt
Ab 1. Januar 2022 erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuern neu durch den Wohnsitzkanton der Erben. Dieser Wohnsitzkanton meldet alle notwendigen Informationen betreffend Erbschaft und stellt mit Hilfe der Einkommens- und Vermögenssteuererfassung die korrekte Rückerstattung der Verrech-nungssteuern bei interkantonalen Sachverhalten sicher.
Diego Ryser
BA UZH in Banking and Finance, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand
Wir empfehlen deshalb allen quellensteuerpflichtigen Personen dringend, in jedem Fall einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder auf Neuberechnung der Quellensteuer zu prüfen. Die nicht erstreckbare Frist hierfür endet am 31. März des Folgejahres, für 2021 also am 31. März 2022. Bei der Wahl der NOV ist zu beachten, dass diese danach bis zum Ende der Quellensteuerpflicht bestehen bleibt und nicht immer zu einem günstigeren Ergebnis führt. Es sei hier z.B. darauf hingewiesen, dass der Kinderabzug bei separat besteuerten Personen nur hälftig berücksichtigt wird oder der kantonal anwendbare Quellensteuersatz günstiger sein kann, als der Steuersatz in Gemeinden mit überdurchschnittlichem Steuerfuss.
Arbeitseinsätze im Ausland sollten immer sorgfältig geplant sein. Das gilt eben auch dann, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeit nicht mehr in der Schweiz, sondern im ausländischen Homeoffice erledigen. Neben dem eher bekannten steuerlichen Risiko einer möglichen Betriebsstätte im Ausland, gibt es Aspekte, die häufig vernachlässigt werden. Hier denken wir z.B. an eine Verlagerung der Sozialversicherungsunterstellung ins Ausland, an Lücken im Versicherungsschutz, an die Verlagerung des Gerichtsstandes ins Ausland, an Datenschutzbestimmungen usw. So kann es z.B. zu empfindlichen Belastungen beim Arbeitgeber kommen, wenn im Arbeitsvertrag Lohnfortzahlungen bei Unfall oder Krankheit vereinbart sind, diese Risiken aber bei Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland über die Versicherung in der Schweiz nicht gedeckt sind. Oder auch ein arbeitsrechtliches Verfahren vor einem ausländischen Gericht kann viel Umtrieb und Ärger bescheren.
Wir empfehlen deshalb für Auslandeinsätze, in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen, steuerlichen und versicherungstechnischen Risiken vorzunehmen sowie eine schriftliche Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu treffen. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungen im Ausland unterschiedlich geregelt sind. So ist z.B. die Krankenversicherung (Heilungskosten) im Ausland teilweise ebenfalls Sache des Arbeit-gebers und es bestehen wesentliche Unterschiede beim Versicherungsschutz für Familienangehörige. Auch an die Weiterführung der Sozialversicherungen in der Schweiz sollte gedacht werden.
Marcel P. De Boni
Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte, Geschäftsführer
Bisher mussten Arbeitnehmende aus der Vorsorgeeinrichtung austreten und ihr angespartes Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto oder zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG transferieren. Bei einem Freizügigkeitskonto kann aber die Altersleistung meist nur als Kapital bezogen werden und die Möglichkeit einer Altersrente geht verloren. Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG muss die Weiterführung der Altersvorsorge innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angemeldet werden und überobligatorische Vorsorgeguthaben können nur beschränkt eingebracht werden (für den Überschuss wird zusätzlich ein Frei-zügigkeitskonto benötigt). In Anbetracht dessen, stellt die neue Regelung für ältere Arbeitslose zweifellos eine wesentliche Verbesserung dar.
Die freiwillige Weiterversicherung endet mit dem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung (sofern mehr als zwei Drittel der Freizügigkeitsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden), bei Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Hat die Weiterführung mehr als zwei Jahre gedauert, muss die Altersleistung in Rentenform bezogen werden (es sei denn, das Vorsorgereglement sieht die Ausrichtung der Altersleistung nur in Kapitalform vor) und ein Vorbezug bzw. eine Verpfändung für Wohneigentum ist nicht mehr zulässig. Die versicherte Person kann die Versicherung jederzeit kündigen, die Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsausständen.
Im interkantonalen Vergleich liegt der Kanton Zürich im vorderen Drittel der steuergünstigsten Kantone bei Kapitalbezügen im Bereich von CHF 250‘000 bis CHF 500‘000, im Mittelfeld bei Bezügen im Bereich bis CHF 200‘000 und auf den hintersten Rängen bei Bezügen über CHF 1 Mio. Der Kanton Zürich bleibt also bei sehr hohen Kapitalbezügen vergleichsweise teuer, was auf die starke Progression der Einkommenssteuer zurück-zuführen ist.
Martin Horak
Buchhalter mit eidg. Fachausweis, RAB-Zulassung als Revisionsexperte, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand
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