Newsletter ECOVIS Aktuell / Herbst 2019

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Nach der Sommerpause haben wir wiederum einen kurzen Überblick über aktuelle Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet zusammengestellt, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind sehr gerne für Sie da und beraten Sie persönlich und kompetent.

Ihr ECOVIS-Team

Inhalt

1. STAF – Die Auswirkungen für KMU

Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk dem Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) zugestimmt. Das neue Gesetz soll ein wettbewerbsfähiges, international konformes Steuersystem schaffen und die AHV finanziell unterstützen, die vor allem aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend aus dem Gleichgewicht gerät.

Bisherige Steuerprivilegien für sogenannte Statusgesellschaften wie Holdingbesteuerung, Besteuerung als gemischte Gesellschaft usw. fallen ab dem 1. Januar 2020 weg. Diese Gesellschaften werden künftig ordentlich besteuert und müssen mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Beteiligungserträge (Dividenden und Kapitalgewinne) bleiben allerdings durch den Beteiligungsabzug weiterhin entlastet, weshalb besonders Holdinggesellschaften betroffen sind, die auch andere Erträge (z. B. Management Fees, Lizenzgebühren, Zinsen usw.) erzielen. Neu können auf kantonaler Ebene steuerliche Erleichterungen eingeführt werden, zum Beispiel auf Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) sowie bei Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse, ob die Gesellschaft über Patente verfügt oder Forschung und Entwicklung betreibt, die für steuerliche Vergünstigungen qualifizieren.

Für eine Holding gilt somit künftig der gleiche Steuersatz wie für ein operatives Unternehmen am gleichen Ort. Fortan müssen operative Gründe für eine Holdingstruktur sprechen, steuerliche Aspekte fallen weg. Auch die Gruppenfinanzierung über eine Holding verliert damit den bisher meist wichtigsten Anreiz. Holdingstrukturen können aus organisatorischer Sicht weiterhin Sinn ergeben, zum Beispiel für die Gliederung von Geschäftsbereichen, die Regelung der Unternehmensnachfolge, Mitarbeiterbeteiligungen usw. Holdinggesellschaften sollten prüfen, ob sie von Übergangsmöglichkeiten profitieren können oder bereits im Steuerjahr 2019 in die ordentliche Besteuerung wechseln wollen.

Viele Kantone wollen die Unternehmenssteuern senken, um steuerlich attraktiv zu bleiben. Der Kanton Zürich senkt die Gewinnsteuer auf den 1. Januar 2021 von heute 8% auf 7%. Für eine in der Stadt Zürich ansässige Unternehmung sinkt der effektive Steuersatz auf dem Gewinn vor Steuern beim aktuellen Steuerfuss von 21,15% auf 19,70%.

Bei der Einkommenssteuer erhöht sich die Besteuerung der Beteiligungserträge. Der Bund besteuert solche Erträge neu zu 70% (bisher 60% im Privatvermögen bzw. 50% im Geschäftsvermögen), die Kantone müssen sie zu mindestens 50% besteuern. Die Bezüge der Unternehmerin bzw. des Unternehmers (Zeitpunkt der Dividende, ausserordentliche Dividende, Lohn vs. Dividende usw.) sollten deshalb sorgfältig geplant werden.

Zur Abfederung der Steuerausfälle bei den Kantonen und der Anpassungen beim Finanzausgleich erhöht der Bund den Anteil der Kantone an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer und leistet befristete Ergänzungsbeiträge an die finanzschwächsten Kantone.

Zur finanziellen Unterstützung der AHV steigen die AHV-Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende ab 2020 um je 0,15 Prozentpunkte. Der Bund erhöht den Beitrag aus der Bundeskasse an die AHV und überlässt der AHV auch seinen Anteil von 17% am sogenannten Demografie-Prozent der Mehrwertsteuer.

2. Voraussichtliche BVG-Altersleistungen schmelzen wie das Eis an der Sonne

Während sich tiefe Zinsen bei den Hypotheken positiv auf Hauseigentümer und Mieter auswirken, führen sie bei der beruflichen Vorsorge zu einem deutlich langsameren Wachstum der angesparten Altersguthaben. Bei der Einführung des BVG im Jahr 1985 betrug der gesetzliche Mindest-Zinssatz noch 4%, wurde dann laufend gesenkt und seit 2017 liegt er nun bei 1%. Damit leistet der neben den Arbeitgebenden und den Versicherten „dritte Beitragszahler“ einen wesentlich geringeren Beitrag für die zu erwartenden Altersleistungen.

