Trinkpausen nunmehr zwingend!

Spiele bei der Weltmeisterschaft in Brasilien mit erhöhter Hitzebelastung unterliegen seit Kurzem einem Trinkpausenzwang. So sollen jeweils in der 30. und 75. Spielminute offizielle Pausen eingelegt werden, in denen die Fußballspieler ihren Wasserhaushalt auffrischen können. Allerdings sollen die gerichtlich angeordneten Trinkpausen in Abhängigkeit vom Index Wet Bulb Globe Temperature (WBGT) erfolgen. Dieser berücksichtigt auch Faktoren wie Luftfeuchtigkeit, Wolkendichte, Tageszeit und Windgeschwindigkeit. Erst wenn dieser Faktor 32 Grad erreiche, müssten Unterbrechungen erfolgen.

Zur gerichtlichen Entscheidung kam es, nachdem die zuständige Fachstaatsanwaltschaft eine entsprechende Klage gegen den Weltfußballverband (FIFA) einreichte. Daneben besteht ohnehin eine ähnliche Regelung hinsichtlich der Trinkpausen in den FIFA-Richtlinien. Deren Anwendung ist jedoch nicht verbindlich und liegt im Ermessen des Schiedsrichters. Die FIFA ließ vermelden, die Entscheidung des brasilianischen Arbeitsgerichts zu akzeptieren. Sollte sie die richterliche Verfügung wider Erwarten missachten, droht eine Geldstrafe von umgerechnet 67 000 EUR pro Spiel.

Die Trinkpausenanordnung dürfte insbesondere aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sein. Warum die Schwelle allerdings so hoch angesetzt wird, ist angesichts zahlreicher Unmutsäußerungen im Laufe des Turniers unverständlich. So habe beispielsweise Claudio Marchisio beim Spiel Italien vs. England zeitweise das Gefühl gehabt, „die Hitze hätte zu Halluzinationen geführt“. Bislang soll kein Spiel einen WBGT-Wert von 32 Grad erreicht haben.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Anklage gegen Senioren-Weltmeister im Bankdrücken

Wegen Verdachts des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport hat die Staatsanwaltschaft Itzehoe Anklage gegen einen 63-jährigen Kraftsportler aus Elmshorn erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im großen Stil mit Anabolika gehandelt zu haben. So soll der Angeschuldigte Präparate mit anaboler Wirkung in seinem Sportstudio vertrieben und die Einnahmen daraus wiederum in dessen Betrieb investiert haben. Der illegale Handel sei darüber hinaus bandenmäßig organisiert worden. „Die Anklage richtet sich wegen Beihilfe auch gegen die 50-jährige Lebensgefährtin des Beschuldigten und einen 47 Jahre alten Helfer“, erläuterte Oberstaatsanwalt Dietmar Pickert.

Bereits im November 2012 erging ein Haftbefehl gegen den in Verdacht stehenden Senioren-Weltmeister im Bankdrücken. Damals durchsuchten Beamte insgesamt 41 Objekte in 6 Bundesländern. Ermittelt wurde gegen 35 Personen. Als Kopf der Bande galt eben jener Elmshorner Sportstättenbetreiber. Im Dezember 2012 wurde allerdings Haftverschonung wegen Krankheit erteilt.

Der Prozess, welcher bisher noch nicht terminiert wurde, soll zunächst vor einem Schöffengericht geführt werden. Das Schöffengericht kann Freiheitsstrafe bis maximal 4 Jahre verhängen. Dennoch „besteht auch die Möglichkeit, dass die Richter das Verfahren an das Landgericht verweisen, wenn sie eine höhere Strafe für erforderlich halten“, so Pickert.

Nach aktuell geltender Gesetzeslage ist der Besitz von Dopingmitteln in geringer Menge ebenso wie die Anwendung bei sich selbst nicht strafbedroht. Strafbewehrt sind das Inverkehrbringen, die Verschreibung, die Anwendung bei anderen Personen und der Besitz einer nicht geringen Menge zu Dopingzwecken im Sport. Beim Inverkehrbringen reicht allerdings schon das Bereithalten zur Abgabe an Dritte aus. Die sportrechtspolitische Diskussion wird sicher eine weitere Novellierung der Strafnormen des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Folge haben oder aber ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz auf den Weg bringen. Das ist lediglich eine Frage der Zeit.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask