Newsletter ECOVIS Aktuell / Jahreswechsel 2018/19

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Liebe Leserin, lieber Leser

Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind gerne für Sie da. Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2019 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern

Die Änderung des Verrechnungssteuergesetzes in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wurde am 28. September 2018 vom Parlament verabschiedet. Mit der Änderung des Artikels 23, welcher die Verwirkung bei nicht ordnungsgemässer Deklaration regelt, sollen die Rückerstattungsvoraussetzungen der Verrechnungssteuer gelockert werden. Die Verrechnungssteuer soll auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden.

Bis anhin erhalten Personen mit Wohnsitz im Inland die Verrechnungssteuer nur dann zurück, wenn sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkommen und die zugrunde liegenden Vermögen in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Unter «ordnungsgemässe Deklaration» ist die form- und fristgerechte Deklaration durch Einreichen der Steuererklärung zu verstehen. Neu soll die Verwirkung auch dann nicht eintreten, wenn fahrlässig nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögen nachträglich angegeben oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung hinzugerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dies vor Abschluss eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens erfolgt und es sich nicht um eine versuchte, vorsätzliche Steuerhinterziehung handelt. So soll sich künftig die Doppelbelastung von Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer auf Fälle der versuchten Steuerhinterziehung beschränken. Die Regelung gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Referendumsfrist läuft noch bis zum 17. Januar 2019. Sollte ein solches bis dahin nicht zustande kommen, treten die Änderungen rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft.

2. Versandhandel und elektronische Dienstleistungen: Was ändert sich in der Schweiz und in der EU auf 1. Januar 2019 in Bezug auf die MWST?

Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Versandhandelsregelung in der Schweiz. Alle in- und ausländischen Unternehmen, welche Kleinsendungen aus dem Ausland an Kunden in der Schweiz von mehr als CHF 100’000 pro Jahr erbringen, unterliegen der Versandhandelsregelung. Die Versandhandelsregelung besagt, dass der Unternehmer in der Schweiz zum Zwecke der MWST registriert sein muss und sich der Ort der Lieferung für alle Sendungen in der Schweiz befindet. Um den Import für den Versandhändler zu vereinfachen, stellt die eidg. Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind.

Auch für einen Versandhändler in der Schweiz kann die Einführung dieser Regelung erhebliche Auswirkungen haben, denn erreicht er die Umsatzgrenze von CHF 100’000 an Kleinsendungen aus dem Ausland an Kunden in der Schweiz, so muss er für sämtliche Lieferungen aus dem Ausland als Importeur auftreten und für sämtliche Lieferungen gilt der Lieferort als im Inland gelegen. Dass der Kunde als Importeur auftritt, ist für einen Versandhändler nicht mehr möglich. Für den Versandhändler ist es notwendig, sich auf der Versandhändlerliste der ESTV zu registrieren und die Versanddokumente sowie die Rechnungsstellung anzupassen.

Ein Versandhändler im Ausland muss sich zum Zwecke der MWST registrieren lassen, und auch bei ihm liegt der Ort der Lieferung für sämtliche Lieferungen (an Private und Unternehmen) in der Schweiz.

Die Anbieter von elektronischen Dienstleistungen an private Kunden in der Schweiz müssen bei einem weltweiten Umsatz über CHF 100’000 schon seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz zum Zwecke der MWST registriert sein und sämtliche Dienstleistungen (auch an Unternehmen) mit 7,7% MWST in Rechnung stellen.

Die EU Versandhandelsregelung erfährt per 1. Januar 2019 keine Änderung. Wie bis anhin ist die MWST des Abgangslandes zu verrechnen, sofern die Lieferschwelle für Verkäufe an Privatpersonen im Empfängerland nicht erreicht wird. Wird die Lieferschwelle überschritten, so ist die MWST des Empfängerlandes zu erheben. In den EU-Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Schwellenwerte. Bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU liegt der Schwellenwert ab 1. Januar 2019 jedoch einheitlich bei EUR 10’000. Bei einem Jahresumsatz bis EUR 10’000 im betreffenden Land muss der Erbringer der elektronischen Dienstleistung die MWST des EU-Abgangslandes, bei einem höheren Umsatz die MWST des EU-Empfängerlandes verrechnen.

3. MWST Onlineabrechnung

Im Bestreben des Bundes, seine Leistungen effizienter und mit geringerem Verwaltungsaufwand anzubieten, können MWST-Abrechnungen seit einigen Monaten elektronisch eingereicht werden. Hierzu wurde das Onlineportal „ESTV SuisseTax“ geschaffen. Nach erfolgter Registrierung erhält der Steuerpflichtige postalisch die Autorisierung zugesandt und der physische Formularversand entfällt auf die nächste Abrechnung hin. Im Onlineportal können den Usern unterschiedliche Berechtigungen und Vollmachten erteilt sowie (auch ältere) Abrechnungen eingesehen und korrigiert werden. Das System versendet automatisch eine Erinnerung an die Fälligkeit der nächsten Abrechnung. Auch der Datenupload aus den gängigen Buchhaltungsapplikationen ist möglich, wodurch das Abtippen der Zahlen entfällt. Ferner können Unternehmer- und Eintragungsbescheinigungen online bestellt werden. Das Papierformular kann voraussichtlich ab 1. Januar 2020 nur noch in Ausnahmefällen bestellt und eingereicht werden. Fristerstreckungsgesuche sind bereits ab 1. Januar 2019 nur noch elektronisch möglich.

4. Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen

Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Beitragssätze, Leistungen und Grenzwerte der Sozialversicherungen. Die AHV/IV-Renten werden der aktuellen Preis- und Lohn-Entwicklung angepasst. Die Rentenanpassung wirkt sich auch auf die Grenzwerte von AHV, BVG und Säule 3a aus.

Auch die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) werden an die Preisentwicklung angepasst, die bereits vor 2015 laufenden Renten bleiben hingegen unverändert. Ebenfalls angehoben werden die Hilflosenentschädigungen sowie der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bei den Ergänzungsleisten (EL).

5. Weitere Neuerungen auf den 1. Januar 2019 und wichtige Traktanden 2019

Das eidg. Parlament hat das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung verabschiedet. Mit der sog. Steuervorlage 17 will der Bund die international kritisierten Steuerregimes abschaffen und als Ersatz neue international akzeptierte Steuererleichterungen einführen. Zur sozialen Abfederung sollen die Familienzulagen erhöht und die AHV gestärkt werden. Die Referendumsfrist läuft bis zum 17. Januar 2019, eine allfällige Volksabstimmung würde am 19. Mai 2019 durchgeführt.

Unternehmen, die 100 oder mehr Personen beschäftigen, müssen ab 2019 alle vier Jahre eine betriebsinterne, wissenschaftliche Analyse zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann durchführen. Das eidg. Parlament hat die entsprechende Änderung des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet.

Das Geldspielgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und löst das Spielbanken- und das Lotteriegesetz ab. Von steuerlicher Relevanz ist insbesondere, dass Lotteriegewinne bis CHF 1 Mio. neu steuerfrei sind.

Bei der Wehrpflichtersatzabgabe gilt neu eine Ersatzpflicht zwischen dem 19. und dem 37. Altersjahr, für höchstens 11 Ersatzabgaben. Die Ersatzpflicht für Untaugliche und nicht Eingeteilte beginnt im Folgejahr der Rekrutierung. Bei Tauglichen gilt: Wenn die Rekrutenschule (RS) nicht bis und mit dem 25. Altersjahr absolviert wurde, beginnt die Abgabe im 26. Altersjahr. Ab dem Zeitpunkt der absolvierten RS muss jedes Jahr ein Wiederholungskurs (WK) absolviert oder eine Ersatzabgabe entrichtet werden. Die Abgabe beträgt 3% des taxpflichtigen Einkommens gemäss direkter Bundessteuer, mindestens aber CHF 400.

6. Neue Abzugsmöglichkeiten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich erhebt die Grundstückgewinnsteuer nach dem monistischen System. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob die Liegenschaft im Privateigentum einer natürlichen Person war, zu deren Geschäftsvermögen zählte oder einer juristischen Person gehörte.

Sofern die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gehörte, waren im Kanton Zürich angefallene Verluste aus der Geschäftstätigkeit bisher bei der Grundstückgewinnsteuer nicht abzugsfähig. Dies wurde von den Gerichten mit Verweis auf die Ausgestaltung als Objektsteuer jeweils gestützt. Ausserkantonale Verluste konnten bei der Grundstückgewinnsteuer jedoch schon seit Längerem angerechnet werden, da das interkantonale Steuerrecht eine solche Verlustverrechnung zuzulassen hatte.

Um diese Ungleichbehandlung korrigieren zu können, war eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet worden, welche das Zürcher Stimmvolk diesen Sommer angenommen hat. Neu wird auf den 1. Januar 2019 diese Verlustverrechnungsmöglichkeit ebenfalls eingeführt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass nun auch Geschäftsverluste aus dem Kanton Zürich mit Gewinnen aus dem Bereich der Grundstückgewinnsteuer verrechnet werden können. Diese Bestimmung ist auf Liegenschaften anwendbar, welche nach 2018 veräussert werden. Jedoch können grundsätzlich auch Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren geltend gemacht werden, sofern sie bisher noch nicht verrechnet werden konnten.

Wenn eine Liegenschaft länger als 20 Jahre zum Geschäftsvermögen gehörte, kann bei der Grundstückgewinnsteuer ein Ersatzwert (sog. Wert vor 20 Jahren) als Erwerbspreis geltend gemacht werden. Ein solcher Ersatzwert ist in aller Regel höher als der steuerlich massgebende „Buchwert“. In einem solchen Fall können Geschäftsverluste nur insofern zum Abzug zugelassen werden, als diese höher sind als die Differenz zwischen dem Ersatzwert und diesem steuerlich massgebenden „Buchwert“.

Matthias Heusser
7. Personelles

Seit 1. Oktober 2018 ist Thomas Naegeli als Mandatsleiter Treuhand und Wirtschaftsprüfung in unserem Unternehmen tätig. Thomas Naegeli verfügt über ein Bachelor-Diplom in Betriebsökonomie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, ist eidg. diplomierter Wirtschaftsprüfer und hat die Zulassung der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als Revisionsexperte.