Die voraussichtlichen Altersrenten sinken zudem durch die Senkung des Umwandlungssatzes. Der Umwandlungssatz dient dazu, das vorhandene Alterskapital in eine Rente umzurechnen. Der gesetzliche Mindest-Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter beträgt seit 2005 6,8%. Pro CHF 100’000 Altersguthaben resultiert bei diesem Umwandlungssatz eine Rente von CHF 6‘800 pro Jahr. Bei der Einführung des BVG im Jahr 1985 betrug der gesetzliche Umwandlungssatz noch 7,2%.

Entscheidend für die Höhe des Umwandlungssatzes sind zwei Dinge: Erstens die statistische Lebenserwartung der Versicherten bei der Pensionierung, für welche das vorhandene Alterskapital reichen muss. Und zweitens die zu erwartende Rendite auf dem Alterskapital. Wegen steigender Lebenserwartung und tieferer Zinserwartungen haben verschiedene Pensionskassen den Umwandlungssatz für überobligatorische Altersguthaben bereits stark gesenkt. Ein zu hoher Umwandlungssatz führt zur Umverteilung bzw. Quersubventionierung von Rentnerinnen und Rentnern durch die Erwerbstätigen und von obligatorischen Altersrenten durch überobligatorische Altersguthaben. Eine Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes scheint unausweichlich. 2017 lehnten die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger das Reformprojekt „Altersvorsorge 2020“ an der Urne ab, das eine Senkung des Umwandlungssatzes auf 6 Prozent vorsah. Doch auch der nächste Reformvorschlag dürfte wieder eine Senkung des Umwandlungssatzes beinhalten.

Arbeitgebende, die Arbeitnehmervertretung und die Versicherten sollten sich Gedanken machen, ob unter diesen Rahmenbedingungen mit dem aktuellen Vorsorgeplan der gewünschte Vorsorgebedarf noch ausreichend abgedeckt werden kann und ob bzw. wie gegebenenfalls die Leistungen verbessert werden sollen.

3. Erhöhung des Privatanteils bei Luxusautos

Eigentlich war das Thema des Luxusanteils bei Geschäftsfahrzeugen der Oberklasse mit Einführung des neuen Lohnausweises 2007 vom Tisch. Allerdings weichte das Bundes-gericht mit einem Entscheid im Mai 2015 diese eindeutige Sichtweise bereits auf, wonach die Auslagen für Luxusautos keinen vollständig geschäftsmässig begründeten Aufwand mehr darstellen und der übliche jährliche Privatanteil von 9,6% des Anschaffungswerts daher nicht ausreichend sein könnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 11. Februar 2019 diese Argumentation übernommen und ausgeführt, dass der Privatanteil auf Luxusfahrzeugen in Abhängigkeit zum Erwerbspreis bis zu 17% pro Jahr betragen kann. Gemäss Bundesgericht und Verwaltungsgericht können Fahrzeuge mit einem Kaufpreis ab CHF 100‘000 zur Luxusklasse zählen. Wird der angewendete Privatanteil durch die Steuerbehörden als zu tief erachtet, hat dies neben der steuerlichen Aufrechnung der Differenz gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer und kann zudem bei Anteilsinhabern einer juristischen Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dieser Entscheid betrifft einerseits die Zürcher Staats- und Gemeindesteuern, andererseits aber auch die direkte Bundessteuer, weshalb er in anderen Kantonen zum Thema werden könnte.

4. Personenfreizügigkeit CH-EU: Denken Sie an die A1-Bescheinigung!

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit 2002 in Kraft. Es räumt Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht ein, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb dieser Staatsgebiete frei zu wählen. Das Abkommen regelt auch, welchem nationalen Sozialversicherungssystem eine „mobile Person“ unterstellt ist, damit man letztlich nur in einem einzigen Land innerhalb der EU gleichzeitig versichert ist. Es soll auch die Leistungsansprüche von Personen und Familienangehörigen/Hinterlassenen von Personen koordinieren, die in mehreren Ländern Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben. Die Bestimmungen gelten für alle Zweige der sozialen Sicherheit (Alter, Invalidität, Todesfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, Familien-zulagen). Mit der europäischen Freihandelsassoziation EFTA bestehen sehr ähnliche Koordinationsgrundsätze, die für Staatsangehörige der folgenden vier Staaten gelten: Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Bereits seit 2010 sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EFTA und der Schweiz vorab vom jeweils zuständigen Versicherungsträger mittels A1-Antrag bewilligen zu lassen. Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis der Bewilligung. Dass eine klassische Entsendung eine solche Bescheinigung erfordert, ist noch einigermassen bekannt. Weniger bewusst ist vielen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, dass sie die Bescheinigung für jede berufliche Tätigkeit im Ausland benötigen, also beispielsweise auch für Besprechungen, Sitzungen, Seminare, Workshops, Kongresse, Messen usw.

