Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

Die Freistellung und die Beurlaubung von Sportdirektor Michael Mutzel durch den Hamburger Sportverein ist unwirksam. 
Dies hat die Kammer des Hamburger Arbeitsgerichts am Dienstag, den 26.07.2022, entschieden. Der Sportdirektor war mit seiner einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und Beurlaubung vom Posten des Sportdirektors erfolgreich.

Ferner äußerte das Hamburger Arbeitsgericht Zweifel, an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarte einseitige Freistellungsklausel. Ebenso sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien„. Ein solches nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis ergebe sich nicht schon durch „interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders„. 
Die besondere Eilbedürftigkeit lag nach Ansicht des Gerichts vor, um weiteren Reputationsschaden vom Verfügungskläger (Sportdirektor Mutzel) abzuwenden.

Der gerichtlichen Streitigkeit war eine harsche öffentliche Kritik durch den Sportvorstand Jonas Boldt vorausgegangen. Dieser wies Mutzel mangelnde Führungsqualitäten im Umfeld der Mannschaft zu und setzte durch, dass Mutzel weder Kontakt zur Mannschaft hatte, noch mit ins Trainingslager fahren durfte.

Nach der Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts muss der HSV Mutzel vorerst in seiner Position als Sportdirektor weiterbeschäftigen.
Jedoch ist gegen die Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht in Hamburg möglich.

Severin Lask / Steffen Lask