Fußballprofis im Visier der Strafjustiz

Fußball V

Dass Fußballer von Verkehrsregeln nicht befreit sind, sah man bereits am Fall Marco Reus. Wieder steht ein Fußballprofi, Marco Russ, Abwehrspezialist der Eintracht Frankfurt, vor einem Strafrichter. Medienberichten zufolge soll er deutlich zu schnell gefahren sein und obendrein eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Einer Gerichtsladung aufgrund des Tempoverstoßes soll er nicht gefolgt sein, sondern nebst Einreichung eines ärztlichen Attestes eidesstattlich versichert haben, dass er verhandlungsunfähig sei. Blöd nur, dass er am Tag der vorgesehenen Gerichtsverhandlung in einem Testspiel auflief. Dies blieb der Justiz nicht verborgen, sodass ein Strafbefehl über 160.000 € erging. Dagegen soll Russ bereits Einspruch eingelegt haben. Nun wird über den Einspruch mündlich verhandelt, es sei denn, Russ nimmt den Einspruch zurück und zahlt.

Einem weiteren Profi wird ein durchaus gewichtiger Strafvorwurf gemacht. Timo Gebhardt, Mittelfeldspieler des 1. FC Nürnberg, soll in zwei Disko-Schlägereien verwickelt worden sein. Zum einen wird ihm vorgeworfen, eine Frau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Zum anderen soll er einen am Boden liegenden Türsteher getreten haben. Bei der gestrigen Hauptverhandlung lehnte Gebhardt einen Verständigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft, wonach die Türsteher-Sache fallengelassen würde, soweit er in der Würgegeschichte umfassend aussage, ab. Dem 25-Jährigen droht eine Haftstrafe. Ein Urteil soll am 13. Januar fallen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

„Hopp“enheim: Hopp trotzt ‚50+1‘-Regel

Dietmar Hopp darf zum 1. Juli 2015 die Stimmrechtsmehrheit beim TSG Hoffenheim übernehmen. Die DFL gab dem Antrag des SAP-Mitgründers statt. Im Grundsatz gilt zwar die ‚50+1‘-Regel, wonach bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit immer beim Mutterverein (und nicht bei etwaigen Investoren) liegen muss, allerdings „erfüllt [Hopp] beispielhaft die Kriterien, die in den Satzungen und Ordnungen von Ligaverband und DFL für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur 50+1-Regel aufgestellt sind“, so jedenfalls TSG-Präsident Peter Hofmann. Die Genehmigung bedarf einer noch ausstehenden Bestätigung durch das DFB-Präsidium.

Die Ausnahmeregelung zur ‚50+1‘-Regel erwirkte Hannover-96-Präsident Martin Kind im Jahr 2011. Danach sind Investoren, die ihren Klub mehr als 20 Jahre erheblich und ohne Unterbrechung unterstützt haben, ausgenommen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

BVB-Star Reus: Schnelles Auto, kein Führerschein

Rennsport

Der Dortmunder Marco Reus muss Medienberichten zufolge wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG 540 000 € (90 Tagessätze) zahlen. Bei einer Polizeikontrolle im März diesen Jahres konnte der Fußballprofi keinen Führerschein vorzeigen. Was damals noch nicht klar war: Reus besitzt gar keinen. Zusätzliche Beweise, dass Reus nicht nur einmal gefahren sei, lieferten fünf Strafzettel, die er in den letzten drei Jahren gesammelt habe.

Immerhin zeigt sich der 25-Jährige einsichtig: „Ich habe meine Lehren daraus gezogen. So etwas passiert mir nie wieder.“ Den fälligen Betrag will er zahlen und sich alsbald eine Fahrschule suchen. In jedem Fall war’s eine teure Angelegenheit, wenn man bedenkt, dass die Führerscheinausbildung auch im schlimmsten Fall garantiert keine halbe Million kosten dürfte.

Dennis Cukurov/ Prof. Dr. Steffen Lask

Aarau-Treter Wieser: Schwere Körperverletzung?