Zuständig für die A1-Bescheinigung ist das Wohnsitzland der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. In der Schweiz muss der Arbeitgeber die Bescheinigung bei der AHV-Ausgleichskasse über die Online-Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) beantragen.

Wir stellen fest, dass die Kontrollen des Versicherungsanschlusses bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten dieses Jahr auf allen Ebenen sehr stark zugenommen haben. Die A1-Bescheinigung muss bei Kontrollen beim Grenzübertritt, bei Firmen, bei Kongressen und Konferenzen in Hotels oder auf Messen usw. vorgewiesen werden können. Fehlt der Nachweis, können der Zutritt zum Firmen-, Messe- oder Baustellenareal usw. verweigert und empfindliche Bussen ausgesprochen werden. Zur Vermeidung von Ärger, Kosten und Risiken empfehlen wir Ihnen deshalb, beim geschäftlichen Grenzübertritt immer eine A1-Bescheinigung mitzuführen.

5. Neue Steuerabzüge bei Liegenschaften ab 1. Januar 2020

Am 21. Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Energiegesetz („Energie-strategie 2050“) angenommen. Ziel der Energiestrategie 2050 ist es den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu steigern und die erneuerbaren Energien zu fördern. Die Liegenschaftskostenverordnung schafft neue Steuerabzüge für Liegenschaften, um diese Ziele zu erreichen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ermöglicht Steueroptimierungen, welche bis anhin nicht möglich waren.

Neu sind nun Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau wie auch energiesparende Investitionskosten steuerlich abzugsfähig. Im Weiteren ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, die angefallenen Kosten auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden zu verteilen. Die Liegen-schaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer, das Steuerharmonierungsgesetz sieht aber auf Kantons- und Gemeindeebene dieselben Abzüge vor.

6. Themen in der Pipeline sorgen für einen spannenden Herbst

Auch die nächsten Monate versprechen einiges an Spannung, weil verschiedene Vorlagen zu unseren Themengebiet die politischen Mühlen durchlaufen. So stehen in der Herbstsession der eidg. Räte auch die Paar-/Familienbesteuerung und die Neubehandlung der Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ auf der Traktandenliste. Auch Beratungen zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Fremdbetreuung von Kindern und die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts stehen noch an. Ausserdem stehen folgende Themen für die Herbstsession auf dem Programm: Totalrevision des Datenschutzgesetzes, die Einführung eines Vaterschafts-/Elternurlaubs, die Totalrevision des CO2-Gesetzes sowie die Aktienrechtsreform. Ein neues Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID) soll die Basis für die Herausgabe von elektronischen Identifizierungsmitteln schaffen, sich aufgrund staatlich bestätigter Daten im digitalen Raum zu identifizieren. Das Erbrecht hat sich seit mehr als einem Jahrhundert praktisch nicht verändert und soll mit einer partiellen Revision an die Entwicklung der Gesellschaft angepasst werden und insbesondere die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers erhöhen.

7. Personelles

Seit 1. Juni 2019 ist Olga Ziegler als Mandatsleiterin Treuhand in unserem Unternehmen tätig. Olga Ziegler ist Treuhänderin mit eidg. Fachausweis und arbeitet seit mehr als 18 Jahren im Treuhandbereich. Sie verfügt ausserdem über eine Zulassung als Revisorin der eidg. Revisions-aufsichtsbehörde (RAB).

Diego Ryser ist seit 17. Juni 2019 als Mandatsleiter Treuhand in unserem Unternehmen tätig. Diego Ryser verfügt über einen Abschluss als Bachelor of Arts der Universität Zürich in Wirtschaftswissenschaften (mit Vertiefung Banking and Finance) und arbeitete zuvor als Finance and Project Manager für eine familiengeführte Firmengruppe.