Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2020/2021

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Liebe Leserin, lieber Leser

Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2021 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. COVID-19-Kredite - Verwendungsverbote
Die Covid-19-Kredite, welche die Unternehmen seit Ende März 2020 bei Liquiditätsengpässen unbürokratisch und rasch beziehen konnten, wurden per 19. Dezember 2020 von der Notverordnung ins ordentliche Recht überführt. Das neue Gesetz (Covid-19-SBüG) regelt alle wichtigen Aspekte während der Laufzeit der Kredite und enthält zudem Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung und für Härtefälle. Wir weisen darauf hin, dass die Covid-19-Kredite den Handlungsspielraum empfindlich einschränken. Bis der Kredit vollständig getilgt ist, sind auch nach dem neuen Gesetz insbesondere unzulässig:

  • Dividendenbeschlüsse und -ausschüttungen sowie Rückzahlung von Kapitaleinlagen
  • Gewährung von Aktivdarlehen an Aktionäre/Gesellschafter (Vorsicht z.B. bei Verbuchung von Privatanteilen)
  • Rückführung von Gruppendarlehen (Vorsicht z.B. bei Cash Pooling)
  • Übertragung von Mitteln an verbundene Gruppengesellschaften ausserhalb der Schweiz

Investitionen ins Anlagevermögen sind nun nach dem Gesetz hingegen auch dann möglich, wenn es sich nicht um Ersatzinvestitionen handelt. Die maximale Laufzeit der Kredite beträgt neu acht Jahre. Für unter erleichterten Voraussetzungen gewährte Kredite bis maximal CHF 0,5 Mio. verbleibt der Zinssatz bis auf Weiteres bei 0 %.

Diego Ryser

BA UZH in Banking and Finance, Teamleiter Treuhand, Mandatsleiter Treuhand

2. Vaterschaftsurlaub
Im September 2020 hat das Stimmvolk die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub angenommen. Damit haben Männer, deren Kind ab dem 1. Januar 2021 geboren wird, Anspruch auf einen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen Urlaub von zwei Wochen am Stück oder als Einzeltage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen. Nach Bezug dieser zehn Urlaubstage hat der Vater Anspruch auf 14 Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

Anrecht auf den bezahlten Urlaub haben Väter, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind, in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV versichert waren und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Die Entschädigung wird dem Arbeitnehmer oder aber dem Arbeitgeber ausbezahlt, wenn ihm dieser den Lohn während des Urlaubs weiterbezahlt. Analog zur Mutterschaftsentschädigung beträgt die Vaterschaftsentschädigung 80 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 um 0,05 Prozentpunkte angehoben. Für angestellte Väter übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte dieser Erhöhung.

3. Änderungen bei MWST und Zoll in der EU
In der EU stehen für das Jahr 2021 erhebliche Änderungen in Bezug auf die Umsatzsteuer (UST) an, die vor allem den Versandhandel betreffen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich im Empfängerland steuerbar. Bei Lieferungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) ist aber ein Schwellenwert zu beachten und dieser sinkt am 1. Juli 2021 auf einheitliche EUR 10‘000 pro Jahr. Übersteigen die jährlichen Umsätze aus Lieferungen an Nichtsteuerpflichtige diesen Wert, muss das Unternehmen die UST des Empfängerlandes in Rechnung stellen und abrechnen. Erreichen die Umsätze des Unternehmens den Schwellenwert nicht, stellt es die UST des Ursprungslandes in Rechnung. Lieferungen an Steuerpflichtige (B2B) deklariert und versteuert der Empfänger als innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Senkung des Schwellenwertes führt dazu, dass Unternehmen vermehrt Umsatzsteuern des Empfängerlandes abrechnen und dafür eine UST-Identifikationsnummer im entsprechenden Land beantragen müssen. Zur Vereinfachung muss sich das Unternehmen neu aber nicht mehr in mehreren Ländern für die UST registrieren, sondern kann eine EU-UST-Nummer beantragen und die UST der verschiedenen Länder in einer Steuererklärung zusammengefasst deklarieren (sog. One-stop-shop-return/OSS-Return). Diese Neuerung erspart den Unternehmen die Administration der verschiedenen UST-Registrierungen sowie die Kosten für die steuerliche Vertretung. In der Buchhaltung müssen die einzelnen Transaktionen weiterhin nach Ländern gegliedert erfasst werden.

Neu unterliegen auch Kleinsendungen unter EUR 150 der Einfuhrumsatzsteuer (EUST). Bei Anwendung des OSS-Return kann der Verkäufer die UST erheben und damit die Erhebung der EUST an der Grenze vermeiden.

Bietet ein Webshop Produkte an, die von Dritten geliefert werden, kann der Webshop neu stellvertretend für den Lieferanten die UST in Rechnung stellen und direkt mit dem Finanzamt abrechnen. Er nimmt damit den einzelnen Lieferanten die administrative Abwicklung ab, die mit einer eigenen Registrierung verbunden wäre.

Wichtig ist auch, dass es – unabhängig von der Einigung in den Brexit-Verhandlungen auf einen Partnerschaftsvertrag – im Warenverkehr zwischen der EU und UK ab 1. Januar 2021 wieder zu einer Verzollung kommt.

Marianne Esther Meier

Dipl. Steuerexpertin, Executive Master MWST, Dipl. Expertin Rechnungslegung und Controlling

4. Massnahmen gegen COVID-19 in der Mehrwertsteuerabrechnung
Die Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit COVID-19 unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt. Die Erwerbsausfallentschädigung führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung in der Rubrik „Andere Mittelflüsse, Ziffer 910“ deklariert werden.

Da COVID-19-Kredite nicht marktüblich verzinst werden, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Differenz zum marktüblichen Zins um eine Subvention zugunsten des kreditnehmenden Unternehmens handelt. Da das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund nicht involviert ist, geht die ESTV nicht von einem Subventionsverhältnis aus. Da keine Subvention vorliegt, muss das kreditnehmende Unternehmen trotz des nicht marktüblichen Zinses keine Vorsteuerabzugskürzung vornehmen.

Das COVID-19-Gesetz, die COVID-19-Härtefallverordnung und die COVID-19-Verordnung Mannschaftssport sehen Unterstützungsleistungen für Unternehmen sowie Klubs im professionellen und semi-professionellen Mannschaftssport in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (sog. A-fonds-perdu-Beiträge) sowie Darlehen mit Vorzugsbedingungen vor. Bei den A-fonds-perdu-Beiträgen handelt es sich um Subventionen (oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge). Bei den Darlehen stellt lediglich der fehlende Zins und nicht die ganze rückzahlbare Darlehenssumme eine Subvention dar. Der Erhalt von Subventionen (oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen) hat bei steuerpflichtigen Unternehmen und Klubs, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Kürzung der Vorsteuer zur Folge.

5. Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen
Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen. Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Darauf abgestimmt ändern sich auch die Grenzwerte in der beruflichen Vorsorge (BVG) und in der gebundenen privaten Vorsorge (Säule 3a). Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs aus der Erwerbsersatz-ordnung (EO) wird der Beitragssatz um 0,05 Prozentpunkte erhöht.

Der Bundesrat hat im November 2020 beschlossen, dass Arbeitgeberbeitragsreserven in der beruflichen Vorsorge bis 31. Dezember 2021 auch zur Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden dürfen. Dies gilt ab dem 12. November 2020 und könnte somit bereits in den Jahresabschluss 2020 einfliessen.

6. Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung
Ein erster Teil des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, können kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, ihren Beschäftigungsgrad reduzieren oder Urlaub beziehen. Neu gelten nicht mehr nur Kinder, Ehepartner und eingetragene Partner als Angehörige, sondern auch Konkubinatspartner, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister. Wer der Arbeit fernbleibt, um sich um solche Angehörigen zu kümmern, hat während höchstens drei Tagen pro Fall und höchstens zehn Tagen pro Jahr Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch auf AHV-Betreuungsgutschriften wird auf pflegende Angehörige ausgeweitet, die sich um eine Person mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades kümmern. Früher war dazu eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades notwendig. Auch die Betreuung eines Konkubinatspartners – bei gemeinsamem Haushalt während mindestens fünf Jahren – wird künftig anerkannt sowie die Betreuung von Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kindern, Kindern des Ehepartners und von Geschwistern. Die Betreuungs-gutschriften werden bei der Berechnung der AHV-Rente als fiktives Einkommen angerechnet.
7. Umstellung von Sage 50 auf Topal
Die Sage Gruppe hat bekannt gegeben, dass die Sage Schweiz AG zum Verkauf steht und sie eine Lösung für die Produkte Sage Start, Sage 50 und Sage 50 Extra usw. sucht.

Wir haben bereits 2017 eine Alternative zu Sage 50 evaluiert und uns für Topal entschieden (Newsletter Sommer 2018). In der Zwischenzeit haben wir unsere Mandanten migriert und dabei viel Erfahrung bei der Umstellung von Sage 50 zu Topal sammeln können – Know-how, das wir bei der Umsetzung von weiteren Migrationsprojekten gerne einbringen. Ein für unseren Entscheid zu Gunsten von Topal ausschlaggebender Vorteil von Topal gegenüber anderen Anbietern war, dass die Migration jederzeit und nicht nur auf einen Stichtag erfolgen kann, weil sämtliche Transaktionsdaten mitübernommen werden und so auch der Vergleich mit Vorperioden auf jeden beliebigen Zeitpunkt gewährleistet bleibt.

Marcel P. De Boni

Betriebsökonom HWV, dipl. Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisionsexperte, Geschäftsführer

8. Zweigniederlassung Luzern in neuen Büroräumlichkeiten
Unsere Zweigniederlassung in Luzern ist im November 2020 an die Hertensteinstrasse 2 umgezogen. Der neue Standort befindet sich in der Fussgängerzone in der Luzerner Altstadt, in der Nähe des Löwencenters und ist nur wenige Gehminuten vom Bahnhof Luzern entfernt. Die neu bezogenen Büroräumlichkeiten bieten mehr Raum für den weiteren Ausbau der Geschäftsaktivitäten in der Zentralschweiz.
9. Personelles
Diego Ryser hat die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten bestanden und damit den berufsbegleitenden Lehrgang abgeschlossen. Er darf nun den Titel „diplomierter Treuhandexperte“ führen. Diego Ryser ist seit Juli 2019 als Mandatsleiter Treuhand in unserem Unternehmen tätig. Seit 1. Januar 2020 trägt er als Teamleiter die personelle und finanzielle Verantwortung für eines unserer Treuhandteams im Stammhaus in Zürich.

Irene Wälti hat ihre berufsbegleitende Weiterbildung ebenfalls abgeschlossen und die eidg. Berufsprüfung für Treuhänderinnen bestanden. Sie darf nun den Titel „Treuhänderin mit eidg. Fachausweis“ führen. Irene Wälti ist seit August 2016 als Sachbearbeiterin Treuhand in unserem Unternehmen tätig und übernimmt am 1. Januar 2021 eine neue Funktion als Mandatsleiterin Treuhand.

Wir freuen uns mit den beiden jungen Berufsträgern über ihren persönlichen Prüfungserfolg und gratulieren herzlich. Die Förderung des eigenen Nachwuchses an Fachleuten ist für die Entwicklung unseres Unternehmens, aber auch für unseren Berufsstand von zentraler Bedeutung und nimmt deshalb einen hohen Stellenwert ein.

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