_jbm1598

Im Sport kommt es leider immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen. So auch im Fußball und konkret im Fall des Zürichers Gilles Yapi Yapo. Der ivorische Nationalspieler erlitt im November in einem Ligaspiel gegen den FC Aarau laut Medienberichten u.a. Kreuzband-, Innenband-, Meniskusrisse, einen Knorpelschaden bis auf den Knochen, eine Verletzung des Stabilisierungsbands der Kniescheibe und starke Hämatome in den Oberschenkel-Muskeln. Vorangegangen war ein Foul von Sandro Wieser, einem TSG-Hoffenheim-Leihspieler. Das Foul kann durchaus als Horror-Foul bezeichnet werden. Wieser erhielt eine 6-Spiele-Sperre. Überdies hat der FC Zürich in Absprache mit dem Gefoulten Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung gestellt. „Mit der Einreichung dieser Strafanzeige bezweckt der FC Zürich primär eine präventive Wirkung zum Schutze der Gesundheit von Berufsfußballspielern. Diese sollen sich wieder ihrer Mitverantwortung gegenüber ihren Berufskollegen bewusst werden“, so der Erstligist auf seiner Homepage.

Mal angenommen, das deutsche Strafrecht käme zur Anwendung: Hat sich Sandro Wieser tatsächlich einer (schweren) Körperverletzung strafbar gemacht? Das Risiko Verletzungen – auch von schweren Verletzungen – ist im Fußball kaum auszuschließen. Zusammenstöße, Tritte, (taktische) Fouls, Kopfbälle, Schüsse, Tacklings und zwar in einer hohen Geschwindigkeit machen eine Begegnung aus. Auch im Sport gilt das strafrechtliche Körperverletzungsverbot uneingeschränkt. Doch schafft der Sport gewissermaßen Räume der freien körperlichen Selbstentfaltung, die im Rahmen sportimmanenter Handlungen zur Straflosigkeit führt. Insoweit geht jeder einzelne Akteur bewusst und freiwillig das Risiko ein, durch sportartbezogene Handlungen verletzt zu werden. Er willigt bewusst in die Möglichkeit der Verletzung ein. Das wiederum schließt eine Strafbarkeit aus.

Schaut man sich nun das Geschehen um Yapi Yapo und Wieser an, fällt sofort auf, dass es sich um ein sportimmanentes Verhalten handelt, welches als regelwidrig zu werten ist. Bei genauer Betrachtung der Videobilder fällt auf, dass der Liechtensteiner eine Bewegung zum Ball macht, einen Augenblick zu spät kommt und Yapi Yapo äußerst brutal am Knie erwischt. Der Zusammenprall sieht übel aus. Zudem hat Yapi Yapo nunmehr mit weitreichenden Folgen, die bis zum Karriereende reichen könnten, zu rechnen. Wie sieht allerdings die Folge einer strafrechtlichen Verurteilung Wiesers aus? Soll die Signalwirkung, die der FCZ erreichen will, zu berührungsängstlichen Fußballern führen? Soll der Boxer, soweit er sieht, dass der Gegner maßlos überfordert ist, weniger hart zuschlagen? Sport sollte Sport bleiben und ohne Angst vor strafrechtlicher Verfolgung, zumal verbandsrechtliche Sanktionsmechanismen greifen, ausgeübt werden können, wenn und soweit sich die Athleten im sportartbezogenen Handlungsradius halten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Umbau bei RB Leipzig

RasenBallsport Leipzig hat sein Profiteam und zugleich den Nachwuchs bis zur U16 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegliedert. Kürzlich stimmten die 14 (!) stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für diesen Schritt. Weitere Entscheidungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung sollen im Frühjahr 2015 fallen.

Der aufstrebende Klub kommt dadurch dem DFB und der DFL entgegen. So fällt er nunmehr unproblematisch unter die ’50+1′-Regelung, nach der bei den Vereinen der Lizenzmannschaften die Mehrheit der Stimmrechte verbleiben soll, unabhängig von etwaigen Beteiligungen der Investoren. Als bloßer Verein war man zwar vom Gedanken der grundlegenden Vorgabe im deutschen Profifußball erfasst, hielt sich allerdings insoweit in ungeregeltem Bereich auf. Unter Vorbehalt ausstehender Umgestaltungen und Anpassungen scheint der Weg für eine dauerhafte Präsenz in den deutschen Spitzenligen jedenfalls aus sportrechtlicher Sicht frei zu sein. Angesichts des akuten Mangels ostdeutscher Vereine in der Bundesliga ist dies – offengestellt, ob sportmoralisch hinnehmbar oder verwerflich – durchaus zu begrüßen. Bleibt nur noch abzuwarten, ob mit der professionalisierten Rahmengestaltung auch der gewünschte sportliche Erfolg einhergeht.